Nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen (NOV)

  • Mit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) haben die Steuerpflichtigen, die an der Quelle besteuert werden (auf Lohn-, Ersatzeinkommen oder anderen Einkünften), die Möglichkeit im Folgejahr eine Steuererklärung einzureichen, um tatsächlich Kosten oder zusätzliche Abzüge geltend zu machen oder andere Einkünfte zu deklarieren.
  • Diese Deklaration wird wie eine herkömmliche Veranlagung behandelt, erfolgt jedoch nach der Erhebung der Quellensteuer, weshalb sie auch als nachträgliche ordentliche Veranlagung bezeichnet wird.
  • Für in der Schweiz ansässige Personen kann die NOV obligatorisch oder auf Antrag sein.
  • Für im Ausland ansässige Personen besteht die Möglichkeit einer NOV auf Antrag, sofern der Status der Quasi-Ansässigkeit erfüllt ist. In speziellen Situation kann auch eine NOV von Amtes wegen durch die Kantonale Steuerverwaltung durchgeführt werden.
  • Nach Abschluss der NOV werden die abgerechneten Quellensteuern an die definitiven Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuerrechnungen angerechnet. Die Differenz zur bereits an der Quelle erhobenen Steuer wird erstattet oder dem Steuerpflichtigen wird die zusätzliche Steuer in Rechnung gestellt.
  • Es ist zu beachten, wonach Personen die in der Schweiz ansässig sind und für die eine NOV durchgeführt wurde, diese für sie und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner bis zum Ende ihrer Quellensteuerpflicht obligatorisch bleibt.
  • Personen mit Ansässigkeit im Ausland müssen jedes Jahr einen Antrag für eine NOV stellen.
  • Der Umstand einer NOV zu unterliegen entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht die Quellensteuer in Abzug zu bringen.
  • Die Vereinfachung, die die Quellenbesteuerung bietet, ermöglicht es nicht, die persönliche Situation jedes Steuerzahlers vollständig zu berücksichtigen.
  • Mit einer NOV können Sie die Berücksichtigung Ihrer tatsächlichen Kosten oder zusätzlichen Abzüge beantragen, um die allfällige Ungleichbehandlung zwischen Personen, die an der Quelle besteuert werden, und Personen, die auf der Grundlage einer Steuererklärung nach dem ordentlichen System besteuert werden, zu beseitigen.
  • Die Quellensteuertabellen beinhalten pauschal eine Reihe von Abzügen, wie:
    • Vorsorgebeiträge (AHV, BVG etc.),
    • pauschale Kosten für Mahlzeiten /Berufsauslagen,
    • Prämien für die Kranken- und Unfallversicherung,
    • Vom Steuergesetz vorgesehene Sozialabzüge.
  • Diese Tarife beinhalten jedoch keine anderen, spezifischeren und persönlichen tatsächlichen Kosten, wie z. B:
    • Einkäufe in die berufliche Vorsorge,
    • Beiträge an die 3. Säule A,
    • Kosten für die Kinderbetreuung,
    • Zahlung von Unterhaltsbeiträgen,
    • Kosten für die Ausbildung,
    • Spenden.
  • Wenn die Bedingungen für eine NOV erfüllt sind, werden Sie wie ein gewöhnlicher Steuerzahler besteuert und müssen eine Steuererklärung ausfüllen, mit der Ihr im Wallis steuerpflichtiges Einkommen und Vermögen ermittelt und Ihre tatsächlichen Kosten oder zusätzlichen Abzüge berücksichtigt werden. Die Pflicht zum Quellensteuerabzug durch den Arbeitgeber wird dadurch jedoch nicht aufgehoben. 

Alle an der Quelle besteuerten und in der Schweiz ansässigen Personen können eine NOV beantragen.
Gewisse im Ausland ansässige Personen, die an der Quelle besteuert werden, können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls einen NOV-Antrag stellen.

1.) NOV für in der Schweiz ansässige Personen (unbeschränkte Steuerpflicht)

Für ansässige Personen ist die NOV entweder obligatorisch oder auf Antrag.

Welche in der Schweiz ansässige Person unterliegt einer obligatorischen NOV?

  • Eine an der Quelle besteuerte, in der Schweiz ansässige Person ist zwingend NOV-pflichtig, wenn sie sich in einer der folgenden Situationen befindet:
    • Bruttojahresgehalt von mindestens CHF 120'000 pro Person.
    • Steuerpflichtiges Vermögen (über CHF 60'000 für eine alleinstehende Person oder
      CHF 120'000 für ein Ehepaar/eine eingetragene Partnerschaft).
    • Einkommen, die nicht der Quellensteuer unterliegen und CHF 1'000.00 übersteigen 
      (Renten, Alimente, Erträge aus Wertschriften etc.).
    • Eigentümer von Immobilien in der Schweiz oder im Ausland.
    • Unterhaltsberechtigtes Kind mit dem Konkubinatspartner.
    • Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
  • Wenn einer oder mehrere der oben genannten Gründe auf Sie zutreffen, klicken Sie bitte auf den Link "obligatorische NOV" und reichen Sie Ihre Meldung vor dem 31. März 2024 online ein. 

Welche in der Schweiz ansässige Person kann eine NOV beantragen?

  • Eine an der Quelle besteuerte ansässige Person, die die Voraussetzungen für eine obligatorische NOV nicht erfüllt, kann einer NOV unterstellt werden, wenn sie dies beantragt. Es müssen keine besonderen Bedingungen erfüllt werden, ausser dass Sie in der Schweiz ansässig sein müssen und damit in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind. Sobald eine ansässige Person obligatorisch oder auf Antrag einer NOV unterliegt, bleibt diese für alle folgenden Steuerjahre bis zum Ende ihrer Quellensteuerpflicht anwendbar, selbst wenn sie die Voraussetzungen für eine NOV nicht mehr erfüllt oder diese nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. Wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben, ist auch der Ehepartner der Person, für die eine NOV - entweder obligatorisch oder auf Antrag - gestellt wurde, NOV-pflichtig und muss die Steuererklärung ausfüllen. Die NOV bleibt für den Ehepartner auch im Falle einer Trennung oder Scheidung bestehen. Wenn Sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (NOV) beantragen möchten, klicken Sie bitte auf den Link "NOV auf Antrag" und reichen Sie Ihren Antrag vor dem 31. März 2024 online ein.

2.) NOV für im Ausland ansässige Personen (beschränkte Steuerpflicht)

Ein im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger, der an der Quelle besteuert wird, kann eine NOV beantragen, wenn mindestens 90% seines weltweiten Bruttoeinkommens im betreffenden Steuerjahr, einschliesslich des Einkommens seines Ehepartners, in der Schweiz steuerpflichtig sind (Status eines Quasi-Ansässigen).

Eine im Ausland ansässige Person, für die in einem Steuerjahr eine NOV erfolgt, muss eine solche für jedes der folgenden Jahre erneut beantragen, sofern er eine solche wiederum wünscht und die Bedingungen erfüllt.

Wenn Sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) als "Quasi-Ansässig" beantragen möchten, klicken Sie bitte auf den Link "NOV Quasi-Ansässig" und reichen Sie Ihren Antrag vor dem 31. März 2024 online ein.

 

Antrag auf eine NOV
Der NOV-Antrag muss bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres online gestellt werden.

Für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige
Der Antrag ist einmalig einzureichen und muss nicht jährlich erneuert werden. Die ansässige steuerpflichtige Person bleibt bis zum Ende ihrer Quellensteuerpflicht NOV-pflichtig.

Für den im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen
Der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden.

Für die Steuerpflichtigen, die im Laufe des Jahres eine Ansässigkeit in der Schweiz begründen
Bei der Ankunft in die Schweiz im Laufe des Jahres muss der Steuerpflichtige, der eine NOV für den Teil des Jahres in dem er nicht in der Schweiz wohnhaft war, beantragen möchte, seinen Antrag bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres stellen. Dies sofern die Bedingungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt sind. 

Für Steuerpflichtige die im Laufe des Jahres die Schweiz verlassen
Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung bei der dafür zuständigen Behörde. Nicht massgebend ist das Datum des Wegzugs aus der Schweiz. Meldet sich eine Person, welche die Schweiz verlässt, nicht ordnungsgemäss bei der dafür zuständigen Behörde ab, gilt die Frist als abgelaufen und der Antrag kann nicht mehr gestellt werden.

Annullierung des NOV-Antrags
Ein einmal form- und fristgerecht gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. Dies auch wenn die nachträgliche ordentliche Veranlagung zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Anzeige einer NOV
Wenn die Bedingungen für eine obligatorische NOV erfüllt sind, muss die betroffene Person dies bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres mithilfe des Online-Formulars anzeigen.

Ebenso müssen die «NOV auf Antrag» und die «NOV Quasi-Ansässig» bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres mithilfe des Online-Formulars beantragt werden.
 

 

Der NOV-Antrag kann nur online gestellt werden. 

Anträge die nicht mit dem offiziellen Formular gestellt werden sind nicht zulässig.

Die Registrierung Ihres NOV-Antrags dauert im Durchschnitt sechs bis acht Wochen. Die kantonale Steuerbehörde schickt Ihnen ein Schreiben, dieses gilt als Empfangsbestätigung, und eine Steuererklärung, die Sie ausfüllen müssen. 

Ablehnung des Antrags einer NOV
Falls die Bedingungen für eine NOV auf Antrag nicht erfüllt sind, wird eine abweisende Verfügung erlassen.
 

Kontakt

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