Medienmitteilung Dienststelle für Sozialwesen

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nach oben angepasst

Die Maximalbeträge der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sowie die Alterslimite für die volljährigen Kinder in Ausbildung werden nach oben angepasst. Diese Änderungen werden ab dem 1. Januar 2022 mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen anwendbar. Diese regelt insbesondere die Bedingungen, die Modalitäten und die Beträge der Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen.

Aufgrund der durch den Grossen Rat im vergangenen Februar vorgenommenen Gesetzesanpassung, ist die Ausführungsverordnung unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesrats und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) angepasst worden. Ab dem 1. Januar 2022 profitieren Familien sowohl von einer Erhöhung der für die Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen maximal vorgesehenen Beträge als auch von einer Erhöhung der Alterslimite der volljährigen Kinder in Ausbildung.

Die Maximalbeträge der Vorschüsse für Kinder werden wie folgt abgeändert:

Aktuelle Situation

Situation ab dem
1. Januar 2022

1 Kind

CHF 550.-

CHF 950.-

2 Kinder

CHF 1100.-

CHF 1663.-

3 Kinder

CHF 1650.-

CHF 2138.-

 

Dieser Betrag wird entsprechend der Anzahl der Kinder degressiv ausgerichtet. Es handelt sich allerdings um einen Maximalbetrag, der je nach Haushaltseinkommen des Empfängers verringert wird.

Die Alterslimite für die Ausrichtung der Vorschüsse an volljährige Kinder wird zudem von 20 auf 25 Jahre erhöht.

Betreffend Ex-Ehegatten wird die Dauer der Vorschüsse auf zwei Jahre oder bis zum Zeitpunkt, wenn das letzte gemeinsame Kind mit dem Schuldner das 16. Altersjahr erreicht hat, herabgesetzt. Die Ex-Ehegatten, auf welche das letzte Kriterium nicht zutrifft, erhalten unabhängig davon ab dem 1. Januar 2022 noch für mindestens zwei Jahre Vorschüsse. Die Ausrichtung von Vorschüssen wird stets mit dem Erreichen des AHV-Alters eingestellt.

Neue Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen erlauben es ferner, direkt vom Unterhaltsschuldner geschuldete Beträge bei der Pensionskasse einzutreiben, sobald das Kapital der 2. Säule abgehoben wird. Zudem erleichtern sie die Auszahlung von Familienzulagen an die Person, welche das Kind betreut.

Die anhand des alten Rechts gefällten Bevorschussungsentscheide bleiben bis zu deren Ablauf in Kraft.