Familiennachzug
FAMILIENNACHZUG
Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist es, das Zusammenleben der Familie zu ermöglichen und rechtlich abzusichern. Es ist zwingend, dass die Personen im gemeinsamen Haushalt leben.
Je nach Nationalität oder Ausweis der in der Schweiz wohnhaften Person, kann die Erteilung der Bewilligung an weiteren Bedingungen geknüpft werden, insbesondere über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen oder nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Als Familienmitglieder einer aus der EU/EFTA stammenden Person gelten dabei:
- der Ehegatte / die Ehegattin
- die Kinder und Grosskinder unter 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird
- die Eltern und Grosseltern, denen Unterhalt gewährt wird
- der eingetragene Partner / die eingetragene Partnerin
Als Familienmitglieder einer aus der Nicht-EU/EFTA stammenden Person gelten dabei:
- der Ehegatte / die Ehegattin
- Kinder unter 18 Jahren
- der eingetragene Partner / die eingetragene Partnerin
Eine Person aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat, die einem Familienmitglied in die Schweiz nachfolgen will, muss bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein Visumgesuch einreichen. In diesem Fall muss der Familiennachzug innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden. Bei Kindern über 12 Jahren innerhalb von 12 Monaten.
Alle Personen, die mit dem Ziel in die Schweiz einreisen, sich voraussichtlich für längere Zeit hier aufzuhalten, müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb von 14 Tagen bei ihrer Wohngemeinde anmelden.
Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung durch Familiennachzug erhalten haben, können auf dem gesamten Schweizer Gebiet einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Bei Trennung des Paares oder Scheidung kann die Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten / der ausländischen Ehegattin unter gewissen Bedingungen erneuert werden.