Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Der Bau eines Gebäudes mit lärmempfindlicher Nutzung – beispielsweise ein Wohn- oder Bürogebäude, eine Schule oder ein Spital – in einer lärmbelasteten Zone bringt gewisse Einschränkungen mit sich. Es ist wichtig, diese bereits bei der Projektplanung zu berücksichtigen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und den zukünftigen Nutzern eine gute Lebensqualität zu gewährleisten.

Damit ein solches Gebäude bewilligt werden kann, müssen insbesondere die Immissionsgrenzwerte (IGW) für Lärm gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV) eingehalten werden. Die Einhaltung der IGW wird bei geöffneten Fenstern beurteilt. In Gebieten, in denen die Lärmbelastung die IGW überschreitet – wie dies insbesondere bei Verkehrsinfrastrukturen, aber auch bei Industrie- und Gewerbebetrieben oder Schiessanlagen der Fall ist – müssen lärmempfindliche Räume auf der vom Lärm abgewandten Gebäudeseite angeordnet oder durch geeignete bauliche bzw. planerische Massnahmen geschützt werden (Aufschüttung, Wall, Lärmschutzwand; Abstand zur Lärmquelle usw.). Ziel ist die Einhaltung der IGW an sämtlichen Fenstern aller lärmempfindlichen Räume des Gebäudes.

Erweist sich die Einhaltung dieser Anforderung als unverhältnismässig, kann dennoch eine Baubewilligung erteilt werden, sofern mindestens eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt ist, die einen minimalen Komfort für die Nutzenden sicherstellen:

  • In den lärmbelasteten Wohnungen ist eine kontrollierte Lüftung der Wohnräume installiert, und entweder ist ein Kühlsystem vorgesehen oder mindestens ein lärmempfindlicher Räume verfügt über ein Fenster, das die IGW einhält; 
  • Mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume verfügt über ein Fenster, das die IGW einhält; 
  • Die Wohnung umfasst mindestens einen lärmempfindlichen Raum mit einem Fenster, das die IGW einhält, sowie einen privaten Aussenbereich, in dem die IGW ebenfalls eingehalten sind. 

Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich, insbesondere bei grossen Überbauungen oder im Zusammenhang mit Fluglärm, sofern der Bau des Gebäudes von überwiegendem Interesse ist.

In jedem Fall ist die äussere und innere Schalldämmung eines lärmbelasteten Gebäudes zu verstärken.

Die Gemeinden beziehungsweise die KBK sind für die Erteilung von Baubewilligungen zuständig.In diesem Rahmen müssen sie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für das Bauen in lärmbelasteten Gebieten sicherstellen. Das SEN wird konsultiert. Es unterstützt und berät die Gemeinden und die KBK bei der Erfüllung dieser Aufgabe und ist auch zuständig für die Entscheidung über allfällige Ausnahmen. Es liegt in der Verantwortung des Bauherrn, die geprüften Schutzmassnahmen zu dokumentieren und zu begründen, weshalb bestimmte Massnahmen nicht umgesetzt werden konnten.

Beurteilung der Lärmbelastung am Standort eines Bauprojekts

Ein Gebiet gilt als «lärmbelastet», wenn die von nahegelegenen lärmverursachenden Anlagen ausgehenden Immissionen die IGW überschreiten.

Der Lärmkataster der Kantons- und Gemeindestrassen gibt Auskunft über die durch den Verkehr verursachten Lärmpegel entlang dieser Strassen. Die IGW werden an den durch orange und rote Markierungen gekennzeichneten Stellen überschritten.

Um die Lärmbelastung entlang von Bahnlinien, Autobahnen, in der Nähe von Schiessanlagen oder beim Flugplatz Sitten zu ermitteln, wird empfohlen, das SEN zu kontaktieren oder sich direkt an den Betreiber der Anlage zu wenden.

 

Informationen für Fachleute und Behörden

Die gesetzlichen Grundlagen für das Bauen in lärmbelasteten Gebieten sowie das Vorgehen zur Festlegung geeigneter Schutzmassnahmen sind in der Vollzugshilfe 2.30 des Cercle Bruit detailliert beschrieben.

Ein kantonales Merkblatt für Fachleute und Behörden ist in Vorbereitung.

Kontakt

Florian MATTHEY

Sektion Umweltbelastung und Labor
Route de la Piscine 12, Gebäude 10B
1950 Sitten