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Niederlassungsbewilligung

NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG (AUSWEIS C)

Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrem Inhaber/ihrer Inhaberin ständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung bleibt gültig, solange ihr Inhaber/ihre Inhaberin seinen/ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Zu Kontrollzwecken wird diese Bewilligung jedoch jeweils für eine Zeitspanne von fünf Jahren ausgestellt.

Um die Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung zu verlängern, muss sich die betroffene Person spätestens 14 Tage vor deren Ablauf bei der Fremdenkontrolle ihrer Wohngemeinde melden.

ERLANGEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Grundsatz

In der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer können nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren eine Niederlassungsbewilligung erhalten, wobei sie während der letzten fünf Jahre im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung sein müssen.

Besondere Fälle

Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem ordentlichen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt erteilt werden. Das ist der Fall für:

  • die Ehegatten von Schweizern
  • die Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung
  • die Staatsangehörigen folgender Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Andorra, Fürstentum Liechtenstein, Fürstentum Monaco, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Irland, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Republik San Marino, Schweden, Spanien, Vatikan, Vereinigte Staaten von Amerika
  • die Personen, welche eine gute Integration nachweisen können
  • die Staatenlosen

Die Kinder ausländischer Herkunft unter zwölf Jahren eines Schweizers/einer Schweizerin oder die Kinder einer Person mit einer Niederlassungsbewilligung haben von ihrer Ankunft in der Schweiz oder von Geburt an Anspruch auf die Gewährung einer Niederlassungsbewilligung.

ABWESENHEITSBEWILLIGUNG

Wenn die Person, die eine Niederlassungsbewilligung besitzt, die Schweiz ohne Ankündigung verlässt, läuft ihre Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten ab. Es ist indessen möglich, im Falle von verlängerten Aufenthalten im Ausland seine Niederlassungsbewilligung während vier Jahren zu behalten.

Wenn sich die Person, die eine Niederlassungsbewilligung besitzt, für eine länger als sechs Monate, jedoch kürzer als vier Jahre dauernde Zeitspanne im Ausland niederlassen will oder muss (z.B. Studienaufenthalt, Militärdienst, berufliche Verpflichtungen usw.), kann sie bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration ein Gesuch um eine Abwesenheitsbewilligung einreichen.

Rechtsgrundlage

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)

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