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Pflanzenschutzmitteilung Nr. 02

22/02/2022 | Dienststelle für Landwirtschaft

 

Weinbau


Bodenanalyse

Bodenanalysen, die vor Herbst 2012 durchgeführt wurden, müssen in diesem Frühjahr im Rahmen des ÖLN und des Zertifikats Vitiswiss erneuert werden. Denken Sie daran, die Gültigkeit von mindestens einer Bodenanalyse pro IP-Zone zu überprüfen.
 

Bestellung von Setzlingen für die Anpflanzungen 2023

Damit die Rebschulzüchter die Produktion der Setzlinge an die Nachfrage anpassen können, empfehlen wir Ihnen, in diesen Tagen Ihre Bestellungen für die Anpflanzungen im Jahr 2023 aufzugeben. Dadurch erhalten Sie garantiert das gewünschte Pflanzenmaterial (Rebsorte, Klon, Unterlage). Berücksichtigen Sie die Wuchskraft des Unterlagenholzes in Bezug auf den Unterhalt des Bodens der Parzelle, auf der künftig angepflanzt wird.
 

Präventivmassnahmen gegen Esca und Eutypiose (Holzkrankheiten)

Generell gilt: Wenn die ausgerissenen Rebstöcke nicht sofort entsorgt werden können (Kaminholz oder Sammelstelle), sollten sie im Trockenen und mit einer Plane abgedeckt gelagert werden, um das Risiko der Verbreitung von Pilzsporen so gering wie möglich zu halten. Wenn die ausgerissenen Rebstöcke nicht mit Fahrzeugen transportiert werden können, können sie vor Ort verbrannt werden. Dazu muss bei der Dienststelle für Umwelt eine Ausnahmebewilligung für Feuer im Freien beantragt werden. Das Formular ist erhältlich unter https://www.vs.ch/de/web/sen/derogation-feux-en-plein-air.

Das Risiko von Infektionen mit Esca und Eutypiose kann durch einen sorgfältigen Schnitt begrenzt werden, indem keine Kahlschläge durchgeführt und ein ungehinderter Saftstrom beachtet werden.

Winterarbeiten: Rodung der Rebberge

Der Winter eignet sich gut für die Rodung der Rebberge, um die Parzelle für eine Neupflanzung vorzubereiten oder um den Anbau einzustellen.

Zur Erinnerung: Der Eigentümer muss dem Weinbauamt die Änderung der Parzellenart aufgrund einer Rodung der Rebberge vor dem darauffolgenden 31. Mai melden, damit das Rebbergregister auf dem neuesten Stand gehalten werden kann. (Art. 17 der kantonalen Verordnung über den Rebbau und den Wein vom 17. März 2004 – VRW; SGS 16.142). Die Fläche bleibt jedoch zehn Jahre lang im Rebbergregister als Rebparzelle mit dem Vermerk «ohne Rebstöcke» eingetragen. Wird die gerodete Rebfläche innerhalb von weniger als zehn Jahren wieder bepflanzt, ist keine Bewilligung notwendig. Nach Ablauf dieser Frist muss ein Gesuch auf Rebbau an das Weinbauamt gerichtet werden.

Das Weinbauamt wird in Zusammenarbeit mit dem BWW in Kürze eine Wegleitung veröffentlichen, in der die künftige Entwicklung einer gerodeten Rebparzelle erläutert wird.

 

Dienststelle für Landwirtschaft