Sozialhilfe
Sozialhilfe: Allgemeines
Die öffentliche Sozialhilfe soll auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips Menschen helfen, die Schwierigkeiten bei der sozialen Integration haben oder denen die notwendigen Mittel fehlen, um ihre grundlegenden lebenswichtigen und persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Sie greift subsidiär zu allen anderen Einnahmequellen ein, zu denen die Antragsteller Zugang haben können.
Die Sozialhilfe zielt darauf ab, die soziale und finanzielle Autonomie der Empfänger wiederherzustellen. Zu diesem Zweck sieht sie vor allem Folgendes vor:
- Soziale Unterstützung, einschliesslich Zuhören, Information und Beratung, sowie gegebenenfalls Überweisung an andere Stellen.
- Finanzielle/materielle Unterstützung, wenn eine Person nicht in der Lage ist, sich selbst - teilweise oder vollständig - zu versorgen.
- Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung.
Videos "Wie funktioniert die Sozialhilfe?"
Zusammenfassung der wichtigsten Grundsätze der Sozialhilfe (Video, 2min)
Berechnung der materiellen Unterstützung (Video, 2 min)
Rechte und Pflichten der Sozialhilfeempfänger (Video, 2min)
Rechtsgrundlage und Empfehlungen
Kanton
- GES – Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfel (Externer Link)
- VES – Verordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe (Externer Link)
- Reglement über die Verwendung des Fonds für die soziale und berufliche Integration (Externer Link)
- Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung (Externer Link)
- Reglement über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung (Externer Link)
- Subventionsgesetz (Externer Link)
Eidgenossenschaft
Sonstige
Weisungen
- Weisung zur Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (ab 01.01.2026) (Download)
- Anhang 1 - IIZ-Weisung / RAV-SMZ (Download)
- Anhang 2 – Massnahmenkatalog für die soziale, sozialberufliche und berufliche Eingliederung (Download)
- Anhang 3 - Empfehlungen zur Übernahme der Platzierung Minderjähriger und gleichgestellte Massnahmen (Download)
- Anhang 4 - Sanktionskatalog (Download)
- Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge (Aufenthaltsbewilligung B) und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Aufenthaltbewilligung F) – Weisung (Download)
Sozialhilfebestätigung
Die Sozialhilfebestätigungen werden durch die Koordinationsstelle für soziale Leistungen ausgestellt.
Diese Bestätigungen werden insbesondere bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, bei einem Einbürgerungsantrag oder Familiennachzug ausgestellt.
Um diese Anfragen effizient bearbeiten zu können, benötigen wir den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die aktuelle Wohnadresse des Antragstellers.
Für Personen unter Beistandschaft, ist eine Beistandsernennung/Vollmacht erforderlich.
Die Anträge können unter folgender E-Mail bestellt werden:
Nach Bearbeitung werden die Bestätigungen per Post an den Gesuchsteller gesandt.
Eingliederungsmassnahmen
Einreichung eines Projekts für eine Eingliederungsmassnahme oder eines Antrags auf Anerkennung
Die folgenden Informationen richten sich an Personen oder Organisationen, die bei der kantonalen Dienststelle für Sozialwesen (DSW) ein neues Projekt einreichen, eine neue soziale, sozialberufliche oder berufliche Eingliederungsmassnahme vorschlagen oder sich als Anbieter von Eingliederungsmassnahmen anerkennen lassen möchten.
1. Eingabe eines Antrags
Personen oder Organisationen, die einen Antrag einreichen möchten, nehmen bitte über die E-Mail-Adresse sas-catalogue-mesures@admin.vs.ch mit der Arbeitsgruppe der DSW Kontakt auf. Die Arbeitsgruppe ist dafür zuständig, Eingliederungsmassnahmen und deren Durchführbarkeit zu prüfen.
In einem 2. Schritt erhalten die Personen oder Organisationen den Link zu einem Online-Fragebogen zugestellt, der die formelle Grundlage des Antrags bildet. Der Fragebogen muss vollständig ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreicht werden.
2. Behandlung des Antrags
Die Person oder Organisation, die den Fragebogen einreicht, erhält eine Eingangsbestätigung.
Die Arbeitsgruppe prüft dann alle zulässigen Anträge und gibt eine positive oder negative Vormeinung dazu ab. Bei der Prüfung stehen die Relevanz des Projekts, die Übereinstimmung mit den Eingliederungszielen, die Durchführbarkeit und der Bezug zu bestehenden Massnahmen im Fokus.
Bei Dossiers, die unvollständig sind oder nicht den Vorgaben entsprechen, behält sich die DSW das Recht vor, zusätzliche Informationen anzufordern oder auf den Antrag nicht einzutreten.
3. Entscheid
Der – positive oder negative – Entscheid wird von der Direktion der DSW gefällt und den Antragstellenden, die den Fragebogen ausgefüllt haben, schriftlich mitgeteilt. Dabei gilt folgender Zeitplan:
- Juni für die zwischen dem 1. Dezember und 31. März eingereichten Anträge
- Oktober für die zwischen dem 1. April und 31. Juli eingereichten Anträge
- Februar für die zwischen dem 1. August und 30. November eingereichten Anträge
Ausserhalb dieser Zeiten fällt das Gremium keine Entscheidungen.
Die Arbeitsgruppe der DSW steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Herzlichen Dank an dieser Stelle für Ihr Interesse, bei der Weiterentwicklung und Stärkung des Leistungsangebots für unsere Begünstigten mitzuwirken.
