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Dienststelle für Grundbuchwesen
BewG – B-Bewilligung: Erfordernis des rechtlichen und tatsächlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Beurkundung
Eine öffentliche Urkunde über den Erwerb von Grundstücken im Sinne von Art. 4 BewG darf von der erwerbenden Partei nur unterzeichnet werden,...
