Erstellung des generellen Entwässerungsplans (GEP)

Wasserableitung ARA Dranse Chable ©DUW

Die Gemeinden sind verpflichtet, über einen GEP zu verfügen, der alle 8 bis 10 Jahre aktualisiert werden muss. Der GEP muss auf der Grundlage der publizierten Richtlinien und des erläuternden Handbuchs des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) erstellt werden.

Auf der Grundlage einer durch Zustandsberichte gestützten Diagnose wird der GEP einen Aktionsplan mit geeigneten Verbesserungsmassnahmen vorschlagen. Die Daten müssen dabei einer Struktur entsprechen, die im GEP-Datenleitfaden des VSA festgelegt ist (VSA-DSS).

Die Finanzplanung muss die erforderlichen Arbeiten zur Behebung von Mängeln, die Werterhaltung und den Ersatz des Netzes sicherstellen. Die Selbstfinanzierung der Arbeiten muss durch die Einführung von Kausal- und Lenkungsabgaben sichergestellt werden (Siehe Abwasser Reglement).

Das BAFU hat zudem ein minimales Geodatenmodell (MGDM) für die Kommunale Entwässerungsplanung (Identifikator 129.1) definiert.