PFAS – geltende Grenzwerte

     © Megane Adam

Stand: April 2026

PFAS sind persistente synthetische Verbindungen, deren Vorkommen in der Umwelt und deren Auswirkungen auf die Gesundheit die Fachspezialisten in den letzten Jahren beschäftigt haben. Ihre weite Verbreitung stellt Herausforderungen hinsichtlich Überwachung, Regulierung und Risikomanagement dar.

Der Bund erarbeitet aktuell im Rahmen der Umsetzung der Motion Maret (22.3929) «Festlegung von PFAS-spezifischen Werten in Verordnungen» Grenzwerte für die PFAS, die in die Umweltgesetzgebung aufgenommen werden sollen.

Bis zum Abschluss der Gesetzgebungsarbeiten und entsprechend den Empfehlungen des Bundes wendet der Kanton Wallis folgende Grundsätze und Grenzwerte an. Diese Seite wird regelmässig aktualisiert.

Analytische Aspekte

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Liste der 16 zu berücksichtigenden PFAS : PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFOA, PFNA, PFBS, PFHxS, PFOS, PFDA, PFUnDA, Capstone A, Capstone B, 6:2 FTS, PFOSA und EtFOSAA.

Bei belasteten Standorten basiert die Bewertung der Gefährdung auf der Berechnung der Summe der gemessenen Konzentrationen, gewichtet nach der Toxikologie der Stoffe (TEQ-Summe). Sie wird in ng TEQ/l oder µg TEQ/kg angegeben. Die zu verwendenden Toxizitätsfaktoren sind vom BAFU aufgelistet.

Bei Verdacht sollen auch weitere PFAS analysiert und in die Beurteilung miteinbezogen werden.

Die Analysen müssen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden und eine Bestimmungsgrenze von 0,1 µg/kg Trockensubstanz (TS) bzw. eine Bestimmungsgrenze von 1 ng/l erreichen.

Materialbewirtschaftung

Auf der Grundlage des aktuellen Stands der Kenntnis und der laufenden Arbeiten auf Bundesebene gelten für das Kantonsgebiet folgende Werte.

Grenzwerte für die Abfallentsorgung

Für das Abfallmanagement im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) wendet der Kanton folgende Werte an:

Wert

Mindestens ∑16 PFAS

 
U 0,5 µg/kg TS

Grenzwert für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial nach Anhang 3 Ziffer 1 VVEA.

T 1,5 µg/kg TS

Grenzwert für schwach (oder tolerierbar) verschmutztes Aushubmaterial nach Anhang 3 Ziffer 2 VVEA.

B 2,5 µg/kg TS

Grenzwert für zugelassene Abfälle auf Deponien des Typs B nach Anhang 5 Ziffer 2.3 VVEA.

E 5 µg/kg TS

Grenzwert für zugelassene Abfälle auf Deponien des Typs E nach Anhang 5 Ziffer 5.2 VVEA.

 

Hinweise für die Beurteilung von Boden und mögliche Verwertung

Eine PFAS-Analyse im Boden ist nur bei Belastungsverdacht erforderlich.
Für die Verwertung von Bodenaushubmaterialien als Boden gelten folgende Werte:

Mindestens ∑16 PFAS

 

≤ 2,5 µg/kg TS

Uneingeschränkte Wiederverwertung als Boden gemäss VBBo.

> 2,5 et ≤ 5 µg/kg TS

Eingeschränkte Verwertung möglich. «Fall zu Fall» Beurteilung in Absprache mit den zuständigen Behörden.


Abgetragener Ober- und Unterboden, der nicht als Boden wiederverwertet werden kann, ist gemäss den oben aufgeführten Grenzwerten für die Abfallentsorgung zu entsorgen.

Belastete Standorte

Das BAFU genehmigt gemäss Anhang 1 Ziff. 1 AltV die neuen Konzentrationswerte im Einzelfall. Für PFAS gelten künftig folgende empfohlene Werte für eine Einzelfallzulassung (es handelt sich um Werte, die analog zu Anhang 1 und 3 Ziff. 2 AltV festgelegt wurden und im Einzelfall genehmigt werden müssen): 

 

Grundwasser
Wert K = 200 ng TEQ/L        

                                                    Oberflächengew
wert K = 200 ng/L 
Boden                
  Au üB   Direkte Aufnahme über den Boden bei kleinkindern Landwirtschaftliche
Sanierungsbedarf       100 ng TEQ/L 400 ng TEQ/L  200 ng TEQ/L 30 µg TEQ/kg = VBBo
Überwachungsbedarf     20 ng TEQ/L (10% des K-Wertes) 80 ng TEQ/L (40% des K-Wertes) 50 ng TEQ/L    
Gewässerschutz

Nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse sowie der schweizerischen und europäischen Gesetzgebung gelten für Oberflächengewässer und Grundwasser folgende Werte:

  Oberflächengewässer Grundwasser
Allgemein

4,4 ng/l PFOA-Äquivalent
∑25 PFAS ohneTFA

und

2ng/l PFOS
(vom Ecotox-Zentrum festgelegter Wert)

Konzentrationswert gemäss Anhang 1 der AltlV

∑25 PFAS :
PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFOA, PFNA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFBS, PFPeS, PFHxS, PFHpS, PFOS, PFDS, PFteDA, Gen-X, PFODA, ADONA, C6O4, PFHxDA, 6 :2 FTOH, 8 :2 FTOH, TFA

Für Wasser für den menschlichen Gebrauch 100 ng/l ungewichtet
∑20 PFAS
(OPBD und EU-Richtlinie 2020/2184)

100 ng/l ungewichtet
∑20 PFAS
(OPBD und EU-Richtlinie 2020/2184)

∑20 PFAS :
PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFOA, PFNA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFBS, PFPeS, PFHxS, PFHpS, PFOS, PFNS, PFDS, PFUnDS, PFDoDS, PFTrDS

Gegebenenfalls müssen diese beiden Werte eingehalten werden

 

Die Grenzwerte für Einleitungen in Oberflächengewässer oder in Abwasser (Deponiesickerwasser, Einleitungen im Zusammenhang mit OSites-Pumpvorgängen oder Industrieeinleitungen) unterscheiden sich je nach Länge der PFAS-Ketten gemäss der OECD-Definition von 2021.

  OCDE-Definition Grenzwerte
Langkettige PFAS

Vollständig fluorierte Perfluorcarbonsäuren mit sieben oder mehr Kohlenstoffatomen, wie PFOA und PFNA;

Perfluorsulfonsäuren mit sechs oder mehr vollständig fluorierten Kohlenstoffatomen, wie PFHxS und PFOS;

Stoffe, die sich zu langkettigen Perfluorcarbonsäuren oder Perfluorsulfonsäuren zersetzen oder umwandeln können, d. h. Vorläuferstoffe wie Perfluoralkansulfonsäuren und Fluorotelomerverbindungen.

5 ng/l pro PFAS 

und 

20 ng/l ∑ langkettige PFAS (ungewichtet).

Kurzkettige PFAS PFAS mit weniger als der oben genannten Anzahl an fluorierten Kohlenstoffatomen, wie beispielsweise PFHpA (Perfluorheptansäure) oder PFPeS (Perfluorpentansulfonsäure).

10 ng/l pro PFAS 

und 

50 ng/l ∑ PFAS (ungewichtet).

Ultrakurzkettige PFAS PFAS mit weniger als drei fluorierten Kohlenstoffatomen, wie Trifluoressigsäure (TFA).

100 ng/l pro PFAS 

und 

500 ng/l ∑ ultrakurzkettige PFAS (ungewichtet). 

Gilt für Wasser für den menschlichen Gebrauch

Anmerkung: Es handelt sich um ein langfristig anzustrebendes Ziel. Jeder Einzelfall kann gemeinsam mit der Abteilung Gewässerschutz des SEN

Damit eine Einleitung konform ist, gelten drei Bedingungen: Die oben genannten Werte müssen eingehalten werden, ebenso wie die Werte im aufnehmenden Gewässer, die kumulativ sind, wenn das Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist (Oberflächengewässer, d. h. 4,4 ng/l PFOA-Äquivalent und 100 ng/l ungewichtet).

Zu beachten ist, dass bei jeder Einleitung die bereits vor der Einleitung vorhandene PFAS-Konzentration berücksichtigt werden muss. Bei Überschreitung der zulässigen Werte im Vorfluter werden die oben genannten Grenzwerte nach unten angepasst.