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Handänderungssteuer im Rahmen einer Aufteilung mit Ausgleichzahlung (KG A1 23 68 vom 21.09.2023 und Staatsratsentscheid 2022.02464 vom 11.03.2021)

24/04/2024 | Dienststelle der Grundbuchwesen

 

Wenn eine Ausgleichszahlung nicht aus dem Vermögen des Erblassers, sondern aus dem persönlichen Vermögen des Miterben stammt, werden Übertragungen mit Ausgleichszahlungen zwischen Miterben als entgeltliche Abtretung / Verkauf zwischen Miterben betrachtet. Der als Gegenleistung gezahlte Betrag, der den geerbten Anteil übersteigt, wird daher gemäss Art. 14 Abs. 1 HG besteuert. Art. 11 Bst. h HG gilt für den unentgeltlich erworbenen Anteil, nicht aber für den übertragenen / verkauften Anteil. Zu dieser Frage wurden zwei Entscheide getroffen: Urteil des KG A1 23 68 vom 21.09.2023 und Staatsratsentscheid 2022.02464 vom 11.03.2021