Reise- und Reiseersatzdokumente für Asylsuchende
Reise- und Reiseersatzdokumente für Asylsuchende
Revision der Verordnung über die Ausstellung von reisedokumenten für ausländer
(In Kraft getreten am 01.12.2012)
Die revidierte Verordnung schränkt die reisefreiheit von in der schweiz vorläufig aufgenommenen personen ein
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Die Wiedereinführung von Reisegründen für vorläufig aufgenommene Personen;
- Die Ausstellung eines Reisepasses für Ausländer an Stelle einer Identitätskarte an die Inhaber einer Bewilligung N oder F;
- Die Ausstellung eines Identitätsdokuments nur bei definitiver Ausreise in einen Drittstaat;
- Verlangen einer Gebühr in der Höhe von CHF 150.- für den Erlass einer anfechtbaren formellen Verfügung;
Gemäss Art. 9 RDV bestehen folgende Reisegründe:
- Für Asylsuchende (Bewilligung N) und für vorläufig aufgenommene Personen (Bewilligung F):
- schwere Krankheit oder Tod eines Familienangehörigen;
- zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten;
- bei grenzüberschreitenden Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb der gesuchstellenden Person vorgeschrieben sind;
- zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland.
- Für vorläufig aufgenommene Personen (Bewilligung F):
- humanitäre Gründe;
- gute Integration.
Das Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments muss spätestens sechs Wochen vor der geplanten Reise persönlich und nach Vereinbarung bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration eingereicht werden.
Die kantonalen Gebühren belaufen sich auf CHF 25.- pro Gesuch. Falls das SEM die Ausstellung des gewünschten Reisedokuments gutheisst, wird eine Bundesgebühr in Rechnung gestellt.
Die ausgehandigten Bewilligungen durch die kantonale Behörde sind keine Identitätsdokumente.
Kontakt
Dienststelle für Bevölkerung und Migration
Asylwesen
Bahnhofstrasse 39
1950 Sitten
027 606 55 95
Nur auf vorgängige Anmeldung
Der Schalter des Asylwesen befindet sich im Erdgeschoss.
(Eingang Chemin des Collines1)