Medienmitteilung Departement für Finanzen und Energie

Personalpolitik - Der Staat Wallis führt ein Compliance-Management-System ein

Der Staatsrat hat beschlossen, für den gesamten Staat Wallis ein Compliance-Management-System einzuführen. Damit formalisiert und präzisiert er den Grundsatz der Treuepflicht und die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen und internen Regeln. Vor diesem Hintergrund wurden ein Compliance-Konzept erarbeitet und die Regeln betreffend die Annahme von Geschenken, Einladungen und anderen Vorteilen überarbeitet. Überdies stellt das kantonale Finanzinspektorat, das als Whistleblowing-Stelle bezeichnet wurde, neu eine digitale Whistleblowing-Plattform zur Verfügung, damit die Bevölkerung und das Personal bei begründeten Anhaltspunkten eine Meldung machen können.

HR-Compliance

Der Begriff «HR-Compliance» ist in der Privatwirtschaft schon länger bekannt und etabliert sich seit einigen Jahren je länger je mehr auch im öffentlichen Sektor. Man versteht darunter die Einhaltung von sämtlichen gesetzlichen Grundlagen und internen Richtlinien durch das Unternehmen selbst und dessen Personal. Der Staat Wallis führt damit als einer der ersten Schweizer Kantone ein Compliance-Management-System und ein darin integriertes Whistleblowing-System ein.

Annahme von Geschenken, Einladungen oder anderen Vorteilen

In der Verordnung über das Personal des Staates Wallis (kVPers), die analog auch für das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule gilt, sowie in einer spezifischen Richtlinie werden neu die Modalitäten betreffend den Umgang mit Geschenken, Einladungen oder anderen Vorteilen geregelt. Konkret verbietet das Gesetz über das Personal des Staates Wallis (kGPers) dem Personal, aufgrund seiner amtlichen Stellung für sich oder andere Geschenke oder andere Vorteile zu erbitten, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. In der Praxis werden Geschenke von geringer Bedeutung, wie dies in den meisten Verwaltungen der Fall ist, toleriert. In der Verordnung über das Personal des Staates Wallis (kVPers) und den Richtlinien betreffend den Umgang mit Geschenken, Einladungen und anderen Vorteilen wird nun präzisiert, dass diese erlaubt sind, sofern es sich um Höflichkeitsgeschenke mit einem Marktwert von bis zu 200 Franken handelt. Wenn die Annahme eines Höflichkeitsgeschenks jedoch die Unabhängigkeit des Mitarbeitenden beeinflussen könnte, muss dieser das Geschenk ablehnen und den Schenker ausdrücklich darüber informieren. Die Richtlinien enthalten zudem auch Bestimmungen zum Umgang mit Einladungen und anderen Vorteilen sowie Regelungen für Mitarbeitende, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidungsprozess beteiligt sind.

Mitglieder des Staatsrats sowie der Staatskanzler dürfen im Rahmen der Amtsführung grundsätzlich nur dann Geschenke, Einladungen und andere Vorteile annehmen, wenn diese gesellschaftlich üblich, geringfügig und angemessen sind. Zudem müssen diese bei einem Wert über 500 Franken pro Situation transparent der Staatskanzlei gemeldet werden. In jedem Fall ist es den Mitgliedern des Staatsrats und dem Staatskanzler untersagt, Geldgeschenke anzunehmen. Die Annahme von Geschenken darf zudem in keiner Weise die Unabhängigkeit, Objektivität und Handlungsfreiheit der Mitglieder des Staatsrats sowie des Staatskanzlers einschränken.

Sensibilisierung des Staatspersonals

Für eine gelebte Compliance-Kultur ist es zentral, dass das gesamte Personal entsprechend sensibilisiert wird. Vor diesem Hintergrund werden nicht nur die Führungskräfte, sondern auch die Mitarbeitenden für die Themen «Compliance-Management», «Verhaltenskodex», «Annahme von Geschenken, Einladungen und anderen Vorteilen» sowie «Whistleblowing» sensibilisiert.

Meldung von Missständen und Schutz von Whistleblowern

Überdies stellt das kantonale Finanzinspektorat, das als Whistleblowing-Stelle bezeichnet wurde, neu eine digitale Whistleblowing-Plattform zur Verfügung, damit bei begründeten Anhaltspunkten Hinweise durch die Bevölkerung und das Personal erfolgen können. Auf dieser Plattform haben Personen aus der Bevölkerung oder Angestellte die Möglichkeit, mögliche Missstände beim Staat Wallis oder allfällige Vergehen namentlich oder anonym zu melden. Zum Schutz der Whistleblower ist in den Verordnungen ausserdem verankert, dass niemand beruflich benachteiligt werden darf, weil er in gutem Glauben eine Unregelmässigkeit gemeldet hat.

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