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Studieren in der Schweiz

Studieren in der Schweiz

STAATSANGEHÖRIGE DER EU/EFTA

EU-/EFTA-Staatsangehörige (Link auf die Liste mit den entsprechenden Ländern) können sich als Studierende in der Schweiz aufhalten, insofern sie über ausreichend finanzielle Mittel zum Aufkommen für ihren Lebensunterhalt und über eine Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Ihnen wird eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA zu Studienzwecken für höchstens ein Jahr ausgestellt. Diese kann von Jahr zu Jahr bis zum Ende der Ausbildung erneuert werden, sofern die Bedingungen erfüllt bleiben.

Eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken wird nur Studierenden erteilt, die eine anerkannte Schule besuchen, welche eine Vollzeitausbildung anbietet und deren Programm mindestens 20 Kurseinheiten pro Woche umfasst.

Unter gewissen Bedingungen kann eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden.

Nach ihrer Ankunft in der Schweiz müssen sich die Studierenden innerhalb von 14 Tagen bei der Fremdenkontrolle ihrer Wohngemeinde anmelden.

STAATSANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN (NICHT EU/EFTA)

Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz studieren wollen, müssen bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein Einreisegesuch stellen. Sie müssen die folgenden Auskünfte und/oder Dokumente liefern:

  • einen persönlichen Studienplan, in dem das angestrebte Diplom genannt wird
  • einen Lebenslauf
  • eine Bescheinigung der gewählten Schule (Bestätigung, dass der/die Gesuchsteller/in über das erforderliche Ausbildungsniveau und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, um den geplanten Kursen zu folgen)
  • einen Beleg, dass die Schulkosten bezahlt wurden
  • eine Bescheinigung, dass die betreffende Person während ihres Studiums über ausreichende Lebensgrundlagen verfügt

Zudem muss der/die Studierende über eine angemessene Unterkunft verfügen und die Betreuung von minderjährigen Kindern muss gewährleistet sein.

Im Allgemeinen wird nur eine einzige Aus- oder Fortbildung von maximal acht Jahren Dauer bewilligt.

Eine Aufenthaltsbewilligung für ein Studium wird nur Studierenden erteilt, die eine anerkannte Schule besuchen, welche eine Vollzeitausbildung anbietet und deren Programm mindestens 20 Kurseinheiten pro Woche umfasst.

Studierende aus Drittstaaten können unter gewissen Bedingungen einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehen.

Nach ihrer Ankunft in der Schweiz müssen sie sich innerhalb von 14 Tagen bei ihrer Wohngemeinde anmelden.

Kontakt

Stefano Lodi

027 606 46 59

stefano.lodi@admin.vs.ch


Rechtsgrundlage

  • Abkommen über die Freizügigkeit (FZA)
  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)

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