Inhaftierung und Geldstrafen
Das schweizerische Strafvollzugssystem beruht auf dem Grundprinzip des Schutzes der Gesellschaft und der Wiedereingliederung des Verurteilten. Auf der Grundlage eines humanistischen und pragmatischen Ansatzes soll es die schrittweise Wiedereingliederung der inhaftierten Personen in die Gemeinschaft fördern, indem es ihnen ermöglicht, wieder einen aktiven und verantwortungsvollen Platz in der Gesellschaft einzunehmen. Das Ziel ist also nicht nur eine Strafe, sondern auch eine erzieherische, therapeutische und präventive Dimension.
Der Strafvollzug in der Schweiz erfolgt nach verschiedenen Systemen, die je nach Gefährlichkeitsgrad des Verurteilten, seiner Persönlichkeit, seiner Entwicklung und der Art der verhängten Strafe angepasst werden. Diese Individualisierung des Strafvollzugs ermöglicht es, die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit mit der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung, die die Rehabilitation fördert, in Einklang zu bringen.
Auf rechtlicher Ebene legt das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) die materiellen Regeln für Strafen und Massnahmen fest, indem es insbesondere die Ziele und die möglichen Vollzugsformen festlegt. Die Strafprozessordnung (StPO) regelt verfahrensrechtliche Aspekte wie Untersuchungshaft, Rechtsmittel und die Zuständigkeiten der Vollzugsbehörden. Zusammen bilden diese beiden Texte die normative Grundlage für ein System, in dem die Strafe kein Selbstzweck ist, sondern ein Mittel zur Verhinderung von Rückfällen und zur Förderung der sozialen Wiedereingliederung.
Untersuchungshaft (Art. 220-233 StPO)
Die Untersuchungshaft umfasst mehrere Formen des Freiheitsentzugs, die vor dem Erlass eines endgültigen Urteils anwendbar sind. Sie soll den ordnungsgemässen Ablauf des Strafverfahrens gewährleisten und gleichzeitig die Unschuldsvermutung wahren. Untersuchungshaft (Art. 220-228 StPO) ist nur möglich, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und eine konkrete Flucht-, Kollusions- oder Rückfallgefahr besteht. Sie muss vom Richter für Zwangsmassnahmen angeordnet werden und ihre Dauer unterliegt einer regelmässigen Kontrolle. Nach Einreichung der Anklageschrift stellt die Sicherheitshaft (Art. 229-233 StPO) sicher, dass der Angeklagte bis zum Urteil anwesend ist. Schliesslich wird die Gesamtdauer der Untersuchungshaft auf die endgültige Strafe angerechnet (Art. 51 StPO), wodurch sichergestellt wird, dass es nicht zu einer Doppelbestrafung kommt.
Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB)
Die Freiheitsstrafe ist die Hauptsanktion, die das Schweizer Strafgesetzbuch für schwere Straftaten vorsieht oder wenn alternative Massnahmen nicht ausreichen, um die Prävention und Wiedereingliederung zu gewährleisten. Gemäss Artikel 40 StGB kann sie zwischen drei Tagen und zwanzig Jahren dauern, bei schwersten Verbrechen sogar lebenslänglich. Der Strafvollzug erfolgt in einer geeigneten Strafvollzugsanstalt (Art. 75 StGB), in der die Behörden dafür sorgen, dass Bedingungen herrschen, die die Menschenwürde achten und die soziale Wiedereingliederung des Häftlings fördern. Die Verurteilten werden nach ihrer Gefährlichkeit, ihrem Verhalten und ihrem Behandlungsbedarf eingeteilt, woraus sich die Zuweisung zu einem offenen oder geschlossenen Vollzug ergibt (Art. 76 StGB).
Der offene Vollzug ermöglicht eine grössere Autonomie und die Teilnahme an externen Aktivitäten, während der geschlossene Vollzug für Personen mit Flucht- oder Rückfallgefahr gilt. Um die schrittweise Wiedereingliederung zu fördern, sind mehrere alternative Vollzugsformen gesetzlich vorgesehen. Die Arbeit ausserhalb des Gefängnisses (Art. 77a StGB) erlaubt es dem Gefangenen, eine berufliche Tätigkeit ausserhalb der Anstalt auszuüben, wobei er täglich in die Anstalt zurückkehrt. Bei der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) wird die Strafe nur zu bestimmten Zeiten - häufig nachts oder an Wochenenden - verbüsst, was die Aufrechterhaltung eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildung ermöglicht.
Electronic Monitoring (elektronische Fussfessel, Art. 79b StGB) ist eine Alternative zur Haft, die nur nach strengen Grundsätzen möglich ist: Sie gilt für Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten und beruht auf einer Fernüberwachung der Bewegungen des Verurteilten. Sie ermöglicht es, die familiären Bindungen aufrechtzuerhalten und die desozialisierenden Auswirkungen eines Gefängnisaufenthalts zu vermeiden. Ebenso kann gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB) eine kurze Gefängnisstrafe oder eine Geldstrafe ersetzen. Diese unbezahlte Arbeit, die zugunsten der Gemeinschaft geleistet wird, soll den Verurteilten zur Verantwortung ziehen und gleichzeitig der Gesellschaft eine symbolische Wiedergutmachung bieten.
Geldstrafen (Art. 34 ff. StGB)
Die Geldstrafe ersetzt bei mittelschweren Straftaten häufig die Haft. Sie wird in Tagessätzen berechnet (Art. 34 StGB), wobei die wirtschaftliche Situation des Täters berücksichtigt wird, um die Fairness zu wahren. Der Tagesbetrag und die Anzahl der Tage (bis zu 180) bestimmen die Gesamtstrafe. Wenn die Strafe schuldhaft nicht bezahlt wird, kann sie in eine Freiheitsstrafe (Art. 36 StGB) umgewandelt werden, wobei ein Tag einem Tagessatz entspricht. Gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB) kann eine Geldstrafe gleicher Dauer ersetzen, wodurch die soziale Wiedergutmachung statt reiner Repression gefördert wird. Dieses System ermöglicht eine Individualisierung der Strafe, die auf das Verschulden und die Leistungsfähigkeit abgestimmt ist, und verringert gleichzeitig die Gefängnislast. Die Geldstrafe stellt somit eine flexible und verhältnismässige Massnahme des schweizerischen Strafsystems dar.
Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 StGB)
Die Ersatzfreiheitsstrafe kommt zum Einsatz, wenn eine Geldstrafe oder eine gemeinnützige Arbeit vom Verurteilten schuldhaft nicht vollzogen wurde. Nach Artikel 36 StGB ist sie ein letztes Mittel, um die Wirksamkeit der Sanktion zu gewährleisten, ohne Geldstrafen automatisch in Haftstrafen umzuwandeln. Die Umwandlung erfolgt nach der Äquivalenzregel von einem Tag Gefängnis für einen nicht bezahlten Tagessatz. Ihre Dauer darf jedoch das für die angedrohte Hauptstrafe vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten. Die Vollstreckung dieser Strafe erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Vollstreckung einer gewöhnlichen Freiheitsstrafe. Dieser Mechanismus soll sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen respektiert werden und gleichzeitig die Verhältnismässigkeit der Strafe gewahrt bleibt.
Bewährungsstrafen oder teilbedingte Strafen (Art. 42-46 StGB)
Der Strafaufschub ermöglicht es, die Vollstreckung einer Strafe auszusetzen, um dem Täter eine zweite Chance zu geben, die auf einer guten Prognose für sein künftiges Verhalten beruht. Der Vollaufschub (Art. 42 StGB) wird für Strafen bis zu 2 Jahren gewährt, wenn eine Wiedereingliederung wahrscheinlich erscheint. Der teilbedingte Strafvollzug (Art. 43 StGB) kombiniert bei Strafen zwischen 1 und 3 Jahren einen unbedingten und einen ausgesetzten Teil, um Strafe und Förderung der Besserung miteinander in Einklang zu bringen. Der Verurteilte bleibt während einer Probezeit von 2 bis 5 Jahren unter Aufsicht. Es können Weisungen erteilt oder eine sozialarbeiterische bzw. bewährungsbezogene Betreuung angeordnet werden. Bei erneuter Straffälligkeit oder bei Verstössen gegen die Auflagen kann der bedingte Vollzug widerrufen werden (Art. 46 StGB).
Massnahmen (Art. 56 ff. StGB)
Massnahmen kommen zur Anwendung, wenn die Strafe allein aufgrund des Zustands des Täters nicht ausreicht, um weitere Straftaten zu verhindern. Die stationäre therapeutische Behandlung (Art. 59-61 StGB) richtet sich an Täter, die an schweren psychischen Störungen oder einer Abhängigkeit leiden. Die ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) ermöglicht eine Nachbetreuung ohne vollständigen Freiheitsentzug, oftmals parallel zu einer Strafe. Die Verwahrung (Art. 64 StGB) betrifft besonders gefährliche Straftäter für eine unbestimmte Dauer, die jedoch einer regelmässigen Neubewertung unterliegt. Die Sicherheitsverwahrung (Art. 64b StGB) schliesslich richtet sich an hartnäckige Sexual- oder Gewaltstraftäter. Diese Vorkehrungen verfolgen das Ziel der öffentlichen Sicherheit und zielen gleichzeitig nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf Therapie und Wiedereingliederung ab.
Massnahmen für Minderjährige und junge Erwachsene (Art. 11 ff. JStG; Art. 61 StGB)
Die bei Minderjährigen angewandten Massnahmen zielen in erster Linie auf Erziehung und Wiedereingliederung und nicht auf Bestrafung ab. Je nach Schwere der Situation und den Bedürfnissen des Jugendlichen kann der Richter eine erzieherische Aufsicht, die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung (Art. 15-16 JStG) oder eine therapeutische Behandlung bei psychischen Störungen oder Abhängigkeit (Art. 14 JStG) anordnen. Diese Massnahmen können über die Volljährigkeit hinaus andauern, wenn der Erziehungszweck dies erfordert.
Für junge Erwachsene (18-25 Jahre) sieht Art. 61 StGB eine sonderpädagogische Massnahme vor, wenn Entwicklungsstörungen oder soziale Unreife zu der Straftat beigetragen haben. Die Unterbringung in einem strukturierten Rahmen kombiniert erzieherische Begleitung, Berufsausbildung und psychologische Betreuung.
Das gemeinsame Ziel besteht darin, die soziale Wiedereingliederung zu fördern und gleichzeitig Rückfälle zu verhindern, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Wohl des Jugendlichen zu beachten sind.
Beendigung und Vollzugslockerungen (StGB)
Das Schweizer System sieht mehrere Mechanismen vor, um den Vollzug einer Strafe anzupassen oder zu beenden. Die bedingte Entlassung (Art. 86-88 StGB) ermöglicht es dem Verurteilten, nach zwei Dritteln der Strafe entlassen zu werden, wenn er ein günstiges Verhalten zeigt und eine gute Sozialprognose hat. Bei Nichterfüllung kann die Entlassung widerrufen werden.