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Kantonswechsel

KANTONSWECHSEL

STAATSANGEHÖRIGE DER EU/EFTA

Staatsangehörigen der EU/EFTA kommt die geographische und berufliche Mobilität zu. Ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist auf dem gesamten Schweizer Gebiet gültig. Bei einem Wechsel ihres Wohnkantons wird eine neue Bewilligung aufgrund der Adressänderung ausgestellt.

Den Wechsel ihrer Wohnadresse müssen sie ihrer alten und ihrer neuen Wohngemeinde jedoch innerhalb von 14 Tagen mitteilen.

STAATSANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN (NICHT EU/EFTA)

Drittstaatsangehörige können nur in einem einzigen Kanton über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen. Diese Bewilligung ist nur auf dem Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat, gültig.

Wenn Drittstaatsangehörige den Kanton wechseln und ihren Wohnort ins Wallis verlegen wollen, müssen sie bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) im Voraus die entsprechende Bewilligung beantragen.

Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) haben keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. Ihr Gesuch wird der DBM freigestellt.

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) haben Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe (z.B. Sozialhilfe, Verurteilungen usw.) vorliegen.

Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (z.B. dauerhafte und starke Abhängigkeit von Sozialhilfe, Verurteilungen usw.).

Drittstaatsangehörige können ohne Anmeldung vorübergehend bis zu drei Monate pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton wohnen.

Bemerkung:

Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, die in einem anderen Kanton gültig ist, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Rechtsgrundlage

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)

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