Berufsausübungsbewilligung und Zulassung zur Rechnugsstellung zulasten der OKP
- Kantonale und eidgenössische Gesetzgebung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit:
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Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG), Kantonales Gesundheitsgesetz, Kantonale Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe
- Diplomanerkennung
- Selbstständige oder unselbstständige Berufsausübungsbewilligung
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Richtlinien / Anwendung der Zulassungsstopp (Kanton Wallis)
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Meldepflicht: Kantonswechsel / Ende der Berufsausübungbewilligung / Jährliche Aktualisierung der Erwerbsquote (Erhebung der ärztlichen Tätigkeit)
Die erteilte Bewilligung gilt für die Berufsausübung bis zum 70. Lebensjahr. Ab diesem Alter muss alle zwei Jahre ein Antrag zur Verlängerung der Berufsausübung gestellt werden.
Auf Vormeinung der Aufsichtskommission kann das Departement die Berufsausübungsbewilligung einschränken oder entziehen, wenn die Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.
- Zulassung zur Rechnugsstellung zulasten der OKP
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CARA-Informationsblatt für neue Ärzte (Elektronisches Patientendossier)
- Registrierungspflicht für alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen (Juni 2019)
- Ende der Tätigkeit (Bevollmächtigte Handlungen / Verfassen von Aufträgen)