Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease - LSD)

Lumpy skin disease (Dermatitis nodularis LSD)

Bis zum 18. August 2025 wurden in Savoyen, Frankreich, 75 bestätigte Fälle von ansteckender knotiger Dermatose (LSD) gemeldet. Diese Viruserkrankung, die zu den hochansteckenden Tierseuchen zählt, befällt Rinder und wird hauptsächlich durch stechende Insekten (Fliegen, Mücken) übertragen. Für den Menschen stellt sie keine Gefahr dar. Infizierte Tiere leiden in der Regel unter hohem Fieber, schmerzhaften Hautknötchen, Appetitlosigkeit sowie Nasen- und Augenausfluss. Gemäß den derzeit geltenden Bekämpfungsmassnahmen müssen die betroffenen Tiere getötet werden, um eine Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern.

Die Schweiz ist bis heute frei von der Krankheit. Eine Impfkampagne wurde in der Überwachungszone durchgeführt, die am 25. Juli 2025 in den Regionen Champéry, Finhaut und Ferret im Wallis eingerichtet worden ist.

Um die Ausbreitung des Virus vorzubeugen, ordnet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die obligatorische Impfung aller Rinder, Büffel und Bisons in der betroffenen Überwachungszone im Wallis an. Diese Massnahme soll eine wirksame Immunbarriere um die in Frankreich festgestellten Ausbrüche schaffen. Die Impfung gilt derzeit als die wirksamste Strategie zur Bekämpfung der Krankheit. Die verwendeten Impfstoffe sind in der Schweiz nicht zugelassen. Das BLV hat einen Allgemeinvermerk für die Einfuhr und Verwendung der Impfstoffe erlassen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Impfstoffe gut vertragen werden. Die Kosten für die Impfstoffe und deren Verabreichung werden vollständig von den Veterinärbehörden übernommen.

In der Überwachungszone gelten weitere Massnahmen: Der Transport von Rindern ist grundsätzlich verboten, Ausnahmen sind nur unter sehr strengen Auflagen möglich. Vieh- und Tiermärkte, Ausstellungen sowie Messen mit Rindern sind ebenfalls verboten.

Die Tierhalter sind zu besonderer Wachsamkeit aufgefordert: Sie müssen ihre Tiere so gut wie möglich vor Insektenstichen schützen und verdächtige Symptome unverzüglich dem zuständigen Bezirksveterinär melden. Darüber hinaus wird in den betroffenen Gebieten ein verstärktes veterinärmedizinisches Überwachungsprogramm durchgeführt. Alle Massnahmen werden derzeit umgesetzt und den betroffenen Tierhaltern oder Alpbewirtschaftern individuell mitgeteilt.

Das BLV verfolgt die Entwicklung der Situation aufmerksam und ergreift in Zusammenarbeit mit den kantonalen Veterinärämtern alle notwendigen Massnahmen, um die Einschleppung und Ausbreitung der Krankheit in der Schweiz zu verhindern.

Weitere Informationen finden Sie im beigefügten Dokument und auf der Website des Bundes.

FAQ (Häufige gestellte Fragen) / Lumpy Skin Disease - Stand 20. August 2025

Krankheit und Übertragung

Was ist die Lumpy Skin Disease (LSD) ?

Viruserkrankung, die Rinder, Zebus und Wasserbüffel befällt, in Afrika vorkommt und seit Juni 2025 auch in Europa nachgewiesen wurde. Menschen und andere Tierarten wie Schafe und Ziegen sind davon nicht betroffen. Die Tierseuche wird als hochansteckend eingestuft (Ausrottung ist obligatorisch).

Was sind die Symptome ?

Rinder jeden Alters sind anfällig; die Inkubationszeit beträgt 1 bis 4 Wochen.

Bei von LSD befallenen Rindern bilden sich in der Haut Knoten mit einem Durchmesser von 0,5 bis 5 cm. Die betroffenen Hautstellen sterben nach fünf bis sieben Wochen ab. Die Tiere zeigen ausserdem Symptome wie Fieber, Antriebslosigkeit, Appetitlosigkeit, Nasen- und Augenausfluss sowie vergrösserte Lymphknoten. Die Krankheit ist jedoch nur in sehr seltenen Fällen tödlich.

Was ist der Infektionserreger ?

Das LSD-Virus (Capripoxvirus, ein einziger Serotyp) ist sehr widerstandsfähig, überlebt bis zu 30 Tage in Läsionen und lange Zeit in der Umwelt. Es ist empfindlich gegenüber Sonnenlicht und Reinigungsmitteln.

Wie wird die Krankheit übertragen ?

Sie wird zwischen Tieren durch Stiche von Vektorinsekten (Bremsen und Stechfliegen) übertragen. Ein geringeres Ansteckungsrisiko besteht durch Kontakt zwischen Tieren über Sekrete (Speichel, Nasensekret) und Knoten oder auch indirekt (z.B. durch Besucher aus infizierten Gebieten und deren Fahrzeuge, die Vektorinsekten transportieren können).

Ist der Konsum von Milch, Fleisch oder Käse möglich und unbedenklich ?

Ja, diese Lebensmittel können auch in den Überwachungszonen hergestellt und konsumiert werden. Die LSD ist nicht auf den Menschen übertragbar, weder durch Kontakt mit infizierten Rindern noch durch den Verzehr von Produkten von infizierten Rindern.

Wie ist die aktuelle Situation ?

Anfang August 2025 wurde eine Überwachungszone mit einem Radius von 50km um die mehr als 67 in Frankreich (Savoie) festgestellten Fälle eingerichtet. Diese Zone umfasst auch den Kanton Genf, einen Teil des Kantons Waadt und einige Regionen im Südwesten des Wallis (Regionen Champéry, Finhaut und Ferret).

 
 

Massnahmen und Prävention

★ NEW ★ / Unter welchen Standardbedingungen dürfen Rinder, die in der Impfzone gehalten werden, verbracht werden?

Die Verordnung des BLV über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease) sieht in Artikel 17 sehr strenge Bedingungen vor (insbesondere: keine Verbringung von Tieren aus dem Betrieb vor Ablauf einer Frist von 28 Tagen nach der Impfung, vorausgesetzt, dass alle Tiere innerhalb derselben Frist geimpft wurden).

  1. Standardbedingungen für die Verbringung von Rindern aus einem Impfgebiet in ein nicht reguliertes Gebiet:
  • Rinder und Herde müssen seit mindestens 28 Tagen geimpft sein
  • Rinder müssen vor dem Verbringungsdatum mindestens 28 Tage lang ununterbrochen in ihrem Herkunftsbetrieb gehalten worden sein.
  • Klinische Untersuchung und, falls erforderlich, negative PCR-Tests
  • Alle Rinder, die in einem Umkreis von 50 km um den Versandbetrieb gehalten werden, müssen mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft oder erneut geimpft worden sein (die Rinder müssen sich ebenfalls in der Immunitätsphase befinden!).
  1. Standardbedingungen für die Verbringung eines Rindes aus einem Impfgebiet in ein anderes Impfgebiet oder innerhalb des Impfgebiets:
  • Rinder und Herde müssen seit mindestens 28 Tagen geimpft sein
★ NEW ★ / Darf ich meine Rinder aus einer Impfzone verbringen, wenn sie die Standardanforderungen nicht erfüllen ?
  1. Bedingungen für die Rückführung von nicht geimpften Rindern aus der Sömmerung, wenn sich mein Betrieb und die Alp beide in einem Impfgebiet befinden?
  • Ausnahmsweise und nur wenn:
  • Der Rest der Herde seit mindestens 28 Tagen geimpft ist
  • Der Bestimmungsbetrieb für mindestens 28 Tage unter Sperre steht
  • Am Ende der Sperre eine klinische Kontrolle und bei Symptomen ein PCR-Test durchgeführt werden
  • Für alle Tiere Schutzmassnahmen gegen Insektenvektoren getroffen werden
  • Die Tiere bei ihrer Rückkehr geimpft werden
  • Der Kantonstierarzt strengere Massnahmen auferlegen kann
  1. Bedingungen für die Rückführung meiner Rinder aus einem Impfgebiet in ein nicht reguliertes Gebiet vor dem 12.10.2025:

Aufgrund einer Ausnahmeregelung und nur wenn:

  • Die Rinder und die Herde seit mindestens 28 Tagen geimpft sind
  • Die Rinder vor dem Transport mindestens 28 Tage lang ununterbrochen in ihrem Herkunftsbetrieb gehalten wurden.
  • Der Bestimmungsbetrieb wird für mindestens 28 Tage unter Sperre gestellt.
  • Klinische Untersuchung am Ende der Quarantäne und PCR bei Symptomen.
  • Massnahmen zum Schutz vor Insekten als Überträger für alle Tiere.
  1. Darf ich meine Rinder, die nicht geimpft sind oder seit mindestens 28 Tagen nicht geimpft wurden, aus einem Impfgebiet in ein nicht reguliertes Gebiet zurückbringen?
  • NEIN, es ist verboten, nicht geimpfte oder seit 28 Tagen nicht geimpfte Rinder aus einem Impfgebiet in ein nicht reguliertes Gebiet zu verbringen.
  1. Bedingungen für den Transport meiner Rinder aus einem nicht regulierten Gebiet in ein Impfgebiet?

Ja, mit Ausnahmegenehmigung und nur, wenn:

  • Die Tiere werden bei ihrer Ankunft geimpft.
★ NEW ★ / Warum gibt es immer noch Einschränkungen für Tiere, die ordnungsgemäss gegen die LSD geimpft sind?

Weil die Impfung nicht sofort schützt (es dauert mehrere Wochen) und die LSD auch bei frisch geimpften und symptomfreien Tieren sehr ansteckend bleiben kann. Es muss daher eine gewisse Zeit abgewartet werden, bevor Tiere aus einem Überwachungs- oder Impfgebiet (einem sogenannten „Risikogebiet”) mit nicht geimpften Herden aus anderen Regionen zusammengebracht werden, um das Risiko einer Ausbreitung zu minimieren. Wenn die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können (z. B. aufgrund der Notwendigkeit der Abalpung), gibt es Ausnahmeregelungen, jedoch nur unter strengen Auflagen (Sperre und tierärztliche Kontrolle). Diese Massnahmen sind nicht nur eine Vorsichtsmassnahme: Wir sind gesetzlich verpflichtet, die auf nationaler und internationaler (europäischer) Ebene festgelegten Regeln einzuhalten. Sie dienen dem nachhaltigen Schutz der Tiergesundheit und der Erhaltung der Rinderzucht.

 

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Ich möchte mein Vieh schützen, was kann ich tun ?

Für Tiere, die sich in der Überwachungszone befinden, sind die übermittelten Anweisungen strikt einzuhalten.

In anderen Regionen ist eine Impfung nicht möglich, da nur Tiere in einer Überwachungszone geimpft werden dürfen. Die Tierhalter (insbesondere im Unterwallis) werden gebeten, auf klinische Anzeichen der Krankheit wie Hautknoten, Fieber oder einen starken Leistungsrückgang zu achten. Es gilt auch, die Massnahmen zur Bekämpfung der Vektorinsekten so weit wie möglich zu verstärken und den Besuch von Personen aus den von der Krankheit betroffenen Regionen zu vermeiden.

Wie ist es in der aktuellen Situation möglich, die Eringerrasse, eine Rasse mit kleinem Bestand, zu schützen?

Die derzeit ergriffenen Massnahmen tragen dazu bei. Sollte die Krankheit in einer Schweizer Herde festgestellt werden, könnte in bestimmten Fällen erwogen werden, die Schlachtung auf infizierte Tiere zu beschränken, wenn alle Tiere des Betriebs geimpft sind. Eine automatische Ausnahme von der Schlachtung von Tieren, die mit LSD infiziert sind, kann für Kühe der Eringerrasse nicht gewährt werden. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2ter Buchstabe c der Tierseuchenverordnung (TSV) auf diese Rasse ist zwar rechtlich denkbar, aber nur, wenn strenge, in der Gesetzgebung vorgesehene Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere eine epidemiologische Risikoanalyse, eine Bewertung des tatsächlichen genetischen Werts der betroffenen Tiere sowie die Prüfung alternativer Möglichkeiten zur Erhaltung des genetischen Erbes. Eine Einzelfallbewertung müsste dann von den zuständigen Veterinärbehörden vorgenommen werden.

Welche Massnahmen werden in der Überwachungszone ergriffen ?

Innerhalb der Überwachungszone werden die Tiere geimpft und tierärztliche Kontrollen durchgeführt. Um das Risiko einer Ausbreitung der Krankheit so gering wie möglich zu halten, gelten Beschränkungen für die Verbringung von Tieren. Es müssen Biosicherheitsmassnahmen umgesetzt werden:

  • Wirksame Bekämpfung von Vektorinsekten (in und um Gebäude herum, Repellentien bei Tieren),
  • Reinigung/Desinfektion von Transportfahrzeugen,
  • Beschränkung des Zugangs zu Tieren auf unbedingt erforderliche Personen.
Meine Tiere befinden sich in der Überwachungszone, aber ich wurde nicht informiert. Warum ?

Mehrere Gründe sind möglich:

  • Wenn Ihre Tiere auf einer Gemeinschaftsalp gehalten werden, wurde der Verantwortliche der Alp kontaktiert (zunächst telefonisch, dann per Post), da es leider nicht möglich ist, jeden einzelnen Besitzer aller betroffenen Rinder zu kontaktieren.
  • Wenn die Verbringung Ihrer Tiere nicht in der TVD gemeldet wurde, melden Sie diese bitte unverzüglich und teilen Sie dies per E-Mail an ovet@admin.vs.ch mit.
  • Wenn sich Ihre Tiere nicht auf einer Gemeinschaftsalp befinden und Ihr Betrieb in der Überwachungszone keine TVD-Nummer hat, melden Sie sich bitte per E-Mail an dieselbe Adresse und geben Sie die Nummer des Herkunftsbetriebs und die Nummern der betroffenen Tiere an.
Ich organisiere eine Veranstaltung mit Vieh. Muss ich sie absagen ?

Leider kann keine Garantie hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Situation gegeben werden und es besteht die Möglichkeit einer Ausweitung der Überwachungszone, wodurch die Durchführung geplanter Veranstaltungen und die Teilnahme von Tieren ausserhalb der aktuellen Zone untersagt würden.

Obwohl keine gesetzliche Bestimmung der Organisation von Ringkuhkämpfen oder anderen Veranstaltungen mit Rindern, die den Bedingungen der LSD-Verordnung entsprechen, ausserhalb der Impfzonen entgegensteht, gilt im Kontext einer hochansteckenden Tierseuche das Vorsorgeprinzip: Die sanitären Massnahmen reduzieren das Risiko, ohne es völlig auszuschliessen, und jede Versammlung erhöht es, wenn auch nur geringfügig. In diesem Zusammenhang und angesichts der geäusserten Befürchtungen sowie der Forderungen nach Garantien, insbesondere für die Eringerrasse, wird derzeit empfohlen, im Unterwallis keine derartigen Veranstaltungen zu organisieren.

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Darf ich ein Tier zum Schlachthof bringen, wenn es sich in einer Überwachungszone befindet

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen, je nachdem, wo sich der Schlachthof befindet :

  • Wenn der Schlachthof in der Überwachungszone liegt: Der Transport ist erlaubt, sofern das Tier im Auftrag des Kantonstierarztes amtstierärztlich untersucht wird und das seuchenrechtliche Begleitdokument ausgestellt wird. Diese Untersuchung kann direkt im Betrieb durchgeführt werden.
  • Wenn der Schlachthof ausserhalb der Überwachungszone liegt:
    Der Transport kann nach vorheriger Anmeldung bei ovet@admin.vs.ch unter Angabe der TVD-Nummer des Ursprungsbetriebs sowie der Nummer des/der betroffenen Tieres/Tiere genehmigt werden. Es muss sich um einen direkten Transport ohne Halt oder Entladung handeln, nach amtstierärztlicher Untersuchung und Ausstellung des speziellen Begleitdokuments
  • In jedem Fall müssen die Transportfahrzeuge dicht sein, gereinigt, desinfiziert und vor und nach jeder Fahrt mit einem Insektizid behandelt werden. Die Absetzfrist für Impfungen (siehe entsprechende Rubrik) muss ebenfalls eingehalten werden.

Impfung

Was beinhaltet die Impfung, ist sie wirksam ?

Die Impfung ist derzeit die wirksamste Strategie zur Eindämmung der Krankheit. Die verwendeten Impfstoffe sind in der Schweiz nicht zugelassen. Das BLV hat jedoch für den Import und die Anwendung der Impfstoffe eine Allgemeinverfügung erlassen. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass die Impfstoffe gut verträglich sind. Die Impfung besteht aus einer einzigen subkutanen Injektion, die vom Tierarzt verabreicht wird. Die Immunität entwickelt sich in den Tagen nach der Injektion und erreicht nach 28 Tagen ein sicheres Niveau.

Die Wartezeit nach der Verabreichung der Impfstoffe für Fleisch hängt vom verabreichten Impfstoff ab (der zuständige Tierarzt kann angeben, welcher Impfstoff den Tieren verabreicht wurde): keine für Bovilis Lumpyvax-E , und 21 Tage für OBP Lumpyskin Disease. Für beide Impfstoffe gibt es keine Wartezeit für die Milch.

Muss ich meine Tiere impfen lassen, wenn sie sich in einer Überwachungszone befinden ?

Für Tiere in einer Überwachungszone ist dies eine Verpflichtung, von der keine Ausnahme möglich ist (außer bei Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung).

Wie läuft die Impfung ab, was muss ich tun ?

Der beauftragte Tierarzt wird sich direkt mit dem Verantwortlichen jedes Betriebs in Verbindung setzen, weitere Schritte sind nicht erforderlich.

Warum kann ich meine Tiere nicht impfen lassen ?

Die Impfung gegen die LSD kann nicht individuell entschieden werden. Sie ist Teil einer umfassenden Bekämpfungsstrategie, die auf nationaler und europäischer Ebene gesetzlich festgelegt ist und darauf abzielt, einen « Immunitätsgürtel» um die festgestellten Ausbruchsherde zu schaffen.

Derzeit wurden in der Schweiz keine Fälle festgestellt, daher ist die Impfung nur in bestimmten gezielten Gebieten (Überwachungszonen, die in einem Umkreis von 50 km um den nächstgelegenen Krankheitsherd eingerichtet wurden) zulässig. Eine flächendeckende Schutzimpfung (wie beispielsweise im gesamten Wallis) ist zum jetzigen Zeitpunkt weder rechtlich noch wirtschaftlich möglich und hätte für die Tierhalter erhebliche Konsequenzen (Beschränkungen des Tierverkehrs, Verbot von Veranstaltungen mit Vieh) sowie Auswirkungen auf den internationalen Handel. Aus all diesen Gründen ist die Impfung von Tieren außerhalb einer Überwachungszone verboten.

Hat die Impfung Nebenwirkungen ?

Wie bei jedem Medikament können sehr selten vorübergehende und harmlose Nebenwirkungen auftreten. Die Vorteile der Impfung überwiegen jedoch in jedem Fall bei weitem das geringe Risiko, das sie möglicherweise mit sich bringt.

Finanzielle Aspekte

Wie sieht es mit den anfallenden Kosten aus?

Die Kosten für die Impfung werden vollständig von den Veterinärbehörden übernommen. Eventuelle Tierverluste aufgrund der Krankheit werden vom Kanton entschädigt.

Nicht entschädigt werden hingegen:

  • der zusätzliche Arbeitsaufwand der Tierhalter
  • die Kosten, die durch Schutz- und Beschränkungsmassnahmen entstehen.

Für Fragen zu Landwirtschafts-Subventionen ist die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft zuständig.