Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) auf Antrag. (Art. 89 a DBG und Art. 108 d StG)

Steuerperiode 2023
Adresse ausserhalb der Schweiz :
xxx.xxx.xxx.xx
756.xxxx.xxxx.xx
Zivilstand:
Adresse ausserhalb der Schweiz :
Bemerkungen:

Als Steuerpflichtiger, dessen Steuer an der Quelle einbehalten wird, können Sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen. Wenn Sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wünschen, müssen Sie das untenstehende Kästchen ankreuzen und diesen Antrag bis zum 31. März 2024 online einreichen. Nach Ablauf dieser Frist wird jeder Antrag abgelehnt. Fristverlängerungen sind nicht möglich.

Wichtige Hinweise:

• Der Antrag muss bis spätestens 31. März 2024 online bei der Kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge sind nicht zulässig.
• Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des NOV-Antrags an dem Tag, an dem sie sich bei der zuständigen Behörde abmelden (wenn die Abmeldung nicht ordnungsgemäss erfolgt ist, gilt die Frist als abgelaufen).
• In der Schweiz ansässige Personen können nur einmal einen Antrag auf eine NOV stellen, danach ist die NOV bis zum Ende der Quellensteuerpflicht obligatorisch.
• Das Formular muss vollständig und korrekt ausgefüllt werden, andernfalls wird es abgelehnt.
• Im NOV-Verfahren wird die quellensteuerpflichtige Person auf der Grundlage der effektiven Steuersätze des Bundes, der Kantone und der Gemeinden besteuert. Im Vergleich zur bisherigen Quellensteuer kann dies zu einer höheren oder niedrigeren Steuerbelastung führen.
• Ein einmal unter Einhaltung der Fristen und formalen Anforderungen eingereichter NOV-Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
• Wenn Sie die Voraussetzungen für eine NOV erfüllen, wird Ihnen in Kürze eine Steuererklärung zugesendet.

Kontakt

Der Support steht zu folgenden Zeiten zur Verfügung: 8.30 bis 11.30 Uhr (werktags)