Vorschriften und Bauwesen
Für alle Tätigkeiten und Anlagen, die Luftschadstoffe ausstossen oder ausstossen können, gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Konkret stehen kantonale Richtlinien, Empfehlungen und Hilfsmittel zur Verfügung, die sowohl Fachpersonen der betroffenen Branchen als auch kommunale Behörden und Privatpersonen unterstützen.
Diese Seite fasst die massgebenden Vorschriften und Hilfsmittel zusammen, damit die Anforderungen an die Luftreinhaltung bei Bauvorhaben korrekt umgesetzt werden können. Dies betrifft insbesondere Baumaschinen, Korrosionsschutzarbeiten, Mindesthöhen von Kaminen und die Lüftung von Parkierungsanlagen.
Meldungen
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Baustellen, Korrosionsschutzarbeiten und Industrieanlagen müssen der DUW mit den dafür vorgesehenen Meldeformularen gemeldet werden.
Für Tätigkeiten auf Baustellen gelten besondere Anforderungen an die Luftreinhaltung. Diese sind zum einen in der eidgenössischen LRV (Anhang 2 Ziff. 88) verankert. Die Richtlinie Luft Baustellen stellt in Form einer Checkliste die wichtigsten umzusetzenden Massnahmen dar.
Anweisungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sind andererseits in den SUVA-Richtlinien festgehalten. Sie verpflichten die Unternehmen zur Verantwortung.
Dieser Abschnitt gilt für Baumaschinen mit einer Motorleistung von 37 [kW] oder mehr oder für Baumaschinen, die nach dem Jahr 2009 mit einer Motorleistung von 18 bis 37 [kW] hergestellt wurden.
Dokument
Industrielle Tätigkeiten verursachen belastende Emissionen in die Atmosphäre und es ist Aufgabe der Betreiber, die Art und Menge dieser Schadstoffe zu kennen (Art. 12 LRV). Zu diesem Zweck ermöglicht es die Emissionserklärung, die verschiedenen Bestandteile der Emissionen aus jedem Unternehmen für das vergangene Jahr detailliert anzugeben. Die erhaltenen Daten werden anschliessend in den kantonalen Emissionskataster (Art. 21 kUSG) integriert, der die zwischenjährliche Entwicklung und die Tendenz der belasteten Emissionen im Wallis dokumentiert. Die Frist für die Übermittlung des Formulars an die Dienststelle für Umwelt (DUW) ist der 30. Juni.
Korrosionsschutzarbeiten im Freien oder an unterirdischen Leitungen, vor allem zur Behandlung und Sanierung von Stahl- und Betonoberflächen, müssen dem DUW mindestens zwei Wochen vor Beginn gemeldet werden. Es gelten spezifische Massnahmen, die sich auf die Publikation des Bundesamtes für Umwelt (BAFU, ehemals BUWAL) aus dem Jahr 2004 «Planungsgrundlage» stützen.
Kaminhöhen
Dieser Abschnitt enthält die wichtigsten Hilfsmittel und Vorschriften zu Kaminhöhen und zur Belüftung von Parkierungsanlagen. Sie fasst die massgebenden Regeln und Referenzdokumente zusammen, um die Anforderungen des Luftreinhalterechts bei Bauvorhaben dieser Art korrekt umzusetzen.
Im Folgenden finden Sie eine erste Hilfe zur Zusammenfassung dieser Vorschriften, die sich hauptsächlich auf die Abführung von Feuerungsanlagen und mechanischen Abluftventilatoren beziehen. Sie bezieht sich jedoch auf alle stationären Anlagen, die über einen Kamin abgeführt werden müssen. Diese Hilfe richtet sich sowohl an kommunale und kantonale Behörden als auch an Bauherren und Beauftragte, die ein Projekt zur öffentlichen Auflage vorlegen möchten.
Im Herbst 2025 hat die Dienststelle für Umwelt (DUW) die Gemeindebehörden auf die geltenden Anforderungen für Holzfeuerungsanlagen mit geringer Leistung (≤ 70 kW) sowie auf die eidgenössischen Empfehlungen zu den Mindesthöhen von Kaminen hingewiesen. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere Anlagen in Einfamilienhäusern, Chalets und kleineren Mehrfamilienhäusern, unabhängig davon, ob es sich um Hauptheizungen, Zusatzheizungen oder Cheminées handelt. Für Neuanlagen gelten sie für Baugesuche, die ab dem 1. Juli 2026 eingereicht werden. Um eine harmonisierte und pragmatische Anwendung im ganzen Kanton sicherzustellen, haben die DUW, das Kantonale Amt für Feuerwesen (KAF), der Walliser Kaminfegermeister-Verband (WKMV) und der Walliser Verband der Kaminbauer (AVCC) gemeinsam eine kantonale Vollzugshilfe erarbeitet. Diese richtet sich sowohl an Behörden als auch an die betroffenen Fachkreise (Architekten, Planungsbüros, Installateure, Kaminbauer, Kaminfeger usw.). Sie soll die Festlegung von Kaminhöhen erleichtern, die den meisten in der Praxis vorkommenden Situationen gerecht werden.
Alle Vorgehens- und Berechnungsweisen im Rahmen der Ausarbeitung einer Garagenlüftung sind gemäss der Richtlinie VA 103-01 «Lüftungsanlagen für Parkhäuser» des Schweizerischen Vereins von Gebäudetechnik-Ingenieuren (SWKI) auszuführen. Diese Richtlinie ist in direkten Zusammenhang mit Art. 6 LRV und den eidgenössischen Empfehlungen des BAFU zu den Mindesthöhen von Kaminen über Dach (2018) zu setzen.
In der Richtlinie, die sich insbesondere auf die Empfehlungen des BAFU stützt, wird der Standort für den Abzug der in der Garage ausgestossenen Schadstoffe konkret bestimmt. Der Zweck dieser Arbeitshilfe ist es, diese Vorschriften zusammenzufassen und insbesondere die Unterlagen über die Lüftung für Garagen mit einer oder mehreren Etagen zu benennen, die der Behörde vorzulegen sind. Sie richtet sich sowohl an die kommunalen und kantonalen Behörden als auch an die Bauherrschaften und Auftragsnehmer, die ein Projekt für die öffentliche Auflage einreichen möchten.
Der FAT-Bericht Nr. 476 (1995/96) galt bis Ende 2025 als anerkannte Regel im Sinne von Anhang 2 Ziff. 512 LRV zur Bestimmung der Mindestabstände zwischen Tierhaltungsanlagen und bewohnten Gebieten in der Umgebung.
Seit April 2026 wird er durch die Vorgaben der Agroscope-Publikation von 2018 (AS59) ersetzt. Die Berechnung erfolgt mithilfe einer Berechnungstabelle, die den Kantonen im Sommer 2025 von der Schweizerischen Gesellschaft Cercl'Air zur Verfügung gestellt wurde. Sie kommt im Rahmen von Baubewilligungsverfahren für neue Anlagen sowie für den Umbau bestehender Anlagen zur Anwendung.
Interessierte können die Berechnungstabelle zur Umsetzung der Vorgaben des Berichts (Excel-Datei) auf Anfrage bei der DUW beziehen. Die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie auf dieser Seite.
Eine wesentliche Änderung der neuen Berechnungsmethode besteht darin, dass anstelle der Anzahl Tiere die verschmutzten Betriebsflächen berücksichtigt werden. Der nicht unterschreitbare Mindestabstand zwischen Tierhaltungsanlagen und den umliegenden bewohnten Gebieten bleibt bei 20 Metern.
Bestandteile einer Tierhaltungsanlage wie Mistlager, offene Güllegruben und Silagefütterungsbereiche erhalten bei der Berechnung ein grösseres Gewicht. Kaltluftabflüsse, die insbesondere nachts und morgens an den Walliser Hängen talwärts teilweise sehr ausgeprägt sind, erhöhen die Reichweite der Ausbreitung von Gerüchen und Ammoniak. Mit der 2026 eingeführten neuen Methode werden sie stärker berücksichtigt.
Richtlinie zur Luftreinhaltung auf Baustellen
Die in dieser Richtlinie beschriebenen Massnahmen gelten für alle Baustellen, unabhängig von deren Grösse. Je nach Standort kommen die weitergehenden Massnahmen der Massnahmenstufe B jedoch in Abhängigkeit von der Grösse des Bauvorhabens und der Dauer der Baustelle unterschiedlich zur Anwendung.
In Agglomerationen ist die Massnahmenstufe B massgebend, sobald die Baustellenfläche mehr als 4'000 m² beträgt, das Bauvolumen 10'000 m³ übersteigt oder die Bauzeit länger als 12 Monate dauert.
Richtlinien der Suva
Für Bauarbeiten mit Auswirkungen auf die Luft stehen verschiedene Richtlinien der Suva zur Verfügung. Zwei Themen sind im Zusammenhang mit der Luftreinhaltung besonders relevant:
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Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien: Wann wird Asbest gefährlich? Insbesondere bei der Freisetzung von Asbestfasern in die Luft.
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Arbeiten im Untertagbau: Gesunde Luft im Untertagbau. Weiterführende Informationen: Checkliste zur Lüftung sowie Vorgaben zu Partikelfiltern.
Da die verschiedenen Merkblätter der Suva zahlreiche Aspekte behandeln, von denen die meisten nicht in den Zuständigkeitsbereich des Umweltschutzes fallen, sollten die Linktexte zu den entsprechenden Suva-Seiten jeweils klar erkennen lassen, welche Informationen für die Luftreinhaltung relevant sind.
