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Aufenthalt zu touristischen Zwecken

AUFENTHALT ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN

GRUNDSATZ

Personen, die in die Schweiz einreisen wollen, müssen im Besitz eines gültigen nationalen Identitätsdokuments sein, das für den Grenzübertritt anerkannt ist. Wenn erforderlich, muss die Person zusätzlich im Besitz eines Visums sein.

STAATSANGEHÖRIGE DER EU/EFTA

Die maximale Dauer eines Aufenthalts zu touristischen Zwecken liegt bei drei aufeinander folgenden Monaten. Auf eine Zeitspanne von 12 Monaten darf die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate nicht überschreiten (2x3 Monate).

STAATSANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN (NICHT EU/EFTA)

Drittstaatsangehörige, die für touristische Zwecke in die Schweiz kommen, können sich dort auf eine Zeitspanne von sechs Monaten gerechnet während drei Monaten ohne Bewilligung aufhalten. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt müssen sie den Schengen-Raum mindestens während den folgenden drei Monaten verlassen.

Staatsangehörige gewisser Länder müssen für ihren Aufenthalt zu touristischen Zwecken ein Visum beantragen. Wenn in diesen Fällen die Gültigkeitsdauer des Visums kürzer ist, muss sie berücksichtigt werden.

Für die Gewährung oder Verweigerung eines Touristenvisums ist die für den Wohnsitz des Gesuchstellers zuständige schweizerische Auslandvertretung zuständig. Für weitere Informationen oder Auskünfte über das zu befolgende Vorgehen und/oder die nötigen Dokumente für die Behandlung des Gesuchs raten wir Ihnen, direkt mit dieser Vertretung Kontakt aufzunehmen.

Kontakt

Christian Fragnière

027 606 55 87

christian.fragniere@admin.vs.ch


Dokument

pdf Informationen zu Schengen-Visa.pdf

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