Die Umweltbaubegleitung (UBB)

Was ist die UBB?

Die Ziele der UBB sind eine umweltrechtskonforme Realisierung des Projektes zu garantieren und eine sachgerechte Umsetzung der Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung/Plangenehmigung zu gewährleisten. Die UBB ist Sache der Bauherrschaft.

Grundsätzlich soll die für die UBB verantwortliche Person alle beim Bau relevanten Umweltmassnahmen vorbereiten und überwachen, wobei sie auf die Einhaltung der umweltrelevanten Vorschriften und Standards achtet. Sie berät die Bauherrschaft in der Planungs- und in der Realisierungsphase und sorgt für die Sensibilisierung auf Umweltanliegen aller am Bau beteiligten Personen und Institutionen. Sie fungiert als Umwelt-Stabstelle der Projektorganisation.

Die UBB beginnt mit der Ausschreibung und geht mit dem Ausführungsprojekt weiter. Sie geht zu Ende, sobald das Bauprojekt abgeschlossen ist und alle Umweltmassnahmen (im Projekt integrierte Massnahmen, Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung/Plangenehmigung) ausgeführt und durch die Behörde (zuständige Behörde, Umweltschutzfachstellen) abgenommen worden sind. 

Das Modul 6 des UVP-Handbuch (BAFU 2009) präzisiert die Rahmbedingungen und die Anforderungen für eine UBB mit integrierter Erfolgskontrolle (NB: einige der im Handbuch zitierten Normen wurden seither aktualisiert).

UBB oder nicht?

Zur Beurteilung, ob eine UBB notwendig ist, sind insbesondere folgende Kriterien von Bedeutung:

  • Räumlicher und zeitlicher Projektumfang: Viel Raum wird in der Regel durch Linienbauwerke wie Strassen oder Rohrleitungen, aber auch durch flächenintensive Vorhaben wie Flugplätze, Hafenanlagen, Golfplätze, Deponien oder Materialabbauten beansprucht. Projekte mit längeren Realisierungszeiten bedingen meist speziell angepasste saisonale oder witterungsbedingte Schutzmassnahmen auf der Baustelle, die durch Umweltfachleute laufend den Verhältnissen angepasst und überwacht werden müssen .
  • Art und Bedeutung der Umweltauswirkungen (grosse Terrainveränderungen, Überwachung/Messungen Grundwasser, temporäre Baupiste, Trockenstandorte, usw.).
  • Anfälligkeit des Standorts und seiner Umgebung (wie etwa die Nähe zu Feuchtgebieten, zu Gewässern oder zu dicht besiedelten Gebieten, alpine Räume).
  • Art und Umfang der Massnahmen und Auflagen (Massnahmen müssen noch in das letzte Detail geplant werden, gewisse Massnahmen können nur mit der Hilfe einer Fachperson umgesetzt werden, usw.), sowie wenn Massnahmen noch vor Baubeginn bestimmt werden müssen.

UVP-pflichtige Vorhaben erfüllen in vielen Fällen diese Punkte und sind damit jene Projekte, bei denen die Einrichtung einer UBB zu prüfen ist. Es ist allerdings durchaus denkbar, dass ein Projekt, welches der UVP nicht unterstellt ist, die oben aufgelisteten Kriterien ebenfalls erfüllt.

Die Bauherrschaft soll im VUB/UVB festhalten (oder gegebenenfalls inder Umweltnotiz, falls das Projekt der UVP  nicht unterstellt ist), ob sie eine UBB für ihr Projekt vorsieht. Die zuständige Behörde entscheidet dann, gestützt auf die bestehenden Rechtsgrundlagen, ob eine UBB vorzusehen ist.