Gesetzliches Pfandrecht bei juristischen Personen

Vorgehen für die Notarin oder den Notar

Gemäss Artikel 174 Absatz 1 Buchstaben b und f des Walliser Steuergesetzes können Liegenschaften im Eigentum juristischer Personen mit einem gesetzlichen Pfandrecht belastet werden. Dieses sichert insbesondere die Bezahlung der Grundstücksteuer, der Kapitalsteuer auf Liegenschaften sowie der Steuer auf den Ertrag daraus.

Einleitend ist festzuhalten, dass die Notarin oder der Notar bei der Beurkundung eines Kaufvertrags nicht verpflichtet ist, Steuerbeträge zurückzubehalten. Dies im Unterschied zu Artikel 172 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, welcher die Eintragung ins Grundbuch beim Verkauf durch eine im Ausland wohnhafte Person regelt.

Wünscht die veräussernde Partei beim Verkauf einer im Wallis gelegenen Liegenschaft, dass die geschuldeten direkten Steuern durch die Notarin oder den Notar für ihre Rechnung zurückbehalten und bezahlt werden, ist die Kantonale Steuerverwaltung unter der E-Mail-Adresse scc@admin.vs.ch zu kontaktieren, damit die für die Zahlung erforderlichen Angaben mitgeteilt werden können.

Dem Gesuch sind eine Kopie des Kaufvertrags und eine Vollmacht beizulegen. Die Vollmacht berechtigt die Notarin oder den Notar, die mit dem Verkauf verbundenen Steuerbeträge und weitere offene Forderungen zur Liegenschaft anzufragen. Anstelle einer formgültigen Vollmacht kann der notarielle Vertrag eine Klausel enthalten, welche die Notarin oder den Notar zum Erhalt dieser Angaben ermächtigt.

Die Kantonale Steuerverwaltung teilt der Notarin oder dem Notar anschliessend die für die direkte Bundessteuer, die Kantonssteuer und die Gemeindesteuer zu bezahlende Beträge sowie die Zahlungsangaben für Bund und Kanton mit. Für weitere bei der Gemeinde offene Beträge (Gemeindesteuern, kommunale Abgaben usw.) und die entsprechenden Zahlungsangaben muss sich die Notarin bzw. der Notar direkt an die Standortgemeinde der Immobilie wenden.

Nach erfolgter Zahlung füllt die Notarin oder der Notar das auf der Website der Kantonalen Steuerverwaltung unter Dokumente verfügbare Zahlungsbestätigungsformular aus. Dieses ist zu datieren, zu unterzeichnen, mit dem Notariatsstempel zu versehen und per E-Mail an scc@admin.vs.ch zu senden.

Wird uns das Zahlungsbestätigungsformular nicht innert 40 Tagen nach Mitteilung der Steuerbeträge an unsere Verwaltung zurückgesandt, wird das gesetzliche Pfandrecht für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer eingetragen.

Nach Eingang des Formulars prüft die Kantonale Steuerverwaltung die Zahlungen der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer. Sind die mitgeteilten Beträge tatsächlich bezahlt worden, wird zuhanden der Notarin oder des Notars eine Zahlungsbestätigung ausgestellt.

Wichtig: Dieses Verfahren betrifft ausschliesslich die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer. Für die Gemeindesteuer, allfällige Gemeindegebühren sowie die entsprechende Bestätigung muss sich die Notarin oder der Notar direkt an die Gemeinde wenden, in der sich die verkaufte Liegenschaft befindet.

Kantonale Steuerverwaltung

September 2026
 

Formular Gesetzliches Pfandrecht