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Bestellung eines Kauf- oder Vorkaufsrechts im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens oder BewG- Feststellungsverfahren über die Nichtbewilligungspflicht

24/04/2024 | Dienststelle der Grundbuchwesen

 

Im Rahmen eines BewG-Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 5 lit. b GABewG und Art. 9 Abs. 2 BewG (Erwerb einer Ferienwohnung) ist die Begründung eines Kaufs- oder Vorkaufsrechts zugunsten der erwerbenden Partei (Person im Ausland) untersagt. Die Bewilligungsgründe gemäss Art. 9 Abs. 2 BewG und Art. 1 Abs. 2 GABewG müssen zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung erfüllt sein (Art. 17 BewG). Darüber hinaus müssen die in Art. 14 BewG und Art. 11 BewV vorgesehenen Auflagen sofort oder zumindest kurzfristig erfüllt werden können. Einer Person im Ausland kann nur der Erwerb einer Ferienwohnung zur langfristigen Nutzung als solche gestattet werden (Art. 11 Abs. 2 Bst. a BewV). Ein Kauf- oder Vorkaufsrecht erlaubt keine Nutzung der Wohnung als solche und entspricht daher nicht diesen Kriterien. Es wird klargestellt, dass ein Übertragungsakt einer Wohnung, bei dem kein Kauf- oder Vorkaufsrecht zugunsten der erwerbenden Partei (Person im Ausland) bestellt wird, aber eine verspätete Besitznahme vorliegt, als eine Situation angesehen wird, die der oben genannten Situation ähnlich ist. Denn bei einer verspäteten Besitznahme können die Gründe und Auflagen, die zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung dafür vorgesehen waren, nicht erfüllt bzw. eingehalten werden. Eine Besitznahme innert vier Monaten ist tolerierbar.

Im Rahmen eines BewG- Feststellungsverfahren über die Nichtbewilligungspflicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 lit. b BewG (Erwerb einer Hauptwohnung) ist die Begründung eines Kauf- oder Vorkaufsrechts zugunsten der erwerbenden Partei ebenfalls unzulässig. Das Kauf- oder Vorkaufsrecht erlaubt weder die Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nichtbewilligungspflichtentscheides (Art. 17 BewG) noch die Einhaltung der zu diesem Zweck auferlegten Auflagen, d. h. die Verpflichtung der erwerbenden Partei, die Wohnung ihrem Hauptwohnsitz zuzuordnen. Die oben erwähnte Situation bezüglich einer verspäteten Besitznahme gilt analog für Nichtbewilligungspflichtentscheide laut Art. 2 Abs. 1 lit. b BewG.