Beteiligungen des Staates

Artikel 16 des Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) betreffend der Liste der Vertreter:

  1. Die Staatskanzlei aktualisiert die Liste der Vertreter des Staates in der Oberleitung der juristischen Personen. 
  2. Diese Liste nennt das Departement und die betroffene Dienststelle und ist öffentlich zugänglich.