null Ein Gesuch vor der kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung einreichen

Ein Gesuch vor der kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung einreichen

Ein Gesuch vor der kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung einreichen

Für Rechtsstreitigkeiten des Arbeitsrechtes, die unter das Bundesgesetz über die Gleichstellung (GIG) fallen, nämlich jene, die sich auf alle Formen der Diskriminierung des Geschlechts beziehen (Artikel 3 und 4 GIG), hat der Gesetzgeber eine Schlichtungsbehörde vorgesehen, nämlich die kantonale Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung (Art. 32 kArG).

Diese Behörde ist ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig (Art. 29 Abs. 1 kArG).

Bevor Sie die Schlichtungsbehörde anrufen, um ihre Forderungen geltend zu machen, raten wir Ihnen, mit unserem Bereitschaftsdienst für juristische Auskünfte Kontakt aufzunehmen. Sie können sich ebenfalls ohne Voranmeldung während den Öffnungszeiten in unsere Büros begeben.

Kontakt

Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (DAA)
Rue des Cèdres 5
1951 Sion

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Telefonische Arbeitsrechtsberatung:
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