Medienmitteilung Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Vogelgrippe: Präventionsmassnahmen und obligatorische Registrierung der Geflügelhaltung

Aufgrund des kürzlich entdeckten Ausbruchs im Kanton Zürich ordnet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Präventivmassnahmen an. Diese Massnahmen sind für Geflügelhalter in der ganzen Schweiz obligatorisch, damit der Kontakt mit Wildvögeln vermieden wird. Ein weiteres wesentliches Element der Prävention ist die Registrierung aller Geflügelhaltungsbetriebe im Kanton. Sie muss von jedem Halter mithilfe des vom Kanton Wallis zur Verfügung gestellten Online-Systems durchgeführt werden.

Aufgrund der Zunahme von Vogelgrippefällen bei Wildvögeln in Europa und des im Kanton Zürich entdeckten Ausbruchs hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Festlegung einer Kontrollzone, die das gesamte Territorium der Schweiz umfasst, angeordnet, um eine Ausbreitung des Virus auf Hausgeflügel zu verhindern. Ein Risiko für die Übertragung auf Hausgeflügel ist die Ansteckung durch den Kontakt mit Wildvögeln. Derzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass das Virus des Subtyps H5N1 vom Tier auf den Menschen übertragbar ist.

Alle Geflügelhalter müssen daher Biosicherheitsmassnahmen ergreifen, um die für Haustiere bestimmten Haltungsbereiche und Freilaufflächen für Wildvögel unzugänglich zu machen. Wenn der Schutz dieser Orte nicht gewährleistet werden kann, muss das Geflügel in geschlossenen Räumen oder Stallsystemen mit Seitenwänden und einem dichten Dach gehalten werden, um eine Ansteckung von Hausgeflügel zu verhindern. Die Nichteinhaltung dieser Massnahmen kann beim kantonalen Veterinäramt angezeigt werden. Ausserdem sind Geflügelhalter verpflichtet, einem Tierarzt Symptome wie verminderten Appetit oder verminderte Legeleistung zu melden.

Personen, die auf Vogelkadaver stossen, sind vorsichtshalber gebeten, diese nicht zu berühren und den Wildhüter zu informieren.

Sollte ein Betrieb von der Vogelgrippe betroffen sein, ist es von entscheidender Bedeutung, dass in den benachbarten Betrieben verstärkte Massnahmen getroffen werden können. Damit dies umgesetzt werden kann, muss jeder Halter registriert sein. Seit dem 1. Januar 2010 ist in der Schweiz die Registrierung von Geflügelhaltungen obligatorisch. Dies gilt auch für die Hobbyhaltung. Für grosse gewerbliche Haltungen erfolgt die Registrierung bereits über die Tierverkehrsdatenbank (TVD). Um die Erfassung von Hobbybetrieben mit wenigen Tieren zu vereinfachen, stellt der Kanton Wallis ein Informatiksystem zur Verfügung, das es den Besitzerinnen und Besitzer ermöglicht, ihre Geflügelhaltung direkt online anzumelden. Die Registrierung erfolgt unter Nutzung eines QR-Codes (siehe unten) oder ist unter http://geo.vs.ch/gefluegel möglich. Die Daten sollten bei einer Änderung am Tierbestand oder wenn der Betrieb aufgelöst wird, aktualisiert werden.

Die Halter von nicht in der TVD registrierungspflichtigem Geflügel der Arten Hühner, Puten, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Enten, Gänse, Strausse und Schwäne sind angehalten, diese Registrierung durchzuführen.

Nach der Registrierung werden die Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter bei Änderung der Situation auf elektronischem Weg informiert.

QR-Code für die Registrierung von Geflügelhaltungen:

 

Weitere Informationen : https://www.vs.ch/de/web/scav/veterinaerwesen/tiergesundheit/vogelgrippe