Smarte Brillen an der Schule: unauffälliges Objekt, reales Risiko
Nach Smartphones und Smartwatches hält ein neues vernetztes Objekt Einzug in den Schulbereich: die smarte Brille. Weniger auffällig als ein Telefon, schwerer zu erkennen als eine Smartwatch – und dennoch wirft sie dieselben Fragen auf. Ein Überblick über ihre Funktionen, bereits dokumentierte Fälle und den im Wallis geltenden rechtlichen Rahmen.
Eine Brille wie jede andere? Fast!
Bekannt wurde das Prinzip 2023 durch die Ray-Ban Meta (eine Zusammenarbeit zwischen dem Brillenhersteller und Meta, dem Mutterkonzern von WhatsApp, Facebook und Instagram). Mittlerweile ziehen günstigere Marken nach – alle mit demselben Ansatz: Kamera, Mikrofon, Lautsprecher und manchmal ein kleines Display werden in ein Gestell eingebaut, das wie eine ganz normale Seh- oder Sonnenbrille aussieht.
Anders als beim Smartphone, das man erst aus der Tasche holen muss, filmen smarte Brillen einfach das, was die tragende Person gerade anschaut – ohne besondere Handbewegung.
Was kann eine smarte Brille?
Gängige Funktionen:
- Fotos und Videos aufnehmen – per Fingertipp auf das Gestell, über das Smartphone oder per Sprachbefehl
- Ton aufnehmen
- Musik hören oder Anrufe über diskrete Lautsprecher in den Bügeln entgegennehmen
- Mit einem Sprachassistenten oder einer eingebauten künstlichen Intelligenz kommunizieren
- Live-Übertragungen (Livestream) auf sozialen Netzwerken
Erweiterte Funktionen (bei einzelnen Modellen):
- Diskrete Informationen im Sichtfeld einblenden (Echtzeit-Übersetzung, Untertitel, Navigationshinweise, Antworten auf Fragen usw.)
- Text oder Objekte erkennen
- Sich mit frei im Internet verfügbaren Gesichtserkennungs- oder Bildersuche-Tools verbinden, um eine unbekannte Person zu identifizieren
Diese letzte Funktion wird von den Herstellern nicht "offiziell" angeboten. Möglich ist sie aber trotzdem, indem die Kamera der Brille mit Drittanbieter-Diensten verknüpft wird.
Wie erkennt man sie?
Auch wenn sie einer normalen Brille sehr ähnlich sehen, gibt es einige Merkmale, an denen man sie erkennen kann:
- Ein etwas dickeres Gestell und dickere Bügel, die Kamera, Batterie, Elektronik und Touch-Flächen verbergen
- Ein kleines, unauffälliges Objektiv in der Ecke des Gestells, mit blossem Auge kaum sichtbar (besonders bei dunklem Gestell)
- Eine LED-Anzeige, die während der Aufnahme leuchtet oder blinkt
- Ein Auslösegeräusch, das beim Fotografieren hörbar sein kann
Konkrete Fälle im Unterricht und bei Prüfungen
Mehrere weltweit bereits dokumentierte Vorfälle zeigen: Smarte Brillen stellen ein reales Risiko dar.
- Verbot: Smarte Brillen sind bei der Matura in Frankreich sowie bei Prüfungen in den USA bereits verboten. In Südkorea wurden mehrere Kandidatinnen und Kandidaten dabei erwischt, wie sie smarte Brillen in Kombination mit KI nutzten, um während einer offiziellen Prüfung Antworten zu erhalten.
- Schach-Hilfe: Ein 17-jähriger Jugendlicher modifizierte eine smarte Brille, um sich während einer Partie die von einer KI vorgeschlagenen besten Züge direkt ins Sichtfeld einblenden zu lassen. Dieses Prinzip lässt sich auf jede schulische Prüfung übertragen.
- Gesichtserkennung: An der Harvard-Universität kombinierten zwei Studenten eine smarte Brille mit frei verfügbaren Gesichtserkennungs-Tools. Sie erhielten damit innerhalb weniger Sekunden Name, Adresse und Telefonnummer völlig unbekannter Personen, denen sie auf der Strasse begegneten. Das Projekt war als Sensibilisierungs-Demonstration gedacht, zeigt aber konkret das Risiko: Eine Schülerin, ein Lehrer oder ein Elternteil kann ohne Zustimmung identifiziert und zurückverfolgt werden.
- Heimliches Filmen: Smarte Brillen werden auch dazu missbraucht, Drittpersonen im öffentlichen Raum ohne ihr Wissen zu filmen – die Aufnahmen werden anschliessend ohne Zustimmung online verbreitet. Solche Videos aus der "Ich-Perspektive" verbreiten sich zunehmend im Internet und erzielen hohe Reichweiten.
Auch dieses günstige Gerät wird sich vermutlich rasch im Schulbereich verbreiten – noch bevor eine gesetzliche Regelung überhaupt greifen kann.
Was sagt das Gesetz?
Die rechtlichen Fragestellungen sind identisch mit jenen im Artikel über Smartwatches. Es gelten dieselben gesetzlichen Grundlagen.
Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB)
Im Schweizer Recht gehören Bild und Stimme einer Person zu ihrer Persönlichkeit. Artikel 28 des Zivilgesetzbuches schützt jede Person vor widerrechtlichen Verletzungen ihrer Persönlichkeit. Wird das Bild oder die Stimme einer Person ohne ihre Zustimmung verwendet, kann sie folgendes verlangen:
- Die Beseitigung der Verletzung
- Die Löschung des Inhalts
- Schadenersatz
Unerlaubte Aufnahmen (Art. 179bis ff. StGB)
Die Artikel 179bis, 179ter und 179quater des Strafgesetzbuches ahnden das Abhören und Aufnehmen von Gesprächen sowie Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Ein Klassenzimmer, ein Korridor oder ein Schulhof sind keine öffentlichen Räume: Bild oder Stimme anderer Personen dürfen dort nicht ohne vorherige Zustimmung aufgenommen werden.
Datenschutz
Smarte Brillen erfassen laufend Bilder ihrer Umgebung und sammeln dabei auch personenbezogene Daten Dritter (Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, Eltern) – ohne deren Zustimmung. Das Gesetz über den Datenschutz und die Archivierung (DSAG) gilt uneingeschränkt für solche nicht einwilligten Datenerhebungen im Schulumfeld.
Der bereits geltende Rahmen im Wallis
Seit dem Schuljahresbeginn 2025 ist die Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten im gesamten Schulbereich formell untersagt:
Obligatorische Schule – RS 411.101, Art. 8, Bst. f: "Während der Unterrichtszeit Mobiltelefone oder andere elektronische Geräte für private Zwecke zu benutzen (...). Dieses Verbot gilt auf dem gesamten Schulgelände (u.a. Klassenzimmer, Schulhof, Sanitäranlagen und Turnhallen). Es gilt auch während der Pausen, in der Zeit vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende sowie bei Schulausflügen oder -veranstaltungen."
Sekundarstufe II – RS 413.100, Art. 22, Bst. ebis: "Während der Unterrichtszeit Mobiltelefone oder andere elektronische Geräte für private Zwecke zu benutzen (...). Dieses Verbot gilt auf dem gesamten Schulgelände (u.a. Klassenzimmer, Sanitäranlagen und Turnhallen). Es gilt auch während der Zwischenstunden sowie bei Schulausflügen oder -veranstaltungen."
Diese gesetzlichen Grundlagen sind bewusst weit formuliert ("andere elektronische Geräte") und erfassen smarte Brillen genauso wie Smartwatches. Wichtig ist zudem, diese Objekte zu kennen und sie in den internen Reglementen sowie in der Kommunikation an die Familien explizit zu benennen, um jede Unklarheit zu vermeiden.
Wenn Filmen und Fotografieren zum Alltag gehören
Junge Menschen wachsen in einer Welt auf, in der Smartphones allgegenwärtig sind und virale Videos zum Alltag gehören. Produktion und Verbreitung erfolgen praktisch in Echtzeit. Smarte Brillen bringen eine neue Dimension: Die Kamera wird nahezu unsichtbar.
Diese Entwicklung kann das soziale Verhalten schrittweise verändern:
- Weniger Respekt vor der Privatsphäre
- Verschwimmende Grenzen zwischen öffentlichem und privatem Raum
- Schwierigkeit zu erkennen, wann man aufgenommen wird
- Ständiges Gefühl der Überwachung
Die Rolle der Schule
Prävention und institutioneller Rahmen
Eine Lehrperson, eine Schülerin oder ein Schüler – wie jede andere Person auch – muss es nicht tolerieren, ohne Zustimmung gefilmt, fotografiert oder aufgenommen zu werden, sei es mit einem Smartphone, einer Smartwatch oder einer smarten Brille. Sie oder er muss jeden Verdacht melden können, die Vorfälle festhalten lassen und rasch Unterstützung von der Schuldirektion erhalten. Die Unauffälligkeit des Geräts ändert nichts an der Schwere der Tat – im Gegenteil: Sie verschärft sie, da das Opfer oft keine Möglichkeit hat zu erkennen, dass es gefilmt oder identifiziert wird.
Schülerinnen und Schüler sensibilisieren
Eine Lehrperson, eine Mitschülerin, einen Mitschüler oder eine andere Person ohne deren Zustimmung zu filmen, bleibt eine Persönlichkeitsverletzung – unabhängig vom verwendeten Gerät. Dasselbe gilt für den missbräuchlichen Einsatz zum Schummeln bei einer Prüfung: Über den schulischen Betrug hinaus bleibt die Nutzung eines nicht angemeldeten vernetzten Geräts im Unterricht ein Verstoss gegen das Reglement.
Eltern informieren
Eine smarte Brille wird oft einfach als modisches Accessoire oder harmloses Geschenk gekauft. Eltern sollten wissen: Nutzt ihr Kind sie, um jemanden ohne dessen Wissen zu filmen, aufzunehmen oder zu identifizieren, trägt es dafür die Verantwortung. Wichtig ist auch der Hinweis, dass smarte Brillen genauso unter das geltende Verbot fallen wie Telefone und Smartwatches. Und: Eine Sehkorrektur ist kein gültiges Argument dagegen – gewöhnliche Sehbrillen gibt es ja auch.
Empfehlungen für die Schuldirektionen
Jede Schule sollte mindestens die folgenden Punkte formell festhalten:
- Das Gerät explizit benennen. Im Schulreglement festhalten, dass das Verbot von Mobiltelefonen und privaten elektronischen Geräten auch für smarte Brillen, Smartwatches und jedes andere Gerät gilt, das Filmen, Aufnehmen oder eine Internetverbindung ermöglicht.
- An das Verbot von Aufnahmen ohne Einwilligung erinnern, unabhängig vom verwendeten Gerät.
- Zwischen Aufnahme und Weiterverbreitung unterscheiden. Wer solche Aufnahmen zusätzlich teilt, veröffentlicht oder bearbeitet, begeht eine zusätzliche Verletzung, was disziplinarische Folgen und eine Meldung nach sich ziehen kann.
- Ein einfaches Vorgehen im Verdachtsfall festlegen: Wer informiert die Schuldirektion? Wie werden Beweise gesichert? Wie werden die Eltern kontaktiert?
- Prüfungen und Bewertungen vorausdenken. Vor jeder überwachten Prüfung explizit darauf hinweisen, dass jedes vernetzte Gerät verboten ist und der Einsatz einer Smartwatch, eines Smartphones oder einer smarten Brille Sanktionen nach sich zieht.
Smarte Brillen sind weder die ersten noch die letzten "tragbaren" Technologien, die Einzug in den Schulbereich halten. Sie teilen mit Smartphones und Smartwatches dieselben Risiken: Persönlichkeitsverletzung, Aufnahmen ohne Einwilligung, unkontrollierte Verbreitung, Schummeln bei Prüfungen – und neu auch die Identifizierung Dritter durch Gesichtserkennung.
Das Verbot vernetzter Geräte im Schulumfeld sollte auch für smarte Brillen ausdrücklich gelten. Und zwar für alle: Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, Verwaltungspersonal, externe Fachpersonen und Besuchende. Denn Persönlichkeitsschutz und Sicherheit betreffen die ganze Schulgemeinschaft – nicht nur die Schülerinnen und Schüler.
Bibliografie
Rechtsgrundlagen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 28 – Schutz der Persönlichkeit.
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 179bis – Abhören und Aufnehmen von Gesprächen zwischen anderen Personen.
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 179ter – Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen.
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 179quater – Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs mittels eines Aufnahmegeräts.
- Reglement über Urlaub und Disziplinarmassnahmen im Rahmen der obligatorischen Schule, RS 411.101, Art. 8.
- Allgemeines Reglement betreffend die Institutionen der Sekundarstufe II, RS 413.100, Art. 22.
Artikel des Amts für digitale Bildung (ADB)
- ADB, Smartwatches in der Schule – was man wissen sollte, September 2025.
- ADB, Fotografieren, Filmen oder Aufnehmen von Lehrpersonen oder Schüler:innen ohne Einverständnis, 2026.
Presse und dokumentierte Fälle
- AVCesar, Lunettes connectées, ça triche aussi en Corée.
- Blog MMB, Il triche aux échecs grâce à des lunettes connectées Meta, mai 2025.
- Developpez.com, Des étudiants de Harvard ajoutent la reconnaissance faciale aux lunettes connectées Ray-Ban de Meta pour identifier les inconnus en temps réel, 2024.
- Futurezone, Schummeln 2.0: Wie Schüler ihre Lehrer mit KI austricksen, April 2026
- SRF, Digitale Privatsphäre: Wie merke ich, ob mich jemand mit Smart Glasses filmt
- Watson, Smart Glasses: Die unauffälligen KI-Brillen und ihre Datenschutzrisiken, Juni 2026
