Lärm
Kompetenzen Ihrer Gemeinde
Im Bereich Lärmschutz:
- Die Gemeinde sorgt bei Anlagen, die sie bewilligt, für die Ermittlung der Immissionen sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Schutz vor Lärm (Art. 5 Abs. 1 kUSG, Art. 27 Abs. 1 kUSG).
- Vor der Erteilung einer Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung prüft die Gemeinde, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Werden diese überschritten, stellt sie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für das Bauen in lärmbelasteten Gebieten sicher (Art. 5 Abs. 1 kUSG, Art. 31 Abs. 1 und 2 kUSG, vorbehaltlich Art. 31 Abs. 3).
- Die Gemeinde ist für die Anordnung der Sanierung einer nicht gesetzeskonformen Anlage zuständig, wenn sie auch über deren Änderung zu entscheiden hat (Art. 30 Abs. 1 kUSG).
- Die Gemeinde ist für die Begrenzung der Emissionen von beweglichen Geräten und Maschinen sowie von anderen Lärmquellen zuständig, gemäss ihrer eigenen Gesetzgebung, durch Regulierungen der Betriebszeiten und der baulichen Massnahmen (Art. 32 Abs. 1 kUSG).
Häufig anzutreffende Fälle
Zahlreiche Projekte in kommunaler Kompetenz beinhalten die Installation einer Luft-Wasser oder Luft-Luft-Wärmepumpe (WP). Der Gesuchsteller muss in seinem Dossier sämtliche Informationen vorbringen, welche notwendig sind, um zu überprüfen, dass die gesetzlichen Lärmschutz-Anforderungen erfüllt werden. Die Informationen hierzu sind auf der Internetseite der DUW für WP verfügbar.
Hier finden Sie die Links zum Antragsformular des SAJMTE für den Austausch der Heizungsanlage sowie der Vollzugshilfe des „Cercle Bruit“ zur Bewertung des Lärms von Wärmepumpen:
• Meldeformular des VRDMRU für Wärmepumpen
Neben der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der «fertigen» Anlage muss die Gemeinde auch sicherstellen, dass die Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms (Baulärm-Richtlinie, BAFU, 2006) eingehalten wird.
