Fotografieren, Filmen oder Aufnehmen einer Lehrperson ohne Einverständnis
Rechtliche, pädagogische und medienpädagogische Herausforderungen für Schulen
1. Wie digitale Geräte den Schulalltag verändern
In den letzten zwanzig Jahren haben Smartphones und vernetzte Geräte den Alltag von Jugendlichen und Kindern tiefgreifend verändert. Diese Technologien ermöglichen es heute, Inhalte mit oder ohne Einverständnis der betroffenen Personen aufzuzeichnen, zu fotografieren und direkt im Internet zu verbreiten.
Vor diesem Hintergrund berichten mehrere Schulen von Situationen, in denen Schülerinnen oder Schüler Lehrpersonen ohne deren Wissen fotografieren, filmen oder aufnehmen – zum Teil mit anschliessender Verbreitung der Aufnahmen in privaten Chatgruppen oder auf sozialen Netzwerken. Die Presse hat bereits Fälle dokumentiert, in denen Lehrpersonen im Unterricht heimlich gefilmt, die Bilder online verbreitet und Strafanzeigen eingereicht wurden. Diese Fälle verdeutlichen die wachsende Spannung zwischen den technischen Möglichkeiten der digitalen Geräte und den rechtlichen sowie gesellschaftlichen Normen, die die Privatsphäre und die Würde von Personen schützen.
Im Kanton Wallis ist seit Beginn des Schuljahres 2025 [...] die private Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten [...] sowohl in der obligatorischen Schule als auch auf der Sekundarstufe II ausdrücklich verboten. Dennoch werden weiterhin Probleme festgestellt.
2. Ein schulisches, rechtliches und zunehmend auch algorithmisch geprägtes Problem
Um Bilder oder Töne aufzunehmen, braucht es nicht mehr zwingend ein Smartphone. Auch Smartwatches, Kopfhörer, Brillen oder andere vernetzte Geräte verfügen über Funktionen zur Aufnahme von Bild und Ton oder zur Live-Übertragung ins Internet. Im schulischen Kontext müssen diese Geräte deshalb denselben Einschränkungen unterliegen wie Mobiltelefone. Auf diesen Punkt sind wir bereits in unserem Artikel zu Smartwatches in der Schule eingegangen.
Personen ohne Einverständnis zu filmen oder zu fotografieren, ist keine Bagatelle. Dabei geht es um den Schutz der Persönlichkeit, das Schulklima, die berufliche Sicherheit der Lehrpersonen und – heute mehr denn je – die virale Verbreitung digitaler Inhalte im Netz. Eine im Schulzimmer aufgenommene Videoaufnahme kann unter anderem
- in einer WhatsApp- oder Snapchat-Gruppe geteilt,
- (live) auf TikTok oder Instagram übertragen,
- kopiert und in grossem Umfang weiterverbreitet,
- kommentiert, gelikt, gepostet und gezielt an einzelne Personen gesendet
- oder verändert und in Deepfakes umgewandelt werden.
Solche Aufnahmen und deren Verbreitung können unweigerlich in Cybermobbing münden. Dadurch verschlimmert sich der Schaden deutlich: Es handelt sich nicht mehr nur um einen einzelnen Vorfall, sondern um eine verstärkte, lang andauernde und kaum rückgängig zu machende Verletzung.
Für Lehrpersonen ist das Risiko doppelt. Einerseits können Bild oder Stimme ohne ihr Einverständnis aufgenommen, verbreitet und veröffentlicht werden. Andererseits können diese Inhalte aus dem Kontext gerissen, mit verletzenden Kommentaren versehen oder als Grundlage für die Erstellung neuer Bilder oder Videos missbraucht werden. Studien zu Lehrpersonen, die online zum Ziel von Spott und Häme durch Schülerinnen und Schüler werden, zeigen diese Problematik deutlich. Besonders hervorzuheben ist, dass der Lehrerberuf als deutlich stärker von (Cyber-)Mobbing betroffen gilt als andere Berufe – unter anderem wegen der Vielzahl an sozialen Kontakten mit Schülerinnen und Schülern, Kolleginnen und Kollegen sowie Eltern, wie eine kanadische Studie zeigt.
3. Die künstliche Intelligenz (KI) verstärkt die Risiken
Mit der künstlichen Intelligenz auf unseren Mobiltelefonen verstärkt sich das Problem. Selbst kostenlose Anwendungen können:
- Videos nachträglich verändern,
- eine Stimme imitieren,
- verfälschte Bilder oder Deepfake-Videos erzeugen,
- falsche Untertitel hinzufügen,
- aus vorhandenen Aufnahmen gezielt demütigende Bilder und Videos erstellen.
Die UNESCO weist darauf hin, dass generative KI direkte Risiken für die Privatsphäre, für die Verbreitung von Falschinformationen, für Manipulation und für die körperliche und psychische Integrität von Menschen mit sich bringt. Sie fordert die Bildungssysteme deshalb auf, rasch geeignete Massnahmen in den Bereichen Regelsetzung, Aus- und Weiterbildung sowie Schutzkonzepte zu entwickeln.
Was sagt das Gesetz ?
1. Schutz der Persönlichkeit – eine zivilrechtliche Frage
Nach schweizerischem Recht gehören Bild und Stimme einer Person zu ihrer Identität und damit zu ihrer Persönlichkeit. Artikel 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) schützt jede Person vor widerrechtlichen Verletzungen dieser Persönlichkeit. Wird das Bild oder die Stimme einer Person ohne ihr Einverständnis verwendet, kann sie sich gemäss Artikel 28a ZGB an das Zivilgericht wenden und unter anderem verlangen:
- dass eine drohende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte verboten wird,
- dass eine aktuelle Verletzung sofort beendet wird,
- dass das Gericht festhält, dass diese Verletzung rechtswidrig ist,
- dass rechtswidrige Inhalte entfernt oder gelöscht werden,
- dass falsche oder schädigende Angaben berichtigt werden,
- dass das Urteil bekannt gemacht oder veröffentlicht wird,
- und dass sie eine finanzielle Entschädigung für den seelischen Schaden erhält.
2. Unzulässige Aufnahmen – eine strafrechtliche Frage
Die Artikel 179bis, 179ter und 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) regeln unerlaubte Tonaufnahmen und Bildaufnahmen.
Ein Schulhaus ist kein öffentlicher Raum. Man darf nicht ohne Genehmigung Bilder oder Tonaufnahmen von anderen Personen aufnehmen und verbreiten. Für solche Aufnahmen gilt ein klarer rechtlicher Rahmen, der bei Bedarf in Erinnerung gerufen werden muss. Insbesondere bei der Aufnahme und Verbreitung von Fotos, Videos oder manipulierten Inhalten („Fakes“) können die folgenden Strafbestimmungen anwendbar sein:
3. Reaktionen, die strafrechtlich ins Gewicht fallen
Wenn die Verbreitung von Aufnahmen von beleidigenden Kommentaren, verfälschten Montagen oder falschen Beschuldigungen begleitet wird, können weitere Straftatbestände erfüllt sein. In solchen Fällen kann die Veröffentlichung oder Weitergabe der Bilder oder Videos als beleidigend, diffamierend, rassistisch oder ehrverletzend eingestuft werden. Die Veröffentlichung oder Verbreitung solcher Inhalte kann damit mehrere Straftaten zugleich darstellen.
Die Artikel 173 und 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) stellen üble Nachrede und Verleumdung unter Strafe, wenn der Inhalt den Ruf einer Person schädigt. Artikel 177 StGB sanktioniert ehrverletzende oder beschimpfende Äusserungen. Die rechtliche Situation wird noch ernster, wenn zur eigentlichen Aufnahme zusätzlich beleidigende Kommentare, verfälschte Montagen oder falsche Anschuldigungen hinzukommen. Dann kann das Verhalten als Beschimpfung, Verleumdung, rassistische Diskriminierung oder als Verletzung der Ehre beurteilt werden.
Ein Beispiel: Eine Videoaufnahme, die über WhatsApp oder TikTok geteilt, nachträglich verändert, kommentiert, gelikt oder an weitere Personen weitergeleitet wird, kann strafrechtliche Folgen haben – von einer einfachen Strafanzeige bis hin zu Bussen und in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen.
Zudem hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2020 eine Person verurteilt, weil sie diffamierende Äusserungen gelikt und weiterverbreitet hatte. Auch ein „Like“ oder das Teilen eines Beitrags kann also ein rechtliches Risiko darstellen.
Die Rolle der Schulleitung: Prävention und schulischer Rahmen
Die Schulleitungen spielen eine zentrale Rolle bei der Prävention solcher Situationen. Die Schulhausordnung bzw. die schulischen Reglemente sollten sich auf die geltenden Vorgaben stützen und unter anderem Folgendes klar festhalten:
- ein allgemeines Verbot, Personen ohne Erlaubnis zu fotografieren, zu filmen oder aufzunehmen
- ein Verbot der Nutzung vernetzter Geräte (z.B. Smartphones, Smartwatches), die solche Aufnahmen in der Schule ermöglichen
- die möglichen schulischen Konsequenzen bei Verstössen und bei Wiederholungen
- eine Information der Eltern zu den rechtlichen Risiken bei Aufnahmen ohne Einverständnis sowie bei der Weitergabe oder Veröffentlichung solcher Inhalte
Hinweise für Lehrpersonen
Lehrpersonen müssen es nicht hinnehmen, ohne ihr Wissen gefilmt, fotografiert oder aufgenommen zu werden. Sie sollten jeden Verdacht auf solche Aufnahmen umgehend melden und den Vorfall protokollieren lassen, die Sicherung möglicher Beweismittel verlangen und rasch Unterstützung durch die Schulleitung erhalten. Es ist sinnvoll, wenn jede Schule ein einfaches Verfahren festlegt: Meldung des Vorfalls, Sicherung der Beweise, Kontakt mit der Familie, rechtliche Einschätzung und – falls nötig – Einreichung einer Strafanzeige.
Umgekehrt gilt: Lehrpersonen dürfen ihrerseits nicht ohne Weiteres über Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern verfügen. Ohne einen klaren pädagogischen Zweck sowie eine vorgängige Information der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern, verbunden mit der Einwilligung der Eltern, sind Aufnahmen von Lernenden nicht zulässig.
Schülerinnen und Schüler sensibilisieren
Das Filmen, Fotografieren oder Verwenden von Bildern sowie das Aufnehmen der Stimme einer Lehrperson oder einer anderen Person ohne Einverständnis kann eine Verletzung der Persönlichkeit darstellen, schulische Sanktionen nach sich ziehen und je nach Situation auch straf- oder zivilrechtliche Folgen haben. Das Teilen solcher Inhalte in Gruppen auf Teams, WhatsApp, Snapchat, TikTok, Instagram oder anderen Plattformen macht den Vorfall nicht harmloser – im Gegenteil: Es verschärft ihn. Schülerinnen und Schüler müssen verstehen, dass ein mit KI erstellter oder veränderter Inhalt – selbst «nur zum Spass» - zu einer Form von Mobbing, Beleidigung, Rassismus oder Verleumdung werden kann; all diese Formen sind strafbar. Wichtig ist auch der Hinweis, dass Online-Veröffentlichungen nur schwer oder gar nicht wieder vollständig gelöscht werden können.
Die Eltern informieren
Eltern sollten wissen, dass Prävention rund um die Nutzung digitaler Medien sich nicht nur auf die Bildschirmzeit oder die technische Bedienung eines digitalen Gerätes beschränkt. Entscheidend ist, wie Kinder digitale Medien nutzen: rechtlich korrekt, respektvoll und verantwortungsbewusst. Ein Kind, das eine Lehrperson oder andere Personen filmt, aufnimmt, Inhalte über sie teilt oder mit KI verfälschte Inhalte erstellt und teilt, macht sich unter Umständen selbst haftbar und kann einen echten, rechtlich relevanten Schaden verursachen.
Empfehlungen für die Schulleitungen
Jede Schulleitung sollte in ihren Reglementen mindestens die folgenden Punkte festhalten:
- Eine klare Regel
In den Klassenräumen und auf dem Schulgelände gilt ein Verbot für Mobiltelefone, Smartwatches und andere vernetzte Geräte, mit denen man aufnehmen, fotografieren, filmen, übertragen oder veröffentlichen kann – ausser es liegt eine ausdrückliche pädagogische Ausnahmebewilligung vor. - Ein ausdrückliches Verbot unerlaubter Aufnahmen
Im Schulreglement ist klar festzuhalten, dass es verboten ist, Personen ohne deren Einverständnis zu fotografieren, zu filmen oder aufzunehmen – unabhängig davon, ob dies in der Schule oder ausserhalb geschieht. - Klare Trennung von Aufnahme und Veröffentlichung
Im Reglement ist separat festzuhalten, dass auch das Teilen, Veröffentlichen, Bearbeiten, Verfälschen oder Verbreiten von Inhalten über soziale Netzwerke, Chats oder Plattformen verboten ist und zu disziplinarischen Massnahmen sowie zu Meldungen an die zuständigen Stellen führen kann.
- Ein ausdrücklicher Hinweis zu KI-Inhalten
Im Reglement ist ausserdem festzuhalten, dass die Bearbeitung oder Veränderung von Bildern, Videos oder Stimmen mithilfe von KI ohne Einverständnis der betroffenen Person ebenso verboten ist wie die ursprüngliche Aufnahme. - Ein klares Interventionsverfahren
Im Reglement ist zudem festzuhalten, wer die Schulleitung informiert, wie Beweise gesichert werden, wie und wann die Eltern kontaktiert werden, zu welchem Zeitpunkt eine rechtliche Einschätzung erfolgt und in welchen Fällen die Schule eine Strafanzeige empfiehlt oder unterstützt.
Quellen und weiterführende Literatur
Rechtsgrundlagen Schweiz
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 28– Schutz der Persönlichkeit (Text über die zweisprachige Rechtssammlung abrufbar).
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 173– Üble Nachrede (Diffamation).
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 174– Verleumdung
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 177– Beschimpfung
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 179bis– Abhören und Aufnehmen von Gesprächen unter Dritten.
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 179ter– Unerlaubte Aufnahme eines nichtöffentlichen Gesprächs.
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 179quater– Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
- EDÖB – Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter:Rechtsgrundlagen des Datenschutzes
- Educa –Dossier «Datenschutzkonforme Schule»
- LawInside:Un like peut-il être pénal ?
- Medienmitteilung des Bundesgerichts : Üble Nachrede durch liken oder teilen
Presseartikel aus der Schweiz und Europa
- 20 Minuten, 28.04.2016 Video-Mobbing – Lehrer zeigen ihre Schüler an (über heimlich gefilmte Lehrpersonen in der Waadt).
- RTS, 22.08.2016 Les cantons romands misent sur la prévention pour lutter contre les cas d’enseignants filmés à leur insu.
- The Guardian, 14.03.2025 Social media platforms must be brought to heel, says UK schools leader.
Studien und Berichte
- Orientation pour l’intelligence artificielle générative dans l’éducation et la recherche, UNESCO, 2024 (Leitfaden zu Chancen und Risiken generativer KI in Bildung und Forschung).
- EU Kids Online Suisse 2025 Schweizer Ergebnisse zu Chancen und Risiken der Internetnutzung bei Kindern und Jugendlichen.
- OCDE. Bullying in Education Bericht zu Verbreitung und Entwicklung vom Mobbing im Bildungsbereich.
- Cachia, Villar Onrubia, Barreda Angeles, Economou & Lopez Cobo, Cyberbullying: Considerations towards a common definition, Publications Office of the European Union, Luxembourg, 2025 Fachbericht zu gemeinsamen Definitionen von Cybermobbing in Europa.
Travaux sur les enseignants et le cyberharcèlement
- Cyberharcèlement envers le personnel enseignant du primaire et du secondaire : prévalence, et effets du genre des victimes et de leurs habiletés sur les réseaux sociaux Studie zur Verbreitung von Cybermobbing gegenüber Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe.
