Prospektionen

Grabungen, Prospektionen und archäologische Untersuchungen, sowie die Publikation der Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in der Zuständigkeit und Verantwortung des Kantons. Archäologische Objekte – sowohl die Funde als auch die Grabungsunterlagen – sind Eigentum des Staates.

Alle Entdeckungen archäologischer Elemente, welche in und ausserhalb der archäologischen Schutzbereiche gemacht werden, müssen sofort dem Kantonalen Amt für Archäologie mittels des untenan verfügbaren Formulars gemeldet werden.

​​​​​​RS 451.100 - Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (kNHV). Art. 27.

1 Eine Bewilligung ist auf dem ganzen Kantonsgebiet notwendig um Ausgrabungsarbeiten auszuführen, Prospektion und archäologische Forschungen zu tätigen, ungeachtet der angewandten Methoden. Darin sind insbesondere folgende Punkte festgehalten: Art, Ausdehnung und Dauer des Eingriffes, Rechte und Pflichten des Begünstigten, zu ergreifende Schutzmassnahmen sowie Übermittlung der Funde und der Dokumentation.
1bis Als Objekte des archäologischen Erbes gelten nicht nur verborgene Objekte und Relikte, sondern auch alle über dem Boden gefundenen Objekte, wenn sie Produkte der Tätigkeit des Menschen sind, niemandem gehören und von historischem oder wissenschaftlichem Interesse sind
 

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (vom 10. Dezember 1907). Art. 724 B.
1 Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.
1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.

Liddes, © OCA