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Smartwatches in der Schule – was man wissen sollte

Mit der Einführung von Richtlinien, die Smartphones und alle anderen elektronischen Geräte für private Zwecke im Unterricht verbieten, rückt auch der Umgang mit vernetzten Uhren oder „Smartwatches” in den Fokus. Diese Geräte bieten zahlreiche Möglichkeiten, erfordern im schulischen Umfeld jedoch einige Aufmerksamkeit und klare Regeln.

Die Idee einer „intelligenten“ Uhr ist nicht neu: Bereits in den 1980er-Jahren gab es Uhrenmodelle, die über reine Zeit- und Datumsanzeigen hinausgingen, etwa mit Taschenrechner- oder Spielfunktionen. Die heutigen Smartwatches, die seit 2012 auf dem Markt sind, verfügen zusätzlich über Bluetooth- und WLAN-Verbindungen und haben ihr Einsatzpotenzial damit erheblich erweitert.

Ein kleiner Überblick über die Funktionen dieser Geräte und Empfehlungen für den Einsatz in der Schule.

Ein zugängliches technisches Gerät, das sich an Kinder und Jugendliche richtet

Smartwatches sind mittlerweile für alle leicht zugänglich. Die Anschaffungskosten sind in den letzten Jahren deutlich gesunken. Durch die Vielfalt an Modellen, den ständigen technischen Neuerungen und den florierenden Gebrauchtmarkt sind diese Geräte für viele Familien erschwinglich geworden.

Smartwatches werden für unterschiedlichste Zielgruppen hergestellt: Es gibt Modelle für den beruflichen Einsatz, für Sportlerinnen und Sportler, für Outdoor-Abenteuer, ebenso wie speziell gestaltete Ausführungen für Jugendliche und Kinder. Zum Wachstum dieses Markts hat insbesondere das Auftreten preisgünstiger Anbieter, vor allem aus Asien, beigetragen.

Kinder-Smartwatches zeichnen sich häufig durch ein farbenfrohes Design, eine spielerische Benutzeroberfläche und besonders einfache Bedienung aus. Viele aktuelle Modelle sind mit einer integrierten SIM‑Karte oder eSIM ausgestattet, die eine ständige Internetverbindung ermöglicht. Alternativ können sie über WLAN oder ein gekoppeltes Smartphone online gehen.

Was kann man mit einer Smartwatch machen?

Nach der technischen Einordnung lohnt ein Blick auf die konkreten Funktionen, die Smartwatches heute bieten. Grundsätzlich lassen sich zwei Bereiche unterscheiden: primäre Basisfunktionen und erweiterte Funktionen, die über die reine Zeitanzeige hinausgehen.

Primäre Funktionen:

  • Anzeige von Uhrzeit, Datum und Informationen zur Umgebung (z. B. Wetter);
  • Standortbestimmung (GPS);
  • Stoppuhr, Countdown-Timer, Wecker;
  • Taschenrechner;
  • Aufnahme von Fotos, Video- und Tonaufzeichnungen

Zusätzliche Funktionen:

  • Installation und Nutzung von Apps über eine Internetverbindung;
  • Empfang von Benachrichtigungen des gekoppelten Smartphones (Messages, E-Mails, App-Meldungen);
  • Anzeige von Smartphone-Dokumenten;
  • Kalenderfunktion;
  • Internetzugang (Surfen, Informationssuche);
  • Kontaktloses Bezahlen (z.B. Twint oder E-Banking);
  • Notruffunktion bzw. Senden eines SOS-Signals;
  • Telefonie (Anrufe empfangen und tätigen);
  • Gesundheits- und Fitness-Tracking: Herzfrequenz, Blutdruck, Schrittzahl, Kalorienverbrauch, Schlafqualität, EKG, Sauerstoffsättigung, und andere, kontinuierlich oder bei Bedarf messbar;
  • Aufzeichnung geografischer Daten: Bewegungen, Distanzen, Höhenlagen;
  • Steuerung von Smartphone-Anwendungen (z.B. Musikplayer, Gerätesuche),
  • Analyse physiologischer Daten mit Hinweisen zu Konzentration, Bewegung oder Entspannung;
  • Kindersicherungsfunktionen: Positionsbestimmung und Überwachung der Umgebung.

Diese Übersicht zeigt, dass moderne Smartwatches weit mehr leisten als die reine Anzeige von Uhrzeit und Datum. Sie können in vielen Alltagssituationen nützliche Werkzeuge sein und für Kinder wie Erwachsene teilweise Funktionen des Smartphones ersetzen.

Ein Mittel zur Überwachung durch die Eltern

Der Einsatz von Smartwatches als Hilfsmittel zur Überwachung durch Eltern ist im schulischen Kontext hoch umstritten. Verschiedene Untersuchungen, darunter auch ein Bericht der SRF-Tagesschau von August 2025, belegen, dass zahlreiche Kinder-Smartwatches so ausgestattet sind, dass sie Gespräche und die Umgebung des Kindes unbemerkt aufzeichnen oder abhören können.

Solche Funktionen verstossen gegen Schweizer Datenschutzgesetze: Das heimliche Abhören nicht-öffentlicher Gespräche ohne das Einverständnis aller Beteiligten ist strafbar. Trotzdem bieten etliche Modelle genau diese Möglichkeiten – Eltern können aus der Distanz auf Live-Ton oder sogar Videostreams zugreifen, was gravierende Eingriffe in die Privatsphäre der gesamten Schulklasse und der Lehrpersonen ermöglicht.

Die schweizerischen und europäischen Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen werden von vielen dieser Produkte, vor allem aus dem Ausland, nicht ausreichend erfüllt. Das macht sie anfällig für Missbrauch und unerlaubten Zugriff durch Dritte.

Wie soll das Gerät im schulischen Umfeld gehandhabt werden und welche Botschaft soll den Eltern vermittelt werden?

Smartwatches gelten im schulischen Umfeld seit Beginn des Schuljahres 2025 als elektronische Geräte für private Zwecke und unterliegen denselben Regeln wie Smartphones und andere digitale Geräte. Aufgrund ihres Potenzials zur Aufzeichnung, Kommunikation und Ablenkung ist es notwendig, klare Richtlinien zu befolgen.

Smartwatches dürfen während der gesamten Schulzeit nicht genutzt werden und müssen ausgeschaltet im Rucksack oder im Schliessfach verstaut werden. Ein Tragen am Handgelenk ist nicht gestattet.

Dies kann unter Berufung auf das Reglement betreffend Urlaube und die im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen, Artikel 8, erfolgen:

Art. 8

Verbote

1 Es ist im Rahmen der Schule strikte untersagt:

(…)

f) * während der Unterrichtszeit Mobiltelefone oder andere elektronische Geräte für private Zwecke zu benutzen, vorbehaltlich Absatz 3 dieses Artikels. Dieses Verbot gilt auf dem gesamten Schulgelände (u.a. Klassenzimmer, Schulhof, Sanitäranlagen und Turnhallen). Es gilt auch während der Pausen, in der Zeit vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende sowie bei Schulausflügen oder -veranstaltungen.

2 Die Nichteinhaltung dieser Verbote ist immer strafbar.

3 Was Mobiltelefone und private elektronische Geräte betrifft, so können die Lehrpersonen deren Nutzung für bestimmte Unterrichtseinheiten im Rahmen der Umsetzung des Lehrplans gestatten. Bei wichtigen persönlichen Gründen ist die Zustimmung der Schuldirektion erforderlich. *

Für die Sekundarstufe II gilt das Allgemeine Reglement über die Mittelschulen (Artikel 22):

Art. 22

Verbote

1 Es ist im Rahmen der Schule strikte untersagt:

(…)

E bis) * während der Unterrichtszeit Mobiltelefone oder andere elektronische Geräte für private Zwecke zu benutzen, vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels. Dieses Verbot gilt auf dem gesamten Schulgelände (u.a. Klassenzimmer, Sanitäranlagen und Turnhallen). Es gilt auch während der Zwischenstunden sowie bei Schulausflügen oder -veranstaltungen.

2 Die Nichteinhaltung dieser Verbote hat immer Strafen zur Folge.

(…)

4 Was Mobiltelefone und private elektronische Geräte betrifft, so können die Lehrpersonen deren Nutzung für Unterrichtseinheiten gestatten. Die Schuldirektion legt Bereiche fest, in denen die Nutzung von Mobiltelefonen oder private elektronische Geräte gestattet ist. *

Eltern und Erziehungsberechtigte tragen die Verantwortung, dass die Nutzung von Smartwatches durch ihre Kinder mit den geltenden schulischen und gesetzlichen Vorgaben in Einklang steht. Insbesondere Funktionen, die ein Abhören oder Beobachten ermöglichen sind problematisch und können gegen das Schweizer Persönlichkeitsrecht und das Datenschutzgesetz verstossen, wenn sie ohne Wissen der Betroffenen eingesetzt werden. Auch unbefugter Zugriff auf das Gerät oder dessen Daten gilt als unzulässig.

Zwar bieten GPS-Ortung und Notruffunktionen gewissen Komfort und ein Gefühl der Sicherheit, jedoch sind sie im schulischen Rahmen nicht erforderlich, da Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit unter der direkten Aufsicht der Schule stehen. Bei Fragen oder dringendem Informationsbedarf sollten die offiziellen Kommunikationswege mit der Schule genutzt werden.

Darüber hinaus erfassen Smartwatches personenbezogene Daten wie Herzfrequenz, Schlafgewohnheiten und Bewegungsprofile. Der Schutz dieser sensiblen Daten ist zwingend sicherzustellen – sowohl durch die Herstellenden als auch durch die Nutzenden. Die Verarbeitung solcher Informationen darf ausschliesslich im Einklang mit dem Schweizer Datenschutzgesetz (LIPDA) erfolgen, um die Privatsphäre der Schülerinnen und Schüler zu wahren.

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Eric Fauchère - Amt für digitale Bildung - September 2025