Wenn Sie einen Betreibungsauszug erhalten möchten, können Sie diesen per Post bestellen oder direkt am Schalter beziehen.
Für die Ausstellung des Betreibungsauszugs benötigen wir Ihre genauen Personalien (Geburtsdatum, Abstammung, Heimatort, Zivilstand, korrekte Privatadresse).
Der Auszug wird nur gegen Vorweisen eines Personalausweises ausgehändigt (Schweizer: Identitätskarte oder Pass/ Ausländer: Aufenthaltsbewilligung).Wenn eine Auskunft für eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft benötigt wird, muss der Antragssteller zum Bezug berechtigt sein (eine Handelsregisterkontrolle wird vorgenommen).
Der Auszug kostet CHF 17.00 am Schalter und CHF 18.20 bei einer Zustellung per Post nach Eingang der Kostenüberweisung.
Die Kosten einer Einleitung einer Betreibung sind von der Dauer des Verfahrens abhängig.
Die Kosten eines Zahlungsbefehls richten sich nach der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung und bewegen sich zwischen CHF 21.00 (für eine Forderung bis zu CHF 100.00) und CHF 414.00 (für eine Forderung von über CHF 1‘000‘000.00).
Forderung | Kosten | |||
bis | CHF 100.00 | CHF 21.00 | ||
über | CHF 100.00 | bis | CHF 500.00 | CHF 34.00 |
über | CHF 500.00 | bis | CHF 1'000.00 | CHF 54.00 |
über | CHF 1'000.00 | bis | CHF 10'000.00 | CHF 74.00 |
über | CHF 10'000.00 | bis | CHF 100'000.00 | CHF 104.00 |
über | CHF 100'000.00 | bis | CHF 1'000'000.00 | CHF 204.00 |
über | CHF 1'000'000.00 | CHF 414.00 |
Gebühren und Kosten des Amtes (Zustellungskosten, Telefonspesen, Abklärungen, usw.) sind vom Schuldner zu tragen und werden zur Forderung hinzugerechnet. Der Gläubiger hat die Betreibungskosten jedoch bis zur Verteilung des Verwertungserlöses vorzuschiessen bzw. zu bezahlen. Ergibt die Betreibung keinen Erlös, hat der Gläubiger die Betreibungskosten vollumfänglich zu übernehmen.
- Lohnausweise
Belege über Miete und Krankenkasse Belege über weitere Ausgaben
Der Schuldner kann, nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG unter gewissen Voraussetzungen und nach Leistung eines Kostenvorschusses verlangen, dass seine Betreibung nicht mehr an Dritte mitgeteilt wird, durch Stellung eines schriftlichen Gesuches um Nichtbekanntgabe. Einzelheiten sind in der BJ-Anweisung Nr. 5 enthalten.
Artikel 12b GebV SchKG sieht einen Pauschalbetrag von CHF 40.00 für die Bearbeitung des Gesuches vor (es wird kein Gesuch auf Kredit bearbeitet).