Unterstützung für Wirtschaftsakteure, die ab dem 18. Januar 2021 von einer Teil- oder Ganzschliessung betroffen sind
INFOLINE
- Unter der Adresse seti-commerces@admin.vs.ch
- Telefonisch bei der DWTI, von Montag bis Freitag / 09.00 – 11.30 Uhr unter 027 606 73 87
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WICHTIGER HINWEIS
Der Einsendeschluss für Unterstützungsgesuche, der 14 März 2021, ist abgelaufen. Es ist nicht mehr möglich, neue Gesuche einzureichen.
INFORMATION
Die auf dieser Seite genannten Hilfsmassnahmen betreffen nur die Wirtschaftsakteure, die direkt vom Bund angeordneten Gesamt- oder Teilschliessungen ab dem 18. Januar 2021 betroffen sind.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die in Artikel 5e der Bundesverordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie in besonderen Lagen, die für die Öffentlichkeit geschlossenen Betriebe (siehe die Erläuterungen).
Für Wirtschaftsakteure, die nicht von der Schliessungspflicht betroffen sind, aber einen erheblichen Umsatzrückgang zu verzeichnen haben, verweisen wir auf die entsprechenden Hilfsmassnahmen.
FÜR DIEJENIGEN, DIE EINEN ANTRAG EINGEREICHT HABEN
Anspruchsberechtigte und vollständige Anträge werden von der DWTI so schnell wie möglich bearbeitet.
Zur Erinnerung finden Sie auf diesem Dokument die Anweisungen für die Antragstellung und die zu übermittelnden Dokumente.
ENTSCHÄDIGUNG
Betroffene Wirtschaftsakteure können ab dem Zeitpunkt der angeordneten Betriebsschliessung bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Schliessungspflicht eine nicht rückzahlbare Finanzhilfe in Höhe von 20 % des entgangenen vierteljährlichen Umsatzes für denselben Zeitraum im Jahr 2019 erhalten, die pro rata temporis berechnet wird.
Für diejenigen, deren Verlust des als Berechnungsgrundlage dienenden Quartalsumsatzes mehr als Fr. 300’000.- beträgt, kann die Unterstützung auf die Höhe der über den Schliessungszeitraum verteilten Fixkosten 2019 reduziert werden.
Der Höchstbetrag der gewährten Finanzhilfe ist auf Fr. 300'000.- pro Unternehmen und Monat festgelegt.