Organisation der BKA
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 1
1. Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2. Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3. Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
Art. 2
1. In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2. In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3. Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4. Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5. Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.