Die Projekte, die der UVP nicht unterstellt sind

Unterlagen zu den Umwelteinwirkungen

Für die Projekte, welche der UVP nicht unterstellt sind (siehe die Seite über die UVP), muss die Prüfung der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften auch durchgeführt werden. Je nach Ausmass und Einwirkungen des Projekts sind eine Umweltnotiz oder ein spezifischer Bericht bereitzustellen. Gegebenenfalls ist die Umweltnotiz gemäss Modul 5 des UVP-Handbuchs (BAFU 2009) zu erstellen. Die Umweltnotiz muss alle Informationen enthalten, welche für die Erteilung der umweltrechtlich notwendigen Bewilligungen notwendig sind.

 

Rolle der Dienststelle für Umwelt und der Sektion

Die Dienstelle für Umwelt ist die zuständige Fachstelle gemäss Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG). In diesem Rahmen muss die Sektion, je nach Projekt und unter Mitwirkung der anderen Sektionen der Dienstelle für Umwelt, folgende Umweltbereiche beurteilen: Gewässerschutz (oberflächliche Gewässer sowie Grundwasser), Lärm, Luft, nicht ionisierende Strahlung, Boden, Abwasser, Abfälle, Altlasten.

Die Sektion beseitigt allfällige Meinungsverschiedenheiten/Konflikte oder Ungenauigkeiten, welche aus den verschiedenen Stellungnahmen entstehen können und verfasst eine Stellungnahme zu Handen der zuständigen Behörde.