PFAS – geltende Grenzwerte

Stand: Oktober 2025

PFAS sind persistente synthetische Verbindungen, deren Vorkommen in der Umwelt und deren Auswirkungen auf die Gesundheit in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen haben. Ihre weite Verbreitung stellt Herausforderungen hinsichtlich Überwachung, Regulierung und Risikomanagement dar.

Der Bund erarbeitet aktuell im Rahmen der Umsetzung der Motion Maret (22.3929) «Festlegung von PFAS-spezifischen Werten in Verordnungen» Grenzwerte für die PFAS, die in die verschiedenen Verordnungen aufgenommen werden sollen.

Bis zum Abschluss der Gesetzgebungsarbeiten und entsprechend den Empfehlungen des Bundes wendet der Kanton Wallis folgende Grundsätze und Grenzwerte an. Diese Seite wird regelmässig aktualisiert.

Analytische Aspekte

Aktuell sollen mindestens neun PFAS für den Summenwert und die Beurteilung berücksichtigt werden. Es handelt sich um folgende Stoffe: PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFOA, PFNA, PFBS, PFHxS und PFOS.

Ab dem 1. Januar 2026 wird die Liste der zu berücksichtigenden Stoffe um die folgenden sechzehn PFAS erweitert: PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFOA, PFNA, PFBS, PFHxS, PFOS, PFDA, PFUnDA, Capstone A, Capstone B, 6:2 FTS, PFOSA und EtFOSAA.

Bei belasteten Standorten basiert die Bewertung der Gefährdung auf der Berechnung der Summe der gemessenen Konzentrationen, gewichtet nach der Toxikologie der Stoffe (TEQ-Summe). Sie wird in ng TEQ/l oder µg TEQ/kg angegeben. Die zu verwendenden Toxizitätsfaktoren sind vom BAFU aufgelistet.

Bei Verdacht sollen auch weitere PFAS analysiert und in die Beurteilung miteinbezogen werden.

Die Analysen müssen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden und eine Bestimmungsgrenze von 0,1 µg/kg Trockensubstanz bzw. eine Bestimmungsgrenze von 1 ng/l erreichen.

Materialbewirtschaftung

Auf der Grundlage des aktuellen Stands der Kenntnis und der laufenden Arbeiten auf Bundesebene gelten für das Kantonsgebiet folgende Werte.

Grenzwerte für die Abfallentsorgung

Für das Abfallmanagement im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) wendet der Kanton folgende Werte an:

Wert

Mindestens ∑9 PFAS

(ab 2026 : ∑16 PFAS)

 
U 0,5 µg/kg TS

Grenzwert für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial nach Anhang 3 Ziffer 1 VVEA.

T 1,5 µg/kg TS

Grenzwert für schwach (oder tolerierbar) verschmutztes Aushubmaterial nach Anhang 3 Ziffer 2 VVEA.

B 2,5 µg/kg TS

Grenzwert für zugelassene Abfälle auf Deponien des Typs B nach Anhang 5 Ziffer 2.3 VVEA.

E 5 µg/kg TS

Grenzwert für zugelassene Abfälle auf Deponien des Typs E nach Anhang 5 Ziffer 5.2 VVEA.

 

Hinweise für die Beurteilung von Boden und mögliche Verwertung

Eine PFAS-Analyse im Boden ist nur bei Belastungsverdacht erforderlich.
Für die Verwertung von Bodenaushubmaterialien als Boden gelten folgende Werte:

Mindestens ∑9 PFAS

(ab 2026 : ∑16 PFAS)

 

≤ 2,5 µg/kg TS

Uneingeschränkte Wiederverwertung als Boden gemäss VBBo.

> 2,5 et ≤ 5 µg/kg TS

Eingeschränkte Verwertung möglich. «Fall zu Fall» Beurteilung in Absprache mit den zuständigen Behörden.

Abgetragener Ober- und Unterboden, der nicht als Boden wiederverwertet werden kann, ist gemäss den oben aufgeführten Grenzwerten für die Abfallentsorgung zu entsorgen.

Belastete Standorte

 

Grundwasser
Wert K = 200 ng TEQ/L        

                                                    Oberflächengew
wert K = 200 ng/L   
Boden                
  Au   üB Direkte Aufnahme über den Boden bei kleinkindern Landwirtschaftliche
Sanierungsbedarf      100 ng TEQ/L 400 ng TEQ/L  200 ng TEQ/L 30 µg TEQ/kg = VBBo
Überwachungsbedarf     20 ng TEQ/L (10% des K-Wertes) 80 ng TEQ/L (40% des K-Wertes) 50 ng TEQ/L    

 

Gewässerschutz

In Vorbereitung