FAQ

Im Gegensatz zu einem Stromausfall (Panne oder Blackout) wird bei einer Strommangellage weiterhin Strom geliefert, allerdings auf einem reduzierten Niveau. Die Knappheitssituation, die mehrere Tage, Wochen oder Monate andauern kann, ist durch ein Ungleichgewicht zwischen Stromangebot und -nachfrage gekennzeichnet, das auf unzureichende Produktions-, Übertragungs- und/oder Importkapazitäten zurückzuführen ist.

In der Schweiz sprechen wir von einer Mangellage, wenn das Angebot die Nachfrage nicht mehr decken kann und auch der Markt und die Preise keine regulierende Wirkung mehr haben. Es handelt sich um eine Extremsituation mit gravierenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen, die sich nicht vermeiden lassen und der die Wirtschaft nicht allein zu begegnen vermag. Gestützt auf das Landesversorgungsgesetz LVG ordnet der Bundesrat in dieser Situation Interventionsmassnahmen zur Energieversorgung an.

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Auf politischer Ebene gibt der Steuerungsausschuss UVEK – WBF die Leitlinien vor. Darin sind auch der Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG), der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) sowie die CEOs von Axpo, Alpiq, BKW, Repower und Swissgrid, die Ölindustrie sowie der Direktor des BFE, der Delegierte der WL und der Präsident der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) vertreten. Die Aufgaben des Steuerungsausschusses sind die politische Koordination zwischen Bund und Kantonen, die Beurteilung der Lage auf politischer und strategischer Stufe, die Beurteilung des Handlungsbedarfs und die Vorberatung der Entscheide des Bundesrates.

Die operative Umsetzung der Beschlüsse des Bundesrates in einer Mangellage erfolgt im Strombereich durch die OSTRAL, die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen. Diese wird beim Eintreten einer Strommangellage auf Anweisung der wirtschaftlichen Landesversorgung aktiv. Im Gasbereich hat der Bundesrat den VSG beauftragt, für die technische Umsetzung der Beschlüsse des Bundesrates eine operative Krisenorganisation (KIO) zu bilden sowie ein Konzept für ein Monitoring im Gasbereich auszuarbeiten.

Organigramm Organisation Versorgungssicherheit Energie 2022ff (PDF, 150 kB, 20.07.2022)

Strommangellage sowie Stromausfälle können unser tägliches Leben erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich so gut wie möglich auf solche Situationen vorzubereiten:

Die zeitlich befristete Empfehlung des Bundesrats vom September 2022, die Zweistoffanlagen von Gas auf Heizöl umzuschalten, läuft Ende März 2023 aus. An das gleiche Datum waren befristete Erleichterungen der Luftreinhalte-Verordnung und der CO2-Verordnung gekoppelt. Diese Frist war auch mit Blick auf die Energieversorgung gesetzt worden, welche erfahrungsgemäss eine kritische Phase bis zum Frühling kennt.

Die nun wärmere Jahreszeit soll auch dazu genutzt werden, sich auf den kommenden Winter vorzubereiten. Dazu zählen der Unterhalt von Zweistoffanlagen und Heizungen. Diese sollten dann gewartet und die Heizöltanks bereits im Sommerhalbjahr aufgefüllt werden. So können für den kommenden Herbst/Winter logistische Probleme bei den Lieferanten vermieden werden.

Der Kanton hat keine direkte Rolle und Kompetenz in Bezug auf die Versorgung, Einschränkung oder Kontingentierung im Energiebereich. Diese Verantwortlichkeiten werden an die betroffenen Wirtschaftszweige delegiert, die auf der Grundlage von Bundesverordnungen handeln.

Der Kanton wird hingegen mit den Auswirkungen von Knappheiten auf seine eigenen Aktivitäten als Energieverbraucher konfrontiert sein und mit den Folgen von Knappheiten, die sich auf Menschen, die Wirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen auswirken.

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) entscheidet in der Vorbereitungsphase über den Grad der Verfügbarkeit und beantragt die Phase der geregelten Bewirtschaftung beim Bundesrat. Für die Durchführung einer geregelten Bewirtschaftung muss die Verordnung über die geregelte Bewirtschaftung der elektrischen Energie vom Bundesrat in Kraft gesetzt werden. Auf dieser Grundlage erlässt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (DEFR) die Verordnungsvorschriften (Kontingentierung, Auslösung usw.). OSTRAL setzt die Maßnahmen um, die in diesen Verordnungen festgelegt sind, und koordiniert die Aufgaben der Elektrizitätsunternehmen.

In einer Strommangellage können ab einem gewissen Punkt Anwendungen verboten werden, mit dem Ziel, noch stärkere Eingriffe in Wirtschaft und Gesellschaft zu vermeiden. Dies sind die sogenannten Verbrauchseinschränkungen. Welche dies sind, lässt sich im Voraus nicht abschliessend sagen. Der Bundesrat entscheidet je nach Situation und Ausmass der Mangellage, welche Massnahmen ergriffen werden und ob Verbote oder Einschränkungen nötig sind. Bei der Entscheidung berücksichtigt der Bundesrat neben dem Einsparpotenzial und der Umsetzbarkeit der Massnahmen auch die Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Gesellschaft.

Bei Verbrauchseinschränkungen und Kontingentierungen von Grossverbrauchern ist es das Ziel, Angebot und Verbrauch auf reduziertem Niveau ins Gleichgewicht zu bringen, damit es nicht zu Netzabschaltungen kommt.

Netzabschaltungen sind die letzte Massnahme, um einen kompletten Zusammenbruch zu verhindern, haben aber bereits einschneidende Folgen für die Bevölkerung und die Wirtschaft.

Grundsätzlich ist jeder Verbraucher elektrischer Energie von einer Strommangellage betroffen und kann durch Verbrauchsreduktion mithelfen, die Mangellage zu bewältigen. Je nach Bewirtschaftungsmassnahme werden aber unterschiedliche Verbrauchergruppen angesprochen. So richtet sich bspw. die Kontingentierung nur an Grossverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100'000 kWh.

Betreiber kritischer Infrastrukturen werden nicht per se anders behandelt. Allerdings können situationsabhängig bestimmte grundversorgungsrelevante Verbraucher teilweise oder ganz von Bewirtschaftungsmassnahmen ausgenommen werden.