Verwaltung und Organisation

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten administrativen Informationen zu den Zivilschutzdiensten, den Aufgeboten, den Verschiebungsgesuchen, den Urlaubsgesuchen sowie den Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft.

Wichtig: Für sämtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit einem Dienst, einem Aufgebot, einem Verschiebungsgesuch, einem Urlaubsgesuch, einer Krankheit oder einem Unfall verwenden Sie bitte die auf Ihrem Aufgebot angegebenen Kontaktdaten. Die Mitteilungen können per E-Mail oder per Post übermittelt werden.

Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

Der Zivilschutz kann im Rahmen von Veranstaltungen oder Projekten von öffentlichem Nutzen zugunsten der Gemeinschaft eingesetzt werden, sofern die Voraussetzungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung erfüllt sind.

Jeder Einsatz bedarf eines vorgängigen Gesuchs und einer Bewilligung der zuständigen Behörde.

Gesuche der Gemeinden

Gemeinden, die einen Einsatz des Zivilschutzes zu ihren Gunsten beantragen, müssen dem zuständigen Dienst grundsätzlich bis zum 31. August des Jahres vor den vorgesehenen Arbeiten ein schriftliches Gesuch einreichen.

Gesuche von öffentlichen oder privaten Organisationen

Gesuche von Organisationen, Vereinen oder anderen Institutionen müssen dem Dienst schriftlich bis zum 31. August des Jahres vor dem vorgesehenen Einsatz eingereicht werden.

Die Gesuchstellenden müssen ihren Bedarf sowie Art und Dauer des Einsatzes darlegen.

Dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:

  • Eine Kopie der Statuten des Vereins, sofern zutreffend;
  • Ein detailliertes Programm der Veranstaltung oder der vorgesehenen Arbeiten;
  • Das Budget der Veranstaltung oder der vorgesehenen Arbeiten.

Die Gesuche werden von den zuständigen Behörden geprüft. Die Einreichung eines Gesuchs begründet keinen automatischen Anspruch auf einen Einsatz des Zivilschutzes.

Die Kostenaufteilung wird gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen im Bewilligungsentscheid festgelegt.

Einsätze von nationaler Bedeutung

Gesuche für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft von nationaler Bedeutung müssen beim Kantonalen Amt für Zivilschutz (OCPCi) mit dem dafür vorgesehenen offiziellen Formular spätestens ein Jahr vor Beginn des vorgesehenen Einsatzes eingereicht werden.

Das OCPCi ergänzt das Gesuch mit einer Stellungnahme zu den Einsatzmöglichkeiten sowie zur Verfügbarkeit der personellen und materiellen Ressourcen und leitet es anschliessend an die zuständige Bundesbehörde weiter.

Rechtsgrundlagen: Art. 53 LPPCi; Art. 45 ff. OPCi; Art. 31 bis 34 OLALPCi.

 

Administration der Ausbildungskurse

Grundausbildung

Die Grundausbildungskurse des Zivilschutzes finden im kantonalen Ausbildungszentrum des Zivilschutzes in Grône statt.

Im Wallis wird die Grundausbildung während zwei Wochen durchgeführt. Sie ermöglicht den neu eingeteilten Personen, die für ihre künftigen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.

Sechs Bereiche:

Ergänzende Ausbildungen sowie Kader- und Spezialistenausbildungen werden entsprechend den Aufgaben und Bedürfnissen des Zivilschutzes organisiert.

Nach der Grundausbildung können die Schutzdienstpflichtigen zu Wiederholungskursen aufgeboten werden.

Rechtsgrundlagen: Art. 48 bis 53 LPPCi.

 

Aufgebote und allgemeine Informationen

Aufgebote

Die Schutzdienstpflichtigen müssen gemäss den Angaben auf ihrem Aufgebot zum Dienst einrücken.

Für Ausbildungsdienste müssen die Aufgebote den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes zugestellt werden.

Besondere Bestimmungen für Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen oder bewaffneten Konflikten bleiben vorbehalten.

Die Schutzdienstpflichtigen sind verpflichtet, die Anweisungen der aufbietenden Behörde zu befolgen.

Administrative Mitteilungen

Sämtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit einem Aufgebot müssen per E-Mail oder per Post an die auf dem Aufgebot angegebenen Kontaktdaten gerichtet werden.

Dies betrifft insbesondere:

  • Gesuche um Dienstverschiebung;
  • Urlaubsgesuche;
  • Meldungen betreffend Krankheit oder Unfall;
  • Fragen zum Einrücken;
  • Andere administrative Anliegen im Zusammenhang mit dem betreffenden Dienst.

Bitte geben Sie bei jeder Mitteilung Ihren Namen, Vornamen, Ihre AHV-Nummer sowie die Daten des betreffenden Dienstes an.

Krankheit und Unfall

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Dienst einrücken kann, muss die aufbietende Behörde so rasch wie möglich informieren und ihr ein ärztliches Zeugnis übermitteln.

Das ärztliche Zeugnis ist per E-Mail oder per Post an die auf dem Aufgebot angegebenen Kontaktdaten zu senden.

Für die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit ist zuständig:

  • Der Vertrauensarzt der aufbietenden Behörde, wenn die Beurteilung vor dem Einrücken erfolgt;
  • Der Dienstarzt, wenn die Situation während des Dienstes beurteilt wird.

Eine kranke oder verunfallte Person, die reisefähig ist, muss zum Dienst einrücken, wenn bis zur auf dem Aufgebot angegebenen Einrückungszeit kein ärztliches Zeugnis übermittelt wurde.

Ist eine Verschiebung aufgrund des Gesundheitszustands nicht möglich, muss die betroffene Person die aufbietende Behörde unverzüglich informieren und das ärztliche Zeugnis innerhalb der oben genannten Frist übermitteln.

Die Übermittlung eines ärztlichen Zeugnisses führt nicht automatisch zu einer Dienstbefreiung. Die zuständige Behörde entscheidet über die Situation.

Rechtsgrundlagen: Art. 42 und 43 OPCi; Art. 18 OLALPCi.

Bekleidung

Für die allgemeine Grundausbildung wird die Bekleidung beim Einrücken abgegeben.

Für Kader- und Spezialistenkurse wird die Bekleidung gemäss den Weisungen der zuständigen Zivilschutzorganisation bereitgestellt.

Persönliche Ausrüstung

Die Schutzdienstpflichtigen müssen mit der vorgeschriebenen Ausrüstung einrücken und die Angaben auf ihrem Aufgebot beziehungsweise in den Dienstanweisungen beachten.

Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft

Personen, die Zivilschutzdienst leisten, haben Anspruch auf:

  • Sold;
  • Kostenlose Verpflegung;
  • Kostenlose Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für das Einrücken und die Entlassung sowie für Fahrten zwischen Dienstort und Wohnort während des Urlaubs;
  • Kostenlose Unterkunft, wenn sie nicht zu Hause übernachten können.

Die praktischen Modalitäten werden mit dem Aufgebot oder beim Einrücken mitgeteilt.

Rechtsgrundlage: Art. 39 LPPCi.

Erwerbsersatz (EO)

Personen, die Zivilschutzdienst leisten, haben gemäss der Bundesgesetzgebung Anspruch auf Erwerbsersatz.

Bei Fragen oder Anliegen im Zusammenhang mit der Erwerbsersatzordnung wenden Sie sich bitte an die zuständige Ausgleichskasse.

Für allgemeine Auskünfte im Wallis:

Ausgleichskasse des Kantons Wallis
Avenue de Pratifori 22
Postfach 180
1951 Sitten
Tel. 027 607 55 00

Rechtsgrundlage: Art. 40 LPPCi.

Wehrpflichtersatzabgabe

Sämtliche Anfragen und Fragen im Zusammenhang mit der Wehrpflichtersatzabgabe können direkt an die Sektion Wehrpflichtersatzabgabe gerichtet werden.

Informationen und Kontaktdaten:
https://www.vs.ch/web/sscm/taxe-d-exemption-de-l-obligation-de-servir

Versicherung

Personen, die Zivilschutzdienst leisten, sind gemäss der Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung versichert.

Jede während des Dienstes auftretende Krankheit oder jeder Unfall muss unverzüglich dem Dienstverantwortlichen gemeldet werden.

Für sämtliche Informationen zur Militärversicherung:

https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/militaerversicherung?lang=de-CH

Tel. 058 411 12 10

Rechtsgrundlage: Art. 42 LPPCi.

Privatfahrzeuge

Die Benützung von Privatfahrzeugen während des Dienstes ist untersagt, sofern keine besondere Bewilligung vorliegt.

 

 

Pflichten und Widerhandlungen

Die Schutzdienstpflichtigen müssen die gesetzlich vorgesehenen Pflichten und die Dienstanweisungen einhalten.

Sie sind insbesondere verpflichtet:

  • Aufgeboten Folge zu leisten und sich am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit einzufinden;
  • Die Dienstanweisungen zu befolgen;
  • Die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
  • Wenn sie dazu verpflichtet sind, eine Kaderfunktion zu übernehmen und die damit verbundenen Dienste zu leisten;
  • Die Bedingungen und die Dauer bewilligter Urlaube einzuhalten;
  • Die gesetzlich vorgesehenen Meldepflichten einzuhalten;
  • Ihre persönliche Ausrüstung ausschliesslich im Rahmen des Zivilschutzdienstes zu verwenden.

Als Widerhandlungen im Sinne der Bundesgesetzgebung gelten insbesondere:

  • Einem Aufgebot nicht Folge zu leisten;
  • Den Dienst ohne Bewilligung zu verlassen;
  • Nach einer bewilligten Abwesenheit nicht an den Dienstort zurückzukehren;
  • Die Dauer eines Urlaubs nicht einzuhalten;
  • Sich dem Zivilschutzdienst auf andere Weise zu entziehen;
  • Den Ablauf eines Ausbildungsdienstes oder eines Einsatzes zu stören;
  • Die Übernahme einer Aufgabe oder Funktion im Zivilschutz zu verweigern;
  • Die Dienstanweisungen nicht zu befolgen.

Widerhandlungen können mit den in der anwendbaren Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen geahndet werden.

Rechtsgrundlagen: Art. 44 und 88 LPPCi.

 

Verschiebung von Ausbildungsdiensten

Jede schutzdienstpflichtige Person kann bei der aufbietenden Behörde spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung des Dienstes einreichen.

Das Gesuch muss begründet und mit den erforderlichen Belegen versehen sein.

Das Gesuch muss per E-Mail oder per Post an die auf dem Aufgebot angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden.

Die aufbietende Behörde entscheidet über das Gesuch.

Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung eines Ausbildungsdienstes.

Solange die Verschiebung nicht bewilligt wurde, bleibt die Einrückungspflicht bestehen.

Bei einer Verschiebung wird grundsätzlich gemäss den anwendbaren kantonalen Bestimmungen ein Ersatzdienst festgelegt.

Rechtsgrundlagen: Art. 36 OPCi; Art. 17 OLALPCi.

 

Urlaub

Jede schutzdienstpflichtige Person kann bei der aufbietenden Behörde spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Urlaubsgesuch einreichen.

Das Gesuch muss begründet sein.

Das Gesuch muss per E-Mail oder per Post an die auf dem Aufgebot angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden.

Die aufbietende Behörde entscheidet über das Gesuch.

In dringenden Fällen kann ein Gesuch auch während des Dienstes eingereicht werden. In diesem Fall entscheidet der Verantwortliche des Zivilschutzdienstes über das Gesuch.

Es besteht kein Anspruch auf Urlaub.

Solange der Urlaub nicht bewilligt wurde, bleibt die Einrückungspflicht bestehen.

Rechtsgrundlagen: Art. 44 OPCi; Art. 17 OLALPCi.

 

 

Vorzeitige Entlassung

 

Auf Antrag einer Partnerorganisation können bestimmte für diese Organisation unentbehrliche Personen vorzeitig aus der Zivilschutzpflicht entlassen werden.

Dies kann insbesondere folgende Personen betreffen:

  • Berufsmässige Angehörige einer Partnerorganisation, die für diese unentbehrlich sind;
  • Andere Angehörige einer Partnerorganisation, die bei Einsätzen im Falle von Katastrophen oder Notlagen unentbehrlich sind.

Das Gesuch muss von der Partnerorganisation mit dem Einverständnis der betroffenen Person bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden.

Sind die Voraussetzungen, die zur vorzeitigen Entlassung geführt haben, nicht mehr erfüllt, kann die betreffende Person wieder in den Zivilschutz eingeteilt werden.

Rechtsgrundlagen: LPPCi und Art. 20 OPCi.

 

Freiwilliger Zivilschutzdienst

 

Folgende Personen können freiwillig Zivilschutzdienst leisten:

  • Männer, die aus der Zivilschutzpflicht entlassen wurden;
  • Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;
  • Schweizer Frauen ab dem vollendeten 18. Altersjahr;
  • In der Schweiz niedergelassene ausländische Staatsangehörige ab dem vollendeten 18. Altersjahr, ausschliesslich mit Niederlassungsbewilligung C.

Die Kantone entscheiden über die Zulassung von Freiwilligen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Zivilschutz.

Das Gesuch muss schriftlich beim Kantonalen Amt für Zivilschutz eingereicht werden.

Das Dossier muss die vom OCPCi verlangten Unterlagen enthalten, insbesondere ein Motivationsschreiben und einen Lebenslauf.

Personen, deren Gesuch angenommen wird, nehmen an einer Rekrutierung teil, sofern sie nicht bereits rekrutiert wurden.

Freiwillig zugelassene Personen haben dieselben Rechte und Pflichten wie Schutzdienstpflichtige.

Sie können nach mindestens drei geleisteten Dienstjahren ihre Entlassung beantragen. Eine vorzeitige Entlassung bleibt möglich, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Rechtsgrundlagen: Art. 33 LPPCi; Art. 19 OPCi.

 

Digitale Verwaltung der Dienstdaten – DIM ZS

Der Dienstmanager Zivilschutz (DIM ZS) ermöglicht den Schutzdienstpflichtigen den Zugriff auf ihre wichtigsten administrativen Informationen zum Zivilschutz.

Die Anwendung ermöglicht insbesondere die Einsicht in:

  • Bereits geleistete und bevorstehende Dienste;
  • Geleistete und noch zu leistende Diensttage;
  • Daten zum persönlichen Verlauf im Zivilschutz;
  • Gespeicherte persönliche Daten.

Bestimmte persönliche Daten können ebenfalls aktualisiert werden.

Der Zugang zu DIM ZS erfolgt nach der Registrierung über das Authentifizierungssystem AGOV.

Gesuche um Dienstverschiebung und Urlaub können derzeit noch nicht über DIM ZS eingereicht werden. Sie müssen per E-Mail oder per Post an die auf dem Aufgebot angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden.

Zugang zu DIM ZS:
https://dim.zivilschutz.ch

Weitere Informationen:
https://www.babs.admin.ch/de/digitalisierung-zivilschutz-dizis

Ausbildungszentrum Grône

Das kantonale Ausbildungszentrum des Zivilschutzes befindet sich in Grône.

Es verfügt über die notwendigen Infrastrukturen für die Durchführung der Grundausbildung, der Kader- und Spezialistenausbildungen sowie verschiedener praktischer Übungen.

Das Zentrum verfügt insbesondere über:

  • 1 Aula mit 100 Plätzen;
  • 1 Aula mit 20 Plätzen;
  • 8 Unterrichtsräume mit je 12 Plätzen;
  • 1 Restaurant mit 100 Plätzen;
  • 1 Übungsgelände mit Trümmerfeld.

Kantonales Ausbildungszentrum des Zivilschutzes
Rue des Etreys 54
3979 Grône

 

Kontakte ZS

Mitteilungen im Zusammenhang mit einem Aufgebot

Für alle Anliegen im Zusammenhang mit einem Dienst, insbesondere einer Dienstverschiebung, einem Urlaub, einer Krankheit, einem Unfall oder Fragen zum Einrücken, verwenden Sie bitte die auf Ihrem Aufgebot angegebenen Kontaktdaten.

Die Gesuche können per E-Mail oder per Post übermittelt werden.

 

Kantonales Amt für Zivilschutz (OCPCi)

 

Kreis 2 – Mittelwallis

Rue des Etreys 54   Rue de l’Industrie 29
3979 Grône   3960 Sierre
Tel. 027 607 13 00   Tel. 027 607 13 60
E-mail : pci-zs@admin.vs.ch   E-mail : sscm-pci2@admin.vs.ch
     

Kreis 1 – Oberwallis

 

Kreis 3 – Unterwallis

Dorfplatz 20   Rue de Levant 66
3902 Brig-Glis   1920 Martigny
Tel. 027 607 13 50   Tel. 027 607 13 70
E-mail : dzsm-zs1@admin.vs.ch   E-mail : sscm-pci3@admin.vs.ch