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Internationales

Die Aus-, Durch- und Einfuhr von lebenden Tieren, Lebensmitteln, tierischen Nebenprodukten oder Produkten tierischer Herkunft ist in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (SR 916.443.10) geregelt sowie im Bundesgesetz und seiner Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (SR 453 und 453.0). Die Zuständigkeit des Vollzugs obliegt den Bundesbehörden.

Wer einen Import oder Export von lebenden Tieren oder Waren tierischer und pflanzlicher Herkunft plant, ist verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Ein-, respektive Ausfuhrbedingungen in den betroffenen Ländern. Über die aktuellen Aus- und Einfuhrbedingungen informiert das BLV auf seiner Homepage (unter Links). Es gilt genügend Zeit für die Vorbereitungen einzuplanen und die beteiligten Behörden frühzeitig zu informieren.

Einfuhr

Bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten ist das kantonale Veterinäramt verantwortlich für die Anordnung und Umsetzung von allfällig notwendigen Quarantänebestimmungen zur Verhinderung einer Einschleppung von Tierseuchen. Die Einfuhr von Klauentieren, Hühnervögeln, Schwimm- und Laufvögeln sowie die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schweinen muss dem kantonalen Veterinäramt mindestens zehn Tage vorher angekündigt werden. Die Ankunft der Tiere am Bestimmungsort muss dem Veterinäramt innerhalb von 24 Stunden durch den Tierhalter gemeldet werden.

Ausfuhr

Die Ausfuhr von Tieren oder Tierprodukten verlangt die Erstellung von Gesundheitsbescheinigungen durch einen amtlichen Tierarzt. Auf Antrag des Exporteurs werden die Tiere/Waren amtstierärztlich auf den Gesundheitszustand und die Einhaltung der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung überprüft. Für die Ausfuhr von Tieren in die EU werden die Bescheinigungen im System TRACES erstellt. Betriebe und Transporteure mit Sitz im Kanton Wallis, die gewerbsmässig Tiere zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz verbringen, müssen im System TRACES registriert sein und durch das Veterinäramt anerkannt werden.

Reisen mit Heimtieren / Einfuhr von Heimtieren

Reisen mit einem Heimtier

Wer mit seinem Haustier reist, sollte sich bei den jeweiligen Ländern über die Einfuhrbestimmungen informieren sowie über die Bedingungen, die bei der Rückkehr in die Schweiz erfüllt werden müssen. Um Ihre Reise zu planen, sollten Sie daran denken, sich vorab gut zu informieren. Dazu stehen Ihnen alle notwendigen Informationen auf der Seite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zur Verfügung.

Einfuhr von Hunden/Katzen/Frettchen zu Privatzwecken

Auf dem Internetportal der Schweizerischen Eidgenossenschaft finden Sie alle Informationen, die Sie für die Einfuhr eines Haustieres benötigen. Füllen Sie einfach die geforderten Felder über das Online-Tool aus und Sie erhalten alle relevanten Informationen.

Es ist verboten, Hunde mit kupierten Ohren oder kupierter Rute einzuführen. Für die Einfuhr von brachyurischen oder anurischen Hunden (die mit einer kurzen Rute oder ohne Rute geboren wurden) oder von Hunden, denen die Rute oder ein Ohr amputiert wurde, ist eine Bundesbewilligung erforderlich.

Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der geplanten Einfuhr an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gerichtet werden.

Der Halter eines importierten Hundes muss sein Tier innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr einem Schweizer Tierarzt vorstellen und es in der eidgenössischen Datenbank AMICUS registrieren lassen. Für das Registrierungsverfahren beziehen Sie sich bitte auf die entsprechende Broschüre.

Einfuhr von Tieren zu kommerziellen Zwecken

Für alle anderen Einfuhren gibt Ihnen die Seite des Bundesamtes Auskunft über das Verfahren.

Warnung vor der Einfuhr von streunenden Hunden und Hunden aus Tierheimen im Ausland

Der Kontakt mit streunenden Hunden in Ländern mit Tollwutrisiko kann eine Gefahr darstellen. Die vom BVET herausgegebene Liste der betroffenen Länder steht Ihnen in den untenstehenden herunterladbaren Dokumenten zur Verfügung.

Wir empfehlen Ihnen, unter keinen Umständen einen ausländischen Strassenhund in Ihrem Gepäck mitzunehmen. Höchste Vorsicht ist auch bei Vereinen geboten, die Sie auffordern, einen Strassenhund oder einen Hund, der in einem fremden Land misshandelt wird, zu retten. Der Hintergrund und die Herkunft der vorgeschlagenen Hunde sind oft unbekannt und trotz der Versprechungen dieser Vereine können die betroffenen Tiere ernsthafte Verhaltensprobleme aufweisen, an Krankheiten, Angstzuständen oder Ähnlichem leiden. Ausserdem werden die Einfuhrbedingungen manchmal nicht eingehalten, was zu unangenehmen gesundheitlichen und finanziellen Folgen führen kann.

Einfuhr von Wildtieren

Für jede Einfuhr von Wildtieren muss ein Antrag bei der CITES-Vollzugsbehörde in der Schweiz gestellt werden.