Berufsausübungsbewilligung und Zulassung zur Rechnugsstellung zulasten der OKP

- Kantonale und eidgenössische Gesetzgebung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit:

- Diplomanerkennung

- Selbstständige oder unselbstständige Berufsausübungsbewilligung

Die erteilte Bewilligung gilt für die Berufsausübung bis zum 70. Lebensjahr. Ab diesem Alter muss alle zwei Jahre ein Antrag zur Verlängerung der Berufsausübung gestellt werden.

Auf Vormeinung der Aufsichtskommission kann das Departement die Berufsausübungsbewilligung einschränken oder entziehen, wenn die Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.

 

- Zulassung zur Rechnugsstellung zulasten der OKP

 

- Registrierungspflicht für alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen (Juni 2019)

- Ende der Tätigkeit (Bevollmächtigte Handlungen / Verfassen von Aufträgen)