Droit de cité communal / Droit de bourgeoisie
Die Einbürgerung (erleichtert oder ordentlich) verleiht dem Gesuchsteller die Schweizer Staatsangehörigkeit, das Kantonsbürgerrecht sowie eines oder mehrere Heimatorte, im Zusammenhang mit dem Verfahren.
Eine im Wallis heimatberechtigte Person, welche gerne einen weiteren Heimatort oder ein Bürgerrecht erwerben möchte, kann sich an die betroffene Einwohnergemeinde bzw. an die betroffene Bürgerbehörde wenden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier unten.
Erwerb des Bürgerrechts einer anderen Walliser Gemeinde (Art. 8a) oder Einbürgerung in eine Walliser Bürgergemeinde (Art. 8a)
Sie sind bereits Walliser und würden gerne ein anderes Bürgerrecht oder ein Bürgerrecht erwerben?
Als Walliser Bürger können Sie sich direkt an folgende Behörden wenden:
- an die Einwohnergemeinde, sofern Sie nur das Gemeindebürgerrecht erwerben wollen
- an die Bürgergemeinde, sofern Sie auch das Bürgerrecht erwerben wollen
Die Bedingungen und Kosten werden vom Gemeinde - bzw. Bürgerreglement geregelt.
Wiedereinbürgerung in ein Walliser Bürgerrecht (Art. 8)
Frauen, die vor dem 1. Januar 1988 geheiratet und die das Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem Schweizerbürger verloren haben, können auf ihr Gesuch hin, gegen Entscheidskosten und nach Entscheid des Departements wieder in ihre früheren Gemeindebürgerrechte und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden.
Frauen, die vor dem 1. Januar 1988 geheiratet und die das Gemeindebürgerrecht aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem Kantonsbürger verloren haben, können auf ihr Gesuch hin, gegen Entscheidskosten und nach Entscheid des Departements wieder in die vorherigen Gemeindebürgerrechte aufgenommen werden. Sie erwerben also auch die entsprechenden Gemeindebürgerrechte.
Die betroffenen Einwohner- und Bürgergemeinden werden angehört.
Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht (Art. 11)
Jede Person, welche die Gemeindebürgerrechte mehrerer Einwohnergemeinden des Kantons besitzt, kann gegen Entscheidskosten auf eines oder mehrere Gemeindebürgerrechte verzichten, falls sie nachweist, mindestens eines hievon zu behalten.
Der Beschluss obliegt dem Departement. Die betroffenen Einwohner- und Bürgergemeinden werden angehört.
Die Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht beinhaltet den Verlust des Bürgerrechts der entschprechenden Gemeinde.
Entlassung aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht (Art. 10)
Jede Person ist auf ihr Gesuch hin und gegen Entscheidskosten aus dem Walliser Kantonsbürger- und Gemeindebürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht eines anderen Kantons besitzt.
Der Beschluss obliegt dem Departement. Die betroffenen Einwohner- und Bürgergemeinden werden angehört.
Die Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht beinhaltet den Verlust des Bürgerrechts der entschprechenden Gemeinde.
Kontakt
VS - Gemeindebürgerrecht / Bürgerrecht
AddressLink Kontaktforumlar
Phone 027 606 55 65
Phone 027 606 55 90
Rechtsgrundlage
- Bundesverfassung (External link)
- Gesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) (External link)
- Gesetz über das Walliser Bürgerrecht (External link)
- Reglement betreffend den Vollzug des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht (External link)
- Gesetz über die Bürgerschaften (External link)
- Info - Doppelte Staatsangehörigkeit (External link)