Entwässerung
- Erstellung des generellen Entwässerungsplans (GEP)
- Anschluss bestehender Gebäude an das Trennsystem
- Regenwasserbewirtschaftung in städtischen Gebieten
- Einleitung von behandeltem Abwasser in Oberflächengewässer
Erstellung des generellen Entwässerungsplans (GEP)
Die Gemeinden müssen über einen GEP verfügen welcher regelmässig aktualisiert werden muss. Der GEP muss auf der Grundlage der publizierten Richtlinien und des erläuternden Handbuchs des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) erstellt werden.
Auf der Grundlage einer Beurteilung mit den dazugehörigen Statusberichten wird das GEP einen Aktionsplan mit Korrekturmassnahmen vorbringen. Die Daten müssen einer Struktur folgen, die in der GEP-Daten Wegleitung vom VSA vorgegeben ist.
Die Finanzplanung muss nicht nur sicherstellen, dass Korrekturen vorgenommen werden, sondern auch, dass der Wert des Netzwerks erhalten und ersetzt wird. Die Selbstfinanzierung der Werke muss durch die Einführung von Kausal- und Lenkungsabgaben sichergestellt werden. (Siehe Abwasser Reglement).
Das BAFU hat zudem ein Mindestgeodatenmodell (MGDM) für die Kommunale Entwässerungsplandung (Identifikator 129.1) definiert, das bis Ende 2021 fertiggestellt und geliefert werden muss.
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Anschluss bestehender Gebäude an das Trennsystem
Sobald das kommunale Netz umgestellt worden ist, sind die Eigentümer vorbehaltlos verpflichtet, ihre individuellen Anschlüsse entsprechend anzupassen, unabhängig davon, ob wesentlichen Änderungen geplant sind (als auch für bestehende Gebäude), und auch wenn das kommunale Abwasserreglement keine spezifische Bestimmung dazu enthält.
S. untenstehende Mitteilung.
Regenwasserbewirtschaftung in städtischen Gebieten
Die Regenwasserbewirtschaftung in bebauten oder städtischen Gebieten muss den Grundsätzen und Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes und der –verordnung entsprechen: Bei Neubauten, Bauten, Umbauten oder Sanierungen ist die Versickerung von unverschmutztem Regenwasser zu begünstigen. Wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht zulassen, können die kantonalen und kommunalen Behörden die Einleitung von Regenwasser in Oberflächengewässer (Seen, Flüsse, Kanäle, Sammler usw.) unter der Voraussetzung genehmigen, dass Retentionsmassnahmen zur Regulierung des abzuleitenden Abflusses getroffen werden (Hochwasserabflussbegrenzung).
Im Jahr 2019 veröffentlichte der Verband Schweizerischer Gewässerschutzfachleute (VSA) eine neue Richtlinie zur Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter, die eine solide Grundlage für die Regenwasserbewirtschaftung darstellt. Sie definiert die möglichen Entsorgungswege und dient als Planungsinstrument für Planer, Bauherren und die Genehmigungs- und Ausführungsbehörden. Sein modularer Inhalt ermöglicht allen Nutzern nicht nur die Ableitung, sondern auch die Bewirtschaftung von Regenwasser in städtischen Gebieten.
Der Generale Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinden legt grundsätzlich fest, in welchen Bereichen eine Versickerung möglich ist und ob Rückhaltemassnahmen erforderlich sind.
Als Orientierung und Unterstützung für Stadtverwaltungen, Architekten und Bauherren, bietet die Dienststelle für Umwelt Hilfe bei der Planung und Dimensionierung von Rückhaltekonstruktionen für unverschmutztes Regenwasser an, die von der Bundesgesetzgebung gefordert werden. Die Planungshilfe gilt für Regenwasserrückhaltestrukturen für kleine landschaftlich gestaltete oder abgedichtete Flächen (z.B. eine Villa mit Außenanlagen, 1 bis 2 Gebäude mit Außenanlagen, eine Industriehalle, die keine besondere Abwasserbehandlung erfordert).
Zur Bestimmung der zu erwartenden Rückhaltevolumina steht ein Berechnungstool als Excel-Datei zur Verfügung. Die Berechnung berücksichtigt die Art oder Beschaffenheit und Ausdehnung der Flächen sowie die geographische Lage.
- Planung und Bemessung von Retentionsanlagen für Regenwasser
- Dimensionierung von Sauberwasser - Wasserrückhaltebecken
Einleitung von behandeltem Abwasser in Oberflächengewässer
Das Einleiten von behandeltem Abwasser in ein Oberflächengewässer unterliegt einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 7 Abs. 1 GSchG und Art. 25 Abs. 2 kGSchG).
Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen, sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung nach Anhang 3 der GSchV eingehalten sind (Art. 6 Abs. 1 GSchV).
Mögliche Herkunft des verschmutzten, behandelten Abwassers sind Baustellen, kommunales oder industrielles Abwasser, Trinkwasseraufbereitungsanlagen, Kühlwasser, Wärmepumpen, Thermalwasser, Grundwasser aus Wasserhaltungen, Drainagewasser usw.
Alle Gesuche sind mit untenstehendem Formular einzureichen, welches die Ausarbeitung einer solchen Bewilligung unter Berücksichtigung verschiedener notwendigen Themen erleichtert (Ort der Einleitung, hydraulisches Regime des Oberflächengewässers, Beschrieb der Einleitung usw.)
Kontakt
Eduard Cina
Technischer Mitarbeiter - Oberflächengewässer
027 606 31 72
eduard.cina@admin.vs.ch
Dienststelle für Umwelt
Avenue de la Gare 25
1950 Sitten
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