Nationalité suisse

Naturalisation ordinaire (étrangers)

Informations générales

Si vous avez:

  • un lien de parenté direct avec un conjoint suisse (déjà suisse au moment du mariage),
  • un père ou une mère suisse (déjà suisse avant votre naissance) ou, encore,
  • si vous êtes un étranger de la 3ème génération à vivre en Suisse :

vous avez éventuellement la possibilité de présenter une demande de naturalisation facilitée. Vérifiez le en consultant notre page « Naturalisation facilitée ».

Si tel n’est pas le cas, mais que vous résidez en Suisse depuis 10 années et remplissez diverses autres conditions, vous pouvez demander votre naturalisation par le biais de la procédure ordinaire.

  • Informations générales sur la procédure de naturalisation ordinaire en Valais : 
  • L'office de l'état civil compétent pour votre commune de domicile actuelle distribue tous les formulaires nécessaires pour la demande de naturalisation ordinaire et peut vous renseigner sur la procédure.

Tout changement de situation d’état civil, de famille ou de domicile au cours de la procédure de naturalisation doit impérativement être annoncé, si possible à l’avance, par le biais de l’adresse naturalisation@admin.vs.ch.

En cas d'événements d'état civil survenant à l'étranger pendant votre procédure de naturalisation (naissance, adoption, mariage, etc.), prière de consulter les informations de notre page Annonce d'événements survenus à l'étranger.

Les émoluments cantonaux (auquel s'ajoute le timbre santé de CHF 55.-) sont de :

  • CHF 600.- pour une personne seule (mineure ou adulte)
  • CHF 1'000.- pour les familles (couple avec ou sans enfants, adulte avec enfant/s)

Notre service se tient bien sûr à disposition pour tout renseignement complémentaire.

Erleichterte Einbürgerung

Die Erteilung der erleichterten Einbürgerung liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit des Bundes. Der Kanton und die Gemeinde verfügen über ein Beschwerderecht.

Die erleichterte Einbürgerung richtet sich hauptsächlich an ausländische Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen (bereits Schweizer im Zeitpunkt der Eheschliessung), sowie Kinder eines Schweizer Elternteils, welche noch nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Die Erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration ist seit 2018 möglich. Sie ist für junge Ausländerinnen und Ausländer welche eine Niederlassungsbewilligung besitzen und nicht älter als 25 Jahre alt sind. Die Personen müssen zudem in der Schweiz geboren sein, hier mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben. Zudem müssen sie integriert sein. Ein Elternteil muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten, wenigstens fünf Jahre hier die obligatorische Schule besucht und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben. Ein Grosselternteil muss in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erworben haben oder schon hier geboren worden sein. Das Aufenthaltsrecht muss mit amtlichen Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

Die Formulare sind beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern oder bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis erhältlich. Das SEM erteilt, durch seine Webseite, die Hauptauskünfte bezüglich der beiden genannten Verfahren. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die betroffenen Webseiten aufzurufen, bevor Sie unnötige Schritte unternehmen (siehe unter "LINKS" weiter unten).

Unsere Dienststelle steht Ihnen für alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

Der Self-Check Einbürgerung: Link befindet sich auf der rechten Seite

  • informiert in wenigen Klicks, ob die wichtigsten Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung erfüllt sind.
  • erlaubt es einbürgerungsinteressierten ausländischen Staatsangehörigen, sich selbstständig, schneller und einfacher über die erleichterte Einbürgerung zu informieren.
  • befindet sich in der einjährigen Pilotphase. Rückmeldungen von Nutzerinnen und Nutzern werden entgegengenommen und Verbesserungen bei Bedarf vorgenommen.

Entlassung

Der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit hängt von der Entscheidung einer Behörde ab. Dies kann durch eine Entlassung aus dem Bürgerrecht oder durch einen Entzug des Bürgerrechts geschehen. Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht folgt auf ein Gesuch eines Schweizer Bürgers, welcher nicht in der Schweiz wohnhaft ist, eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder die Möglichkeit hat, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Die Webseite des SEM gibt Ihnen noch weitere nützliche Informationen bezüglich dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts, die verschiedenen Gründe und das damit verbundene Verfahren.

 

Kontakt

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Link Kontaktformular
Phone 027 606 55 90
Phone 027 606 55 65
Opening hours Per Telefon nur vormittags

Wiedereinbürgerung

Die Erteilung der Wiedereinbürgerung liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit des Bundes. Der Kanton und die Gemeinde verfügen über ein Beschwerderecht.

Personen welche die Schweizer Staatsangehörigkeit durch Verwirkung, Eheschliessung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht verloren haben, haben die Möglichkeit auf eine Wiedereinbürgerung.

Die Formulare sind beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern oder bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis erhältlich. Das SEM erteilt, durch seine Webseite, die Hauptauskünfte bezüglich der beiden genannten Verfahren. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die betroffenen Webseiten aufzurufen, bevor Sie unnötige Schritte unternehmen (siehe unter "LINKS" rechts).

Unsere Dienststelle steht Ihnen für alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

Kontakt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

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Staatsangehörigkeit / Einbürgerungen
Quellenweg 6
3003 Berne-Wabern

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