Beistand Wallis

Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen über die Aufnahme von Personen aus der Ukraine im Wallis sowie die wichtigsten Informationen zu den verschiedenen betroffenen Bereichen.

Kontakt

Der Kanton Wallis hat eine Anlaufstelle für Personen eingerichtet, die konkrete Hilfe für ukrainische Flüchtlinge leisten möchten:

027 606 48 74 (Montags bis Freitags, während den Bürozeiten)

oder per E-Mail an beistand2022wallis@admin.vs.ch

Beistand 2022

27.12.2022

Dienststelle für Sozialwesen

Beistand 2022

23.05.2022

Kantonale Dienststelle für die Jugend 

Beistand 2022

02.05.2022

Dienststelle für Sozialwesen

Aufnahmeverfahren

Um die Ankunft und die Unterbringung der Flüchtlinge aus der Ukraine möglichst reibungslos zu koordinieren, hat der Staat Wallis in Zusammenarbeit mit dem Bund das Aufnahmeverfahren für die Geflüchteten im Wallis präzisiert. So müssen alle, die von der Schweiz vorübergehenden Schutz (Status S) erhalten möchten, ein Bundeszentrum durchlaufen, bevor sie einem Kanton zugewiesen werden.

Der Kanton Wallis, der rund 4% der in der Schweiz schutzsuchenden Menschen aufnimmt, betreibt an der Avenue de Tourbillon 32 in Sitten eine Erstempfangsstruktur. In einem ersten Schritt werden die Geflüchteten in einer Kollektivunterkunft untergebracht und dann je nach Verfügbarkeit in eigene Wohnung verlegt.

Schutzstatus S

Seit dem 12.März 2022 erhalten Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, den Schutzstatus S. Mit dem Schutzstatus S kann einer bestimmten Personengruppe für die Dauer einer schweren Gefährdung, insbesondere während eines Krieges, kollektiv Schutz gewährt werden. Diese Personen müssen somit kein ordentliches Asylverfahren durchlaufen. Der Status S verleiht ein Aufenthaltsrecht, ermöglicht die Familienzusammenführung und gibt Recht auf Unterkunft, Unterstützung und medizinische Versorgung (Medienmitteilung des Bundes).

Der Bundesrat hat im November 2022 entschieden, bis zum 4. März 2025 am Schutzstatus S festzuhalten, sofern sich die Lage in der Ukraine nicht bereits vor diesem Datum nachhaltig stabilisiert. (Medienmitteilung des Bundes).

Personen mit einem Status S können innerhalb des Schengenraums frei reisen, sofern sie einen gültigen Pass und ihren Ausweis S in Kartenform dabei haben. Das visumfreie Reisen innerhalb des Schengenraums ist auf 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen beschränkt.

Um sich für diesen Schutzstatus zu registrieren, hat der Bund auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration (SEM) einen Link zum Webportal RegisterMe platziert. Sobald der Antrag eingereicht wurde, teilt das SEM der Person einen Gastkanton zu.

 

Wie erhalte ich den Ausweis S?

Personen, die dem Kanton Wallis zugewiesen werden und keine Wohnmöglichkeit haben, müssen sich bei der Erstempfangsstruktur an der Rue de Tourbillon 32 in Sitten melden. Dort werden sich die Mitarbeitenden des Amts für Asylwesen darum kümmern, ihnen eine Unterkunft zu besorgen (entweder in einer Kollektivunterkunft oder bei Privatpersonen). Personen, die sich dort nicht melden, werden als vermisst eingestuft. Der Bund wird das Dossier daraufhin klassieren, womit die Person dann als Person gilt, «die sich illegal in der Schweiz aufhält und die Schweiz unverzüglich zu verlassen hat».

Personen, die bereits im Kanton Wallis wohnen, müssen sich direkt an die Empfangsstelle für Asylbewerbende ihrer Region wenden und sich dort melden. Der Kanton Wallis gewährt nur jenen Personen finanzielle Hilfe, die sich melden und nur unter der Bedingung, dass die nötigen Bedingungen erfüllt sind.

Unterkunft

Kollektivunterkünfte

Nach ihrer Ankunft im Wallis werden alle Asylsuchenden grundsätzlich in einer Kollektivunterkunft untergebracht, bis eine Einzelunterkunft frei wird. In den Kollektivunterkünften haben die Personen Zugang zu Sprachkursen, Beschäftigungsprogrammen und Evaluationsverfahren.

Einzelunterkünfte

Bei der Vergabe der Einzelunterkünfte werden die Reihenfolge der Ankunft (Anciennität) und die Familienstruktur berücksichtigt.

Soweit möglich, achtet man bei der Zuteilung der Wohnungen auf die Schulstandorte der Kinder.

Finanzhilfe

Personen mit einem Ausweis S haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung gemäss den Ansätzen für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) und Asylsuchende (Ausweis N). Die Empfangsstellen für Asylbewerbende des Amts für Asylwesen haben den Auftrag, die finanzielle Hilfe für die Menschen, die in einer eigenen Wohnung oder bei einer Gastfamilie untergebracht sind, zu organisieren und alle 2 Wochen zu verteilen. Wer in einer Kollektivunterkunft untergebracht ist, erhält die ihm oder ihr zustehenden Gelder direkt vor Ort.

Personen, die finanzielle Unterstützung benötigen und auf der Website RegisterMe bereits ein Gesuch auf Schutzstatus S eingereicht haben, aber noch keinen Bescheid erhalten haben, können sich an die Empfangsstelle ihrer Region wenden, um Nothilfe für Nahrung, Kleidung, Transport usw. zu erhalten.

BACR Unterwallis Martinach

Tel.: 027 607 19 50
E-Mail: sas-bacr-basvalais@admin.vs.ch
Rue du Bellevue 4,1920 Martinach

BACR Unterwallis Monthey

Tel.: 027 607 20 70
E-Mail: sas-bacr-basvalais@admin.vs.ch
Avenue de la Gare 24, 4. Stock, 1870 Monthey

BACR Mittelwallis Sitten

Tel.: 027 607 19 00
E-Mail: sas-bacr-valaiscentral@admin.vs.ch
Rue de Lausanne 22a, 1950 Sitten

BACR Mittelwallis Siders

Tel.: 027 607 20 11
E-Mail: sas-bacr-valaiscentral@admin.vs.ch
Avenue du Rothorn 2, 2e étage, 3960 Sierre

Empfangsstelle für Asylbewerbende Oberwallis

Tel.: 027 607 20 00
E-Mail: sas-bacr-oberwallis@admin.vs.ch
Feldstrasse 32, 3930 Eyholz

Medizinische Hilfe

Während alle Personen mit einem vom Bund ausgestellten Ausweis S krankenversichert sind, wird für Personen aus dem Asylwesen (einschliesslich Ausweis S) keine Versicherungskarte ausgestellt.

Bevor also ein Termin bei einem Arzt, Kinderarzt, Zahnarzt, Psychologen usw. wahrgenommen wird, muss immer erst bei der Empfangsstelle für Asylbewerbende oder beim Sozialarbeiter ein Bon beantragt werden. Dies gilt ebenfalls für Apotheken und Optikergeschäfte.

Nach der Ankunft im Wallis muss sich jede Person aus dem Asylwesen oder jede Person mit einem Ausweis S einer medizinischen Basisuntersuchung unterziehen. Diese Untersuchung wird von der Koordinationsstelle des Amts für Asylwesen in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Gesundheitswesen organisiert.

Bei Personen, die in Kollektivunterkünften untergebracht sind, werden diese Erstkonsultationen vor Ort vom Pflegepersonal übernommen. Wer in einer eigenen Wohnung oder bei einer Gastfamilie untergebracht ist, erhält eine Einladung für eine solche Konsultation.

Impfungen werden vom Zentralinstitut der Walliser Spitäler (ZIS) durchgeführt. Was die laufende medizinische Betreuung angeht, werden die Patientinnen und Patienten von der Dienststelle für Gesundheitswesen in Zusammenarbeit mit dem Spital Wallis an die verschiedenen Hausärzte, Gynäkologen, Kinderärzte und Psychiater in der jeweiligen Region verwiesen.

Schulbesuch / Sprachkurse

Die Dienststelle für Unterrichtswesen ist dafür zuständig, dass Kinder im schulpflichtigen Alter sowie Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (Gymnasium, Schule für Berufsvorbereitung (SfB) und Fachmittelschule (FMS)/ Handelsmittelschulen (HMS) den Unterricht besuchen können.

In den Gruppenunterkünften wurden Mehrjahrgangsklassen eröffnet.

Kinder, die in einer Gastfamilie oder in einer eigenen Wohnung untergebracht sind, besuchen den Unterricht je nach Kapazität in den Gemeindeschulen, entweder in den Regelklassen oder in speziell für ukrainische Kinder gebildeten Klassen.

 

Nach der obligatorischen Schulzeit werden Sprachkurse auf freiwilliger Basis angeboten. Diese richten sich an Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 15 und 21 Jahren und dienen dazu, die soziale und berufliche Integration der Teilnehmenden zu erleichtern. Die Kurse finden an der Berufsfachschule Oberwallis (BFO) in Visp statt. Dazu ist eine Anmeldung unter folgender E-Mail-Adresse erforderlich: christian.jaeger@berufsbildung-vs.ch.

Für erwachsene Personen organisiert das Amt für Asylwesen in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Gemeinden und Bildungsinstitutionen des Kantons Einführungskurse in die Sprache und die Kultur. Die Anmeldung erfolgt über die Empfangsstellen für Asylbewerbende unter Vorbehalt der verfügbaren Plätze.

In den Gruppenunterkünften gibt es stufenübergreifende, altersgemischte Klassen.

Für Personen, die bei einer Gastfamilie oder in einer Wohnung leben, werden in der Nähe ihres Wohnortes Deutschkurse organisiert.

Zugang zum Arbeitsmarkt

Alle Personen mit einem vom Bund ausgestellten Schutzstatus S dürfen in der Schweiz einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Dabei müssen die Arbeitssuchenden nicht mit dem Beantragen einer Arbeitsbewilligung warten, bis sie ihren Ausweis S in Kartenform erhalten haben. Der Entscheid des SEM auf die vorübergehende Gewährung von Schutz ist ausreichend.

Allerdings ist die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit oder der Wechsel des Arbeitgebers an eine vorgängige Bewilligung geknüpft. Diese dient dem Schutz vor Missbrauch und Lohndumping der Angestellten. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen dabei den orts-, berufs- und branchenüblichen Bestimmungen entsprechen.

Alle Informationen zum Anstellungsverfahren einer schutzsuchenden Person mit Ausweis S finden sich online auf der Website der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA).

Der Arbeitgeber füllt das Formular «Antrag auf Arbeitsbewilligung für zu schützende Personen – Status S» aus, unterschreibt es und lässt es vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterschreiben. Schliesslich sendet er es zusammen mit dem Arbeitsvertrag per E-Mail an die DIHA: sict-permis-s@admin.vs.ch.

Transport

Das Amt für Asylwesen übernimmt die Kosten für Fahrten zu offiziellen Terminen, wie z. B. fürs Abholen von Ausweispapieren, für Arzttermine, Fahrten zur Arbeit, Ausbildung, Praktikum oder Sprachkursen, zum wöchentlichen Besuch (Unterschrift) und zum Abholen des Unterstützungsbeitrags. Die Transportgutscheine werden von den Empfangsstellen für Asylbewerbende ausgestellt. Alle übrigen Anträge werden von Fall zu Fall beurteilt.

Für den Schulweg mit öV gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Walliser Kinder.

Der ukrainische digitale Führerschein wird in der Schweiz (Fahrten auf Schweizer Boden) anerkannt, wenn er in einer Sprache und mit Schriftzeichen ausgestellt ist, die in der Schweiz verstanden werden können.

Umtausch ausländischer Führerausweise

Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Führerausweises sind verpflichtet, diesen spätestens ein Jahr nach ihrer Ankunft in der Schweiz (ab Einreisedatum auf der Aufenthaltsbewilligung) gegen einen schweizerischen Führerausweis umtauschen zu lassen.

Personen mit einem Führerausweis aus der Ukraine müssen für den Umtausch des Führerscheins eine Kontrollfahrt ablegen. Nach Einreichen des Antrags wird die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt das Prüfungsdatum festlegen und per Post eine Fahrbewilligung in Kartenform zustellen, die drei Monate gültig und nicht erneuerbar ist.

Bei Durchfallen oder Nichterscheinen an einer Kontrollfahrt wird der ausländische Ausweis unverzüglich entzogen. Dann muss eine theoretische und eine praktische Prüfung (Theorieprüfung und Kontrollfahrt) abgelegt werden, um den schweizerischen Ausweis zu erlangen.

Für den Umtausch eines ausländischen Führerausweises fallen Kosten und Gebühren in der Höhe von CHF 230 an.

Inverkehrsetzung eines Fahrzeugs

Personen mit einem Ausweis S, die in der Schweiz seit über 6 Monaten ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug nutzen, müssen eine Zollbewilligung beantragen. Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine gültige Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte), um in die Schweiz einreisen zu können. Kann keine Internationale Versicherungskarte vorgelegt werden, muss bei einer Grenzzollstelle oder einer Zolldienststelle eine Grenzversicherung abgeschlossen werden. Eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist in der Schweiz ebenfalls gültig.

Wer ein Fahrzeug im Wallis verzollen lassen möchte, kann dies während der Öffnungszeiten an einer Grenzzollstelle (St-Gingolph, Martinach oder Brig) tun. Es ist nicht nötig, vorgängig einen Termin zu vereinbaren.

Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss es die schweizerischen Vorschriften erfüllen, die in der Schweiz zum Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeugs galten. Der Fahrzeugausweis ermöglicht die Verkehrszulassung und die Fahrzeugidentifikation während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs.

Unterkunft anbieten

Falls Sie Geflüchteten aus der Ukraine eine private Unterkunft zur Verfügung stellen möchten, nehmen wir Ihr Angebot gerne telefonisch unter 027 606 48 74 oder über das Online-Formular entgegen, das Sie bitte an die E-Mail-Adresse beistand2022wallis@admin.vs.ch senden.

Alle angebotenen Wohnungen werden von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Sektion Immobilien des Amts für Asylwesen (AfAw) persönlich besichtigt. Dieser oder diese stellt sicher, dass die Wohnung den Vorgaben und wohnlichen Ansprüchen des AfAw entspricht. Ist die Wohnung geeignet, wird zwischen dem Eigentümer und/oder Vermieter und dem AfAw eine Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung ist nötig, um eine Zahlung zu erhalten.

  • Unterkunft wird gratis zur Verfügung gestellt
  • Unterkunft wird gegen eine Pauschale in der Höhe der Nebenkosten zur Verfügung gestellt
  • Unterkunft wird zu einem Vorzugspreis vermietet 

Die Höhe der Nebenkostenpauschalen und der Mieten werden von der Sektion Immobilien des Amts für Asylwesen eingestuft.

Die Unterkünfte werden nach folgenden Prioritäten akzeptiert:

  • Unterkunft wird für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten zur Verfügung gestellt
  • Unterkunft ist vollständig oder teilweise möbliert
  • Unterkunft wird kostenlos, gegen eine Pauschale zur Deckung der Nebenkosten oder zu einem Vorzugstarif zur Verfügung gestellt

Die Rechnung für die Radio- und Fernsehabgabe muss entweder vom Wohnungseigentümer oder von der ukrainischen Familie selbst über ihren Unterstützungsbeitrag bezahlt werden.

Gastfamilien

Die Betreuung der Gastfamilien wird vom Roten Kreuz Wallis (RKW) übernommen, das vom Amt für Asylwesen (AfAw) ein entsprechendes Mandat dazu erhalten hat.

Wer sich als Gastfamilie zur Verfügung stellen möchte, erhält im Vorfeld Besuch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des RKW, der oder die die Wohnverhältnisse abklärt und validiert. Von den interessierten Gastfamilien wird ein Strafregisterauszug verlangt. Gastfamilien, die über einen Zeitraum von mehr als 15 Tagen Personen mit dem Schutzstatus S aufnehmen, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Dazu muss aber eine Vereinbarung unterzeichnet werden.

Wer Flüchtlingen aus der Ukraine helfen oder sie bei sich zu Hause aufnehmen möchte, kontaktiert uns bitte per E-Mail an beistand2022wallis@admin.vs.ch oder telefonisch über 027 606 48 74. Anhand Ihres Angebots und je nach Bedürfnis werden wir auf Sie zukommen.

Gastfamilien müssen eine Vereinbarung zur Beherbergung von Flüchtlingen unterzeichnen, die den Anspruch auf Entschädigung formalisiert. Der Anspruch beginnt frühestens am Datum der Hinterlegung des Gesuches beim AfAw (Hotline oder Empfangsstelle für Asylbewerbende) und endet, sobald die Flüchtlinge die Wohnung der Gastfamilie wieder verlassen. 

Die Entschädigung dient dazu, die Gastfamilie von den Mehrkosten für Strom, Abfallgebühren und anderen Ausgaben zu entlasten. Keine Entschädigung ist für Essensausgaben vorgesehen, da diese in den Unterstützungsbeiträgen enthalten sind, die die Flüchtlinge erhalten. Wenn die aufgenommenen Personen zur Kernfamilie (Vater, Mutter, Ehegatte, Ehegattin, Tochter, Sohn, Bruder, Schwester, Grossmutter, Grossvater) gehören, wird keine Entschädigung gewährt.

Die Beträge, welche die Gastfamilien für die Unterbringung von ukrainischen Flüchtlingen erhalten, gelten als Entschädigungen ohne steuerliche Folge. Der Betrag muss somit nicht in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Im Gegenzug sind aber keine Abzüge für unterhaltsberechtigte Personen zulässig.

Die Gastfamilien dürfen von der aufgenommenen Familie keine Gegenleistung wie Hausarbeiten oder Kinderbetreuung verlangen, da dies als Schwarzarbeit gelten würde.

Die von der Gastfamilie erbrachte Leistung beschränkt sich darauf, der Flüchtlingsfamilie eine Unterkunft zu bieten. Jede weitere Unterstützung und alle anderen Schritte fallen in die Zuständigkeit der Sozialarbeitenden und der übrigen involvierten Stellen. Das AfAw ist sich bewusst, dass die Walliser Gastfamilien viel mehr leisten als verlangt und ist ihnen dafür sehr dankbar.

Im Kanton Wallis müssen alle Einwohnerinnen und Einwohner ihren Zu- und Wegzug der Wohngemeinde melden. Für Personen mit einem Status S übernehmen die Asylzentren und die Empfangsstellen für Asylbewerbende diese Meldung an die offiziellen Instanzen wie die Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) und die Gemeinden.

Bei Schäden muss bei der zuständigen Empfangsstelle für Asylbewerbende eine Schadenmeldung gemacht werden. Alle vom Amt für Asylwesen betreuten Personen verfügen über eine Haushaltsversicherung.

Wenn die Gastfamilie die aufgenommenen Flüchtlinge nicht länger bei sich unterbringen kann, muss sie so rasch wie möglich die zuständige Empfangsstelle für Asylbewerbende informieren und dieser eine gewisse Frist für den Umzug gewähren. Danach kommt der ursprüngliche Aufnahmeprozess zum Tragen: Die Flüchtlinge werden in einer Kollektivunterkunft untergebracht und dann je nach Verfügbarkeit entweder einer neuen Gastfamilie zugeteilt oder in eine eigene Wohnung einquartiert.

Ausreise aus der Schweiz

Vorgehen und Folgen für Personen mit einem Ausweis S

Sie sind im Besitz eines Schutzstatus S, wohnen im Kanton Wallis bei einer Privatperson oder in einer Struktur des Amts für Asylwesen (AfAW) und möchten vorübergehend oder definitiv aus der Schweiz ausreisen.

 

  • Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Ausreise dem Amt für Asylwesen zu melden (entweder dem für Sie zuständigen Sozialarbeiter oder dem Verantwortlichen der Empfangsstelle oder der Kollektivunterkunft), BEVOR Sie aus der Schweiz ausreisen. Dabei müssen Sie die geplanten Daten Ihrer Ausreise und Rückkehr angegeben. 
  • Bei Auslandsreisen müssen folgende Vorgaben eingehalten werden, damit Ihr S-Status in der Schweiz nicht erlischt:
    • Reisen zurück in die Ukraine: bis zu 15 Tagen pro Quartal
    • Reisen innerhalb des Schengen-Raums: bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen
  • Während Ihres Auslandsaufenthalts erhalten Sie vom AfAW keine Unterstützungsbeiträge. Nach 30 Tagen ununterbrochener Abwesenheit stoppt das AfAW sämtliche Unterstützungsleistungen (Unterkunft, Krankenversicherung usw.). Falls ein Überschuss gezahlt wurde, wird dieser bei Ihrer Rückkehr angerechnet. 
  • Wenn Sie in einer Kollektivunterkunft oder in einer Wohnung des AfAW untergebracht sind, wird Ihre Unterkunft bei einer vorübergehenden Ausreise für Sie frei gehalten. Dies aber maximal für 30 Tage.
  • Melden Sie dem AfAW Ihre Rückkehr, indem Sie persönlich bei Ihrer Empfangsstelle oder der Asylunterkunft vorbeigehen. Das AfAW wird Ihre Rückkehr registrieren und die Beitragszahlungen wieder aktivieren.
    • Wenn Sie Ihre Rückkehr nicht melden, gelten Sie als «vermisst» und verlieren Ihren Schutzstatus S

  • Sie müssen Ihre Ausreise dem AfAW melden (entweder dem für Sie zuständigen Sozialarbeiter oder dem Verantwortlichen der Empfangsstelle oder der Kollektivunterkunft), BEVOR Sie aus der Schweiz ausreisen.
  • Bei einer definitiven Ausreise aus der Schweiz wird Ihr Schutzstatus S aufgehoben.
  • Das AfAW wird Ihre Unterkunft ab dem Datum der definitiven Ausreise neu vergeben.
  • Die Meldung Ihrer Ausreise können Sie auch bei Ihrem Besuch bei der Beratungsstelle für Rückkehrhilfe erledigen. Vereinbaren Sie bitte telefonisch über 027 606 18 95 oder 027 606 18 87 oder per E-Mail an christiane.terrettaz@admin.vs.ch oder tetyana.matter@admin.vs.ch einen Termin.
  • Wenn Sie Ihre Meinung zu einem späteren Zeitpunkt ändern und die Ukraine erneut verlassen, um wieder in die Schweiz zu kommen, müssen Sie das gleiche Verfahren wie bei Ihrer ersten Ankunft durchlaufen, um wieder einen Ausweis S zu erhalten.

Wer in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten und sich länger als drei Monate in unserem Land aufgehalten hat, kann bei einer definitiven Rückkehr in die Ukraine, Rückkehrhilfe beantragen.

  • Vorgehen:
    • Vereinbaren Sie einen Termin mit der Beratungsstelle für Rückkehrhilfe im Le Botza in Vétroz (telefonisch über 027 606 18 95 oder 027 606 18 87 oder per E-Mail an christiane.terrettaz@admin.vs.ch oder tetyana.matter@admin.vs.ch). 
    • Unterzeichnen Sie die Verzichtserklärung auf vorübergehenden Schutzstatus S und den Antrag auf Rückkehrhilfe.
  • Bemerkungen:
    • Die Rückkehrhilfe kann nur einmalig beantragt werden.
    • Im Falle einer Rückkehr in die Schweiz muss sie rückerstattet werden.

Wenn Sie die Schweiz verlassen, ohne Ihre Ausreise zu melden:

  • Ab dem 5. Tag Ihrer ungemeldeten Abwesenheit stoppt das AfAW die Unterstützung (Unterstützungsbeiträge, Unterkunft, Krankenversicherung usw.) und informiert die Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM).
  • Es besteht die Möglichkeit, dass Sie für die während Ihrer Abwesenheit bereits gezahlten Leistungen eine Rechnung erhalten und Sie die Beträge zurückerstatten müssen.
  • Nach 30 Tagen ungemeldeter Abwesenheit wird eine «Vermisstenanzeige» herausgegeben; die DBM informiert das SEM, das Ihnen den Ausweis S daraufhin entzieht.

Wenn Ihnen der Schutzstatus S entzogen wurde, müssen Sie das gesamte Verfahren (Antrag bei einem Bundesasylzentrum usw.) erneut durchlaufen, falls Sie von der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten möchten. 

FAQ

Den Schutzstatus S erhalten nur jene Geflüchteten, die sich in einem der Bundesasylzentren registrieren lassen. Für das Oberwallis ist das Bundesasylzentrum in Bern (Morillonstrasse 75, 3007 Bern) am nächsten.

Für das Unterwallis ist das Bundesasylzentrum Boudry zuständig (Rue de l’Hôpital 60, 2017 Boudry; Hotline: +41 58 465 03 03). Die Wartezeit beträgt aktuell zwischen 1 und 3 Tagen.

Um diese Registrierung zu vereinfachen, hat der Bund eine RegisterMe-Webanwendung erstellt. Dort können sich die Personen online anmelden, um einen Registrierungs-Termin in einem Bundesasylzentrum zu vereinbaren. Nach dieser Anmeldung erhalten sie eine Bestätigung, dass ihr Antrag erfasst wurde, sowie eine Bescheinigung über die Übernahme der Arztkosten.

Das Staatssekretariat für Migration hat Informationen aufgeschaltet und Materialien (Poster, Flyer), um Frauen auf der Flucht zu informieren, wo sie Unterstützung erhalten. Die Informationen sind auch auf Ukrainisch und Russisch a. Zögern Sie nicht, sie auszudrucken und zur Verfügung zu stellen.

Dokumente : 

Menschenhandel und andere Formen von Missbrauch: Schützen Sie sich!

Merkblatt zum Umgang mit schutzbedürftigen Kindern aus der Ukraine

 

Der Ausländerausweis S ist ein Ausweis im Kreditkartenformat, der vom Gastkanton ausgestellt wird. Neben Ihren Daten erhält er Ihr Foto sowie Ihre Unterschrift. Sobald Sie sich in einem der Bundesasylzentren oder online registriert haben, werden Ihre Daten an den Kanton weitergeleitet, der Sie aufnehmen wird.

Wenn Sie dem Kanton Wallis zugeteilt wurden, wird Ihnen die Dienststelle für Bevölkerung und Migration innerhalb weniger Tage nach Ihrer Anmeldung einen Brief mit einem Link und einem QR-Code zustellen. Mit diesem Code können Sie einen Termin in unserem Ausweiszentrum in Sitten oder Visp vereinbaren, um Ihr Foto und Ihre Unterschrift zu erfassen. Es ist zwingend, im Vorfeld einen Termin zu vereinbaren, bevor Sie sich dorthin begeben.

Nach Ihrem Besuch im Ausweiszentrum erhalten Sie Ihren Ausländerausweis per Einschreiben an Ihre Wohnadresse zugestellt.

 

Beispiel Permis S

Der Bundesrat hat beschlossen, den Schutzstatus S für ukrainische Staatsangehörige nicht vor dem 4. März 2025 aufzuheben. Die Kantone müssen die Gültigkeit der S Bewilligungen um ein Jahr verlängern.

Die betroffenen Personen werden in Kürze eine Verfallsanzeige des Staatssekretariats für Migration erhalten, in der sie aufgefordert werden, sich bei der Wohngemeinde zu melden, um die Verlängerung ihres abgelaufenen Aufenthaltstitels zu beantragen. In dieser Mitteilung werden sie aufgefordert, eine Kopie ihres Personalausweises, die Ausweis S vorzulegen und jede Änderung der personenbezogenen Daten (insbesondere die Adresse), sowie ihre berufliche Situation mitzuteilen.

Die neuen, verlängerten Bewilligungen werden, per Einschreiben, direkt an die betroffenen Personen geschickt. Im Falle eines Adressfehlers oder einer Nichtabholung bei der Post, werden diese Sendungen zurück an die Dienststelle für Bevölkerung und Migration gesandt.

Wer sich bei der Hotline gemeldet oder bereits den Schutzstatus S erhalten hat oder über eine private Kranken- und Unfallversicherung verfügt, erhält die Arzt- und Arzneimittelkosten vergütet

Alle Personen, die über den Status S oder über die positive Entscheidung der Gewährung des Status S vom Bund verfügen, können in der Schweiz einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Der Arbeitnehmer muss nicht auf die Aufenthaltsbewilligung S im Kreditkartenformat warten, um eine Arbeitsbewilligung zu beantragen. Die Entscheidung des SEM über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes ist ausreichend.

Jegliche Erwerbsaufnahme oder Stellenwechsel erfordert eine vorgängige Bewilligung. Diese soll ihren Schutz vor Missbrauch und Lohndumping gewährleisten. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen den üblichen Bedingungen des jeweiligen Orts, des Berufs und der Branche entsprechen.

Wie sieht das Einstellungsverfahren aus?

Alle Informationen in Zusammenhang mit dem Einstellungsverfahren einer Person mit Status S können auf der Webseite der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) - Ausländische Arbeitskräfte www.vs.ch/de/web/sict/arbeitsbewilligungen abgerufen werden.

Der Arbeitgeber füllt das Formular «Antrag auf Arbeitsbewilligung für zu schützende Personen - Status S» aus, unterschreibt es selbst und lässt es den Arbeitnehmer ebenfalls unterschreiben. Schliesslich stellt er es zusammen mit dem Arbeitsvertrag der DIHA an die E-Mail-Adresse Sict-permis-s@admin.vs.ch zu.

Die DIHA behält sich das Recht vor, die Bearbeitung des Antrags auf Arbeitsbewilligung in Rechnung zu stellen.

Die Erwerbstätigkeit kann aufgenommen werden, sobald die von der DBM ausgestellte Arbeitsbewilligung erhalten wurde.

Welcher Art von Arbeit?

Jegliche Art von Arbeit, ohne Einschränkung des Tätigkeitsfelds, unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit.

Die Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen den Bedingungen des Orts und der Branche entsprechen.

Ist es möglich eine Lehre zu machen?

Ja, genauso wie für die Erwerbstätigkeit muss eine Arbeitsbewilligung beantragt werden. Es stehen jedoch alle Tätigkeitsfelder offen.

Telearbeit für einen ausländischen Arbeitnehmer oder Selbstständigen?

Personen mit Status S, die ihre berufliche Tätigkeit in Form von Telearbeit für einen ausländischen Arbeitgeber (zum Beispiel für ihren früheren Arbeitgeber in ihrem Heimatland) verrichten oder ihre bestehende selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt fortsetzen, müssen keine Arbeitsbewilligung für die Fortsetzung ihrer Tätigkeit beantragen.

Die vorübergehenden Erleichterungen der Einreisebedingungen für Hunde und Katzen aus der Ukraine werden per 1. August 2023 aufgehoben. Ab diesem Datum gelten für Tiere aus der Ukraine wieder die üblichen Einfuhrbedingungen, nämlich:

  • Die Tiere müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein ;
  • Die Tiere müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein ;
  • Ein Bluttest, der an dem Tier vor der Einfuhr und frühestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung durchgeführt wird, muss nachweisen, dass es über einen ausreichenden Impfschutz verfügt.

Importierte Tiere müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Einfuhr einem Tierarzt vorgestellt werden. Falls die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, wird eine administrative Verfügung erlassen, in der die erforderlichen sanitären Massnahmen festgelegt werden. Diese Verfügung wird vom kantonalen Veterinäramt kostenlos erlassen, allerdings müssen alle tierärztlichen Kosten von der Person getragen werden, die das Tier einführt.

Einzelheiten zu den Einfuhrbedingungen finden Sie auf der Website vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV:

Hunde, Katzen und Frettchen (admin.ch)

Vögel (admin.ch)

In der obligatorischen Schule werden Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine, soweit möglich, in eine Regelklasse integriert und erhalten eine Betreuung für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler.

Ukrainische Staatsangehörige mit Schutzstatus S dürfen Auto fahren.

Der ukrainische digitale Führerschein wird in der Schweiz (Fahrten auf Schweizer Boden) anerkannt, wenn er in einer Sprache und mit Schriftzeichen ausgestellt ist, die in der Schweiz verstanden werden können. Er kann nach den üblichen Verfahren gegen einen Schweizer Führerschein eingetauscht werden. Wenn der Führerschein in kyrillischer Schrift verfasst ist, muss, um einen Schweizer Führerschein zu erhalten, zusätzlich zum ukrainischen Führerschein ein international anerkannter Führerschein oder eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt werden. Ukrainische Führerscheine, die ab dem 24. Februar 2022 (Beginn der russischen Offensive) abgelaufen sind, werden weiterhin als gültig betrachtet und können ebenfalls wie oben beschrieben umgetauscht werden. Inhaber eines ukrainischen Führerscheins, der vor dem 24. Februar 2022 abgelaufen ist, müssen eine Kontrollfahrt absolvieren. Bis zu dieser Kontrollfahrt erhalten sie eine begrenzte Fahrberechtigung (2 Monate) für die Vorbereitung und Validierung dieser Kontrollprüfung. 

Ukrainer, die keinen gültigen Führerschein nachweisen können, können andere Nachweise erbringen (gemäss ASTRA-Ausnahmeregelung vom 7. April 2022) und eine Kontrollfahrt absolvieren, um einen Schweizer Führerschein zu erhalten. Im Falle des berufsmässigen Fahrens müssen die antragstellenden Ukrainer zudem eine theoretische Prüfung sowie eine verkehrsmedizinische Prüfung absolvieren.

Diese Schritte müssen beim Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt vollzogen werden.

Dokument: Ausnahmen von Strassenverkehrsrechtsregelungen betreffend die Fahrberechtigung von Personen aus der Ukraine

 

Kontaktieren Sie die Hotline Beistand (Ukraine) des Amts für Asylwesen (telefonisch über 027 606 48 74 oder per E-Mail an beistand2022wallis@admin.vs.ch) und geben Sie Ihren Namen, Vornamen und Ihre Telefonnummer sowie die Angaben zur Unterkunft an. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wird sich mit Ihnen in Kontakt setzen.

Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Staates an der Unterkunft erfolgt nicht systematisch; bitte beachten Sie, dass eine solche an gewisse Bestimmungen geknüpft ist.

 

Seit dem Mai 2022 müssen sich die ukrainischen Flüchtlinge systematisch in einer der Asylempfangsstellen des Bundes registrieren lassen, um den Status S zu erhalten und sich in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Die Registrierung erfolgt entweder direkt in einem Bundesasylzentrum oder online über die Webanwendung RegisterMe.

Wenn Sie also aktuell ukrainische Flüchtlinge bei sich zu Hause beherbergen, hatten Sie im Normalfall bereits Kontakt mit dem Roten Kreuz Wallis, das Sie als Gastfamilie bestätigt hat. Ist dies nicht der Fall, kontaktieren Sie bitte umgehend unsere Hotline Beistand (Ukraine) über die Nummer 027 606 48 74 oder per E-Mail an beistand2022wallis@admin.vs.ch.

Das Rote Kreuz Wallis ist ihr erster Ansprechpartner. Alles was in einem späteren Schritt dann die Überweisung der Entschädigung oder die Betreuung der von Ihnen aufgenommenen Flüchtlinge betrifft, ist Sache der Empfangsstelle für Asylbewerbende und der Sozialarbeitenden, die für die Schutzsuchenden zuständig sind.

 

Kontaktieren Sie unsere Hotline Entraide / Beistand (Ukraine) über die Nummer 027 606 48 74 oder per E-Mail an beistand2022wallis@admin.vs.ch, die Ihr Angebot gerne entgegennimmt und sie allenfalls ans Rote Kreuz Wallis weiterleitet.

Das Rote Kreuz Wallis übernimmt im Auftrag der Dienststelle für Sozialwesen die Eignungsabklärung der Gastfamilien. Neben einem Besuch vor Ort gehören zur Evaluation auch ein Fragebogen und ein Strafregisterauszug. Diese Kontrollen dienen dazu, den aufgenommenen Personen angemessenen Schutz und Wohnverhältnisse bieten zu können, die den geltenden Vorgaben entsprechen.

 

Flüchtlinge, die nicht über eine von Privatpersonen zur Verfügung gestellte Unterkunft verfügen, müssen in einer der Empfangsstellen des Bundes angemeldet werden. Sie werden anschliessend mittels einem Verteilerschlüssel den Kantonen zugewiesen. Das Wallis nimmt mindestens 4% der in der Schweiz angekommenen Flüchtlinge auf.

 

Mehrere Wohltätigkeitsorganisationen, Kirchengemeinden und Privatpersonen mobilisieren sich, um diese Form der Unterstützung zu organisieren.

Wir empfehlen Ihnen, sich für Spenden von Hilfsgütern oder Kleider direkt an diese Organisationen oder Personen zu wenden.

 

Kontaktieren Sie das Amt für Asylwesen (am besten per E-Mail an beistand2022wallis@admin.vs.ch oder telefonisch über 027 606 48 74.

 

Statistiken

Die Statistiken im Asylbereich für den Kanton Wallis zeigen unter anderem die wöchentliche Entwicklung der Zahl an Neuankünften von Personen aus der Ukraine oder auch die Entwicklung der Unterbringungskapazitäten.

Personen aus der Ukraine seit dem 15.03.2022

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