Sektion Bauten ZS

PRIVATE ZIVILSCHUTZRÄUME (Rechtsgrundlagen gültig seit dem 1. Januar 2026)

Grundsatz

Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnorts bereitzustellen (Art. 60 BZG).

Baupflicht

Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so müssen die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern bei deren Bau Schutzräume erstellen und ausrüsten. Müssen sie keine Schutzräume erstellen, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten (Art. 61 Abs. 1 BZG).

Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Heimen oder Spitälern haben bei deren Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten (Art. 61 Abs. 2 BZG).

Die Kantone steuern zur Gewährleistung eines ausreichenden und angemessen verteilten Schutzplatzangebots den Schutzraumbau (Art. 62 Abs. 1 BZG).

Die Anzahl der bei Neubauten zu erstellenden Schutzplätze beträgt für Wohnhäuser ab 38 Zimmern zwei Schutzplätze pro drei Zimmer. Für Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime ist ein Schutzplatz pro Patientenbett zu erstellen (Art. 70 Abs. 1 Bst. a und b ZSV).

Als Neubauten gelten auch Anbauten, Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen, die zu zusätzlicher Wohnfläche oder einer Erhöhung der Anzahl Patientenbetten führen (Art. 70 Abs. 1bis ZSV).

Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten, in denen eine Unterdeckung an Schutzplätzen besteht, auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen (Art. 70 Abs. 7 ZSV).

Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets gilt als gedeckt, wenn für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ein Schutzplatz in einem Schutzraum vorhanden ist, der den Mindestanforderungen nach Art. 104 ZSV entspricht. Die Schutzplätze nach Art. 70 Abs. 1 Bst. b ZSV werden dabei nicht angerechnet (Art. 74 Abs. 1 ZSV).

Diese Schutzräume sind gemäss den Technischen Weisungen für den Pflicht-Schutzraumbau (TWP 1984) zu erstellen.

Sie sind gemäss den Technischen Weisungen für die Konstruktion und Bemessung von Schutzbauten (TWK 2017) zu bemessen.

Einreichung des Gesuchs

Das vollständig ausgefüllte Gesuch für die Genehmigung eines Zivilschutzraums sowie sämtliche erforderlichen Pläne und Unterlagen sind zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.

Die Übermittlung erfolgt grundsätzlich in digitaler Form über die kantonale Plattform eConstruction des Kantons Wallis.

Das Gesuch betreffend den Schutzraum ist bei der Einreichung zur Bearbeitung in das Baugesuch zu integrieren.

Ausnahmen

Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen anstelle des Baus von Schutzräumen Ersatzbeiträge zu leisten sind. Dies gilt insbesondere für Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten (Art. 71 Abs. 1 ZSV).

Ist bei Anbauten, Aufbauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen der Bau eines Schutzraums mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder unmöglich, so kann die Baupflicht durch die Leistung eines Ersatzbeitrags erfüllt werden (Art. 71 Abs. 1bis ZSV).

Die Kantone können festlegen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt und für diese keine Ersatzbeiträge geleistet werden müssen (Art. 71 Abs. 2 ZSV).

Ersatzbeiträge

Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so müssen die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern bei deren Bau Schutzräume erstellen und ausrüsten. Müssen sie keine Schutzräume erstellen, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten (Art. 61 Abs. 1 BZG).

Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Heimen oder Spitälern haben bei deren Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten (Art. 61 Abs. 2 BZG).

Die Ersatzbeiträge nach Art. 61 Abs. 1 und 2 BZG gehen an die Kantone (Art. 62 Abs. 2 BZG).

Der Ersatzbeitrag wird dem Antragsteller durch die Dienststelle ab Inkrafttreten der Baubewilligung in Rechnung gestellt und einkassiert (Art. 32 Abs. 1 AGZSG).

Die Ersatzbeiträge betragen 1’400 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz (Art. 75 Abs. 2 ZSV).

Wird ein Wohnhaus, ein Heim oder ein Spital veräussert, so geht eine noch nicht beglichene Ersatzbeitragsschuld auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin über (Art. 75 Abs. 3 ZSV).

Generaliät

Rechtsgrundlagen

Unterhaltspflicht

 

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