Massnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, die von der obligatorischen Betriebsschliessung betroffen waren
INFOLINE
- Unter der Adresse seti-covid@admin.vs.ch
- Telefonisch bei der DWTI, von Montag bis Freitag / 09.00 – 11.30 Uhr und 14.00 – 16.30 Uhr unter 027 606 73 87; je nach Bedarf für die Bearbeitung der zu analysierenden Gesuche ist die Telefonleitung nicht ständig besetzt, weshalb wir Ihnen empfehlen, die Kontaktaufnahme per E-Mail zu bevorzugen.
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WICHTIGE INFORMATION
Die auf dieser Seite genannten Hilfsmaßnahmen betreffen nur die Unternehmen und Einrichtungen, die von den vom Walliser Staatsrat angeordneten Schließungen vom 22. Oktober, 6. November und 27. Dezember 2020 direkt betroffen sind.
Die kantonalen Behörden prüfen die Möglichkeit der Unterstützung von Betrieben, die ab dem 18. Januar 2021 den neuen Massnahmen unterliegen, und werden die Modalitäten so bald wie möglich festlegen. Der Staatsrat wird seine Entscheidungen im Februar auf der Grundlage von Gesprächen mit dem Bund treffen. Bis dahin ist es nicht möglich, einen Antrag zu stellen.
FÜR DIEJENIGEN, DIE BEREITS EINEN ANTRAG EINGEREICHT HABEN
Alle Unternehmen, deren Unterstützungsanträge validiert wurden, werden automatisch für den zweiten Schließungszeitraum, der am 27. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, übernommen. Sie müssen also kein neues Gesuch einreichen. Sie erhalten in Kürze eine E-Mail mit dem Link zu Ihrem Formular. Sie werden dann gebeten, die Umsatzzahlen für Januar und Februar 2019 anzugeben und Fragen zu beantworten, die zur Beurteilung der Möglichkeit der Beantragung einer Härtefall-Finanzierung gemäss den Bundesanforderungen notwendig sind.
FÜR DIEJENIGEN, DIE NOCH KEINEN ANTRAG EINGEREICHT HABEN
Unternehmen, denen eine Betriebsschliessung angeordnet wurde und noch kein Gesuch eingereicht haben, können bis zum 31. Januar 2021 online einen Entschädigungsantrag einreichen. Diese Finanzhilfe ist für Wirtschaftsakteure bestimmt, die von den Massnahmen, die am 27. Dezember in Kraft getreten sind, durch eine Schliessungsverpflichtung direkt betroffen sind.
Bevor Sie das Online-Formular ausfüllen, lesen Sie bitte die Anweisungen vorgängig sorgfältig durch.
ENTSCHÄDIGUNG:
Die finanzielle Unterstützung wird auf der Grundlage der Schließung vom 27. Dezember 2020 bis zum Datum der Aufhebung dieser Auflage gewährt. Der Staatsrat hat die folgenden endgültigen Entschädigungen beschlossen:
- Entschädigung von 25% des monatlichen Umsatzverlustes, wenn der Verlust weniger als 20’000 Franken beträgt.
- Eine pauschale Entschädigung von 5'500 Franken für Akteure, deren monatlicher Umsatzverlust zwischen 20'000 und 37'000 Franken liegt.
- Eine Entschädigung in Höhe von 15% der monatlichen Umsatzverluste, wenn die Verluste höher als 37'000 Franken sind, wobei die maximale Entschädigung 100'000 Franken pro Monat beträgt und pro rata temporis angewendet wird.