Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Verwaltungsverfahren

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. (Art. 2 Abs. 1 GUR). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen; die Befreiung von Verfahrenskosten; die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 3 Abs. 1 GUR) und sie kann vollständig oder teilweise erteilt werden (Art. 3 Abs. 2 GUR), wobei noch darauf hingewiesen wird, dass der Vorteil eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Weiteren nur gewährt wird, wenn es die Verteidigung der Interessen des Gesuchstellers notwendig macht. Unter Vorbehalt des Bundesrechts verlangt das zahlungspflichtige Gemeinwesen von der unentgeltlich prozessführenden Partei die Rückerstattung seiner Leistungen, wenn sich ihre wirtschaftliche Lage, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erlaubte, verbessert hat, insbesondere, wenn sie durch den Verfahrensausgang genügend Mittel erworben hat oder wenn ihr zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 10 Abs. 1 GUR). Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (Art. 10 Abs. 2 GUR). Die gesuchstellende Partei belegt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und sie kann in ihrem Gesuch den Namen des gewünschten Rechtsbeistandes angeben (Art. 4 Abs. 2 VGR).

Vorgehen

 

Untenstehend finden Sie das zur Verfügung gestellte Formular, um die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Dieses muss:

  1. gedruckt werden;
  2. ausgefüllt und unterschrieben werden;
  3. in der Beilage die ersuchten Dokumente enthalten;
  4. per Post an die zuständige Verwaltungsbehörde gesandt werden.