Medienmitteilung Dienststelle für Gesundheitswesen

Teilrevision des Gesundheitsgesetzes - Verabschiedung des Entwurfs durch den Staatsrat

Der Staatsrat hat den Entwurf für die Teilrevision des Gesundheitsgesetzes verabschiedet. Dieser beinhaltet die Schaffung der Funktion der Kantonspflegefachperson, die Möglichkeit der Einführung einer Abgabe für Gesundheitsfachpersonen im Fall einer Befreiung vom Bereitschaftsdienst, die Ausweitung der Befugnisse der Apotheker entsprechend dem Bundesrecht, das Verbot der als «Konversionstherapien» bezeichneten Praktiken sowie die Schaffung einer Gesetzesgrundlage für die vom Bundesrecht vorgesehene Beschränkung der Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Der Ende letzten Jahres in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf wurde insgesamt positiv aufgenommen. Auf Vorschlag der Akteure aus der Prävention wurde die Liste der vom Werbeverbot betroffenen Tabakprodukte aktualisiert.  Das Dossier liegt nun in den Händen des Parlaments

Im Zuge der Vernehmlassung des Vorentwurfs der Revision des Gesundheitsgesetzes (GG) sind mehr als 60 Antworten und Stellungnahmen eingegangen. Zwar äusserte sich die Mehrheit der politischen Parteien und betroffenen Kreise bezüglich der vorgeschlagenen Veränderungen zustimmend, doch wurden aufgrund von Anmerkungen und Vorschlägen der konsultierten Akteure auch Anpassungen vorgenommen.

Beschränkung der Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der OKP

Die Bestimmungen zur Beschränkung der Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wurden infolge einer Motion eingeführt, in der die Schaffung einer formellen kantonalen Gesetzesgrundlage zur Umsetzung des Bundesrechts gefordert wurde. Die meisten der konsultierten Kreise äusserten sich positiv. Einige Kreise zeigten sich jedoch zurückhaltend und insbesondere besorgt, dass diese Massnahmen den aktuellen Mangel an Praxisärzten verschlimmern könnte. Der Artikel zur Konsultativkommission für die Planung des medizinischen Angebots wurde um einen neuen Absatz ergänzt, in dem ihre Aufgaben definiert werden, insbesondere das Vorschlagen von Massnahmen, um eine unzureichende regionale und kantonale medizinische Versorgung zu beheben oder zu verhindern. Ausserdem wird die Walliser Ärztegesellschaft (VSÄG) nun explizit als Mitglied der Kommission erwähnt, da die ihre Mitglieder direkt von der Planung des medizinischen Angebots betroffen sind.

Neue Bestimmung zum Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst ist für mehrere Kategorien von Gesundheitsfachpersonen verpflichtend. Die Organisation dieses Dienstes ist an die betroffenen Berufsverbände delegiert. Der Revisionsentwurf gibt diesen Verbänden die Möglichkeit, eine Bereitschaftsabgabe einzuführen, wie es in mehreren anderen Kantonen der Fall ist. Diese Abgabe soll von den vom Bereitschaftsdienst befreiten Gesundheitsfachpersonen an ihre jeweiligen Berufsverbände gezahlt werden. Die Erträge aus der Abgabe dürfen ausschliesslich für die Finanzierung des Bereitschaftsdienstes verwendet werden. Die Bestimmung ist Teil der aktuell laufenden umfassenden Neuorganisation des Bereitschaftsdienstes. Trotz des Widerspruchs der VSÄG wurde diese Massnahme im Entwurf beibehalten, zum einen, weil sie einen fakultativen Charakter behält und zum anderen weil sie von anderen Berufsverbänden gewünscht ist.  Der jährliche Höchstbetrag wurde auf Vorschlag verschiedener befragter Kreise auf 12’000 Franken erhöht. Es handelt sich um einen Höchstbetrag; der vom Berufsverband verlangte Betrag kann niedriger ausfallen.

Funktion der Kantonspflegefachperson

Die Funktion der Kantonspflegefachperson hat infolge einer im November 2022 vom Grossen Rat angenommenen Motion in die Revision des GG Eingang gefunden. Bisher ist der Kanton Waadt der einzige andere Kanton, der über eine Kantonspflegefachperson verfügt. Nach der Vernehmlassung wurde der Gesetzesartikel angepasst, insbesondere mit dem Ziel, diese neue Funktion und ihre Beratungsrolle bei der Förderung der Pflegeberufe und in Bezug auf die strategische Vision für die Pflege aufzuwerten.

Grundleistungen in Apotheken

Seit 2019 erlaubt das Bundesrecht Apothekern, ohne ärztliche Verschreibung bestimmte Tests durchzuführen und bestimmte Arzneimittel abzugeben. Der neue im GG vorgesehene Artikel zielt darauf ab, die kantonale Gesetzgebung an bundesrechtliche Bestimmungen anzupassen. Dieser neue Ansatz ermöglicht es, die Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker aufzuwerten und ihre Schlüsselrolle in der Gesundheitsversorgung des Kantons zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der während der Vernehmlassung angebrachten Anmerkungen wird darin präzisiert, dass die befugten Apotheker über die notwendige Ausbildung verfügen müssen, um diese neuen Befugnisse auszuüben. In einer Verordnung des Staatsrats werden die genauen Leistungen, die von Apothekern erbracht werden können, sowie die Umsetzungsmodalitäten festgelegt.

Verbot der als «Konversionstherapien» bezeichneten Praktiken

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen wird das Postulat umgesetzt, in dem das Verbot von Praktiken, die auf eine Veränderung der affektiven oder sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer anderen Person abzielen, gefordert wird. Sie wurden von den meisten an der Vernehmlassung beteiligten Akteuren unterstützt und zielen auf einen besseren Schutz der betroffenen LGBTIQ-Personen ab. Ausserdem schlagen bestimmte Kreise vor, in dieser Frage eine bundesrechtliche Regelung abzuwarten. Der Staatsrat ist jedoch der Meinung, dass schon heute eine kantonale Bestimmung ins Walliser Gesundheitsrecht eingeführt werden sollte, da mit einem bundesrechtlichen Verbot dieser Praktiken in erst in einigen Jahren zu rechnen ist.

Aktualisierung der Liste der vom Werbeverbot betroffenen Tabakprodukte

Auf Vorschlag der Akteure des Präventionsbereichs wurde die Liste der vom Werbeverbot betroffenen Tabakprodukte im Entwurf um Nikotinprodukte ergänzt (z.B. Snus ohne Tabak, aber mit Nikotin). Diese Aktualisierung zielt darauf ab, dass verschiedene Produkte gleichbehandelt werden.