null Videoüberwachung - Vernehmlassung des Gesetzesvorentwurfs
Medienmitteilung Staatskanzlei 

Videoüberwachung - Vernehmlassung des Gesetzesvorentwurfs

Der Staatsrat schickt den Gesetzesvorentwurf über die Videoüberwachung an öffentlichen Orten (VidG) in die Vernehmlassung. Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und Modalitäten der Installation von Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten im öffentlichen Raum durch den Kanton. Nötig wurde der Entwurf aufgrund einer Bestimmung des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA), die vorsieht, dass die Videoüberwachung durch den Kanton in einem kantonalen Gesetz geregelt wird. Im Vorentwurf ist festgehalten, dass die Installation eines Überwachungssystems im kantonalen öffentlichen Raum bewilligungspflichtig ist. Vom Vorentwurf nicht betroffen sind Geräte an Orten, die in die Zuständigkeit der Gemeinden oder Privatpersonen fallen.

Videoüberwachung kann dann gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dient, die Sicherheit von Personen und Gütern sowie die öffentliche Ordnung zu gewährleisten. Dennoch führt sie unweigerlich zu einem Eingriff in die Privatsphäre und wirft Fragen in Zusammenhang mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auf. Die Installation von Überwachungssystemen durch eine Behörde muss deshalb von einschlägigen Gesetzesbestimmungen geregelt werden. Dies sieht das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) vor. Das GIDA schreibt vor, dass die Überwachungssysteme, die im kantonalen öffentlichen Raum installiert werden, von einem kantonalen Gesetz geregelt werden, während für Geräte im kommunalen Raum entsprechende Bestimmungen in einem kommunalen oder interkommunalen Reglement, das vom Generalrat oder der Urversammlung angenommen und vom Staatsrat homologiert wurde, vorzusehen sind.

Der Vorentwurf des Gesetzes über die Videoüberwachung an öffentlichen Orten (VidG) legt den Zweck, die Bedingungen und die Modalitäten der Videoüberwachung durch den Kanton im öffentlichen Raum fest. Im Vorentwurf wird unterschieden zwischen Videoüberwachung mit Bildübertragung und vorübergehender Videoüberwachung. Die aufgezeichneten Informationen müssen den Grundsätzen der Zweckbindung, der Verhältnismässigkeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen und dürfen nicht länger als die Höchstdauer von 100 Tagen aufbewahrt werden.

Laut Vorentwurf ist die Installation eines Videoüberwachungssystems im kantonalen öffentlichen Raum bewilligungspflichtig, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Videoüberwachung handelt. Die Entscheidungskompetenz liegt bei dem für die Sicherheit zuständigen Departement. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte wird dabei vorgängig konsultiert und gibt je nach Fall sowohl für die Erteilung und Kontrolle der Bewilligung als auch für eine Änderung des Systems eine Vormeinung oder eine Empfehlung ab. Die vorübergehende Videoüberwachung erfordert grundsätzlich keine Bewilligung, muss aber die rechtlichen Grundsätze berücksichtigen.

Der Vorentwurf sieht vor, dass die Bewilligung im Amtsblatt publiziert und so die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt wird. Es ist ein Beschwerderecht vorgesehen. In den Bestimmungen ist ausserdem festgehalten, dass die Liste mit allen zugelassenen Überwachungssystemen vom Datenschutzbeauftragten aktualisiert und veröffentlicht wird. Zusätzlich muss auf am jeweiligen öffentlichen Ort mit einem Schild auf das Überwachungssystem hingewiesen werden.

Das Vernehmlassungsverfahren läuft bis zum 31. Mai 2024. Die Vernehmlassungsunterlagen stehen online unter folgender Adresse zur Verfügung: www.vs.ch/de/web/che/laufende-kantonale-vernehmlassungen Alle Personen oder Institutionen können sich an dieser Vernehmlassung beteiligen.

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