Medienmitteilung

Dossier Giroud - Der Staatsrat ergreift Massnahmen

12/03/2015 | Staatskanzlei 

(IVS). – Nach Analyse des Berichts der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) über «die Arbeitsweise des Staates im Rahmen des Dossiers Giroud» ergreift der Staatsrat eine Reihe von Massnahmen was die Meldung der wirtschaftlichen Interessenbindungen durch die Mitglieder des Staatsrates und die Ausstandsregeln anbelangt. Er verzichtet hingegen darauf, die Kontrolle des Finanzinspektorats auf die kantonale Steuerverwaltung (KSV) zu erweitern, um nicht gegen den Willen des Bundesgesetzgebers und die Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu verstossen.

Die Walliser Regierung hat den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) über die «Arbeitsweise des Staates im Rahmen des Dossiers Giroud» geprüft. In ihrem Bericht hebt die GPK den Sinn für Zusammenarbeit und den Willen zur Transparenz hervor, welche stets im Vordergrund standen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Abteilung für Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zum Schluss gekommen ist, dass Maurice Tornay nichts angelastet werden kann und dass es keinen Grund zur Annahme gibt, dass er die Behandlung des Dossiers durch die KSV beeinflusste oder zu beeinflussen suchte. Allerdings hätte er seine Regierungskollegen früher über seinen Ausstandsentscheid informieren müssen.

Die KSV hat korrekt gehandelt

Gemäss GPK hat die KSV sowohl auf Ebene des Waadtländer als auch des Walliser Strafverfahrens korrekt gehandelt, um die Interessen des Staates zu wahren. Die KSV hat sich an den rechtlichen Rahmen gehalten, um zusammen mit der ASU die steuerliche Aufrechnung und den Betrag der Bussen zu bestimmen. Überdies wurden die amtlichen Einschätzungen für die Jahre 2003 und 2004 von der KSV ordnungsgemäss eröffnet.

Empfehlungen der GPK

Was die Arbeitsweise des Staatsrates anbelangt, so ist die GPK der Ansicht, dass die diesbezüglichen Regeln nicht klar definiert zu sein scheinen, auch wenn die Gründe für einen Ausstand seiner Mitglieder im vorliegenden Fall nicht gegeben waren. Für die GPK war das Vorgehen nicht klug.

Zudem ist sie der Meinung, dass den Regierungsmitgliedern ein zu grosser Ermessensspielraum in Sachen Offenlegung ihrer auf der Website des Staates Wallis veröffentlichten Interessenbindungen eingeräumt wird.

In ihren Empfehlungen fordert die GPK den Staatsrat auf, klare Regeln in folgenden Bereichen zu erlassen:

  • die zu veröffentlichenden Informationen betreffend die allfälligen wirtschaftlichen Interessenbindungen der Staatsräte;
  • die Ausstandsmodalitäten: Nachdem sie angehört wurden, sollten sich die betroffenen Regierungsmitglieder aus den Beratungen zurückziehen und das Sitzungszimmer verlassen;
  • die Übertragung der uneingeschränkten Aufsichtspflicht, falls das betroffene Regierungsmitglied länger in den Ausstand treten muss, damit eine lückenlose Aufsicht gewährleistet ist.Überdies fordert die GPK den Staatsrat auf, die Kontrollen des kantonalen Finanzinspektorats (KFI) auf die KSV zu erweitern und schriftliche Weisungen betreffend den Handlungsspielraum der KSV in Sachen Festlegung der Bussen und der steuerlichen Aufrechnung zu erlassen.

Massnahmen des Staatsrates

Was die zu veröffentlichenden Informationen über allfällige wirtschaftliche Interessenbindungen der Mitglieder des Staatsrates anbelangt, hat der Staatsrat mittels Weisungen die Bestimmungen von Artikel 6 des Reglements des Staatsrates präzisiert. Diese Weisungen enthalten eine detaillierte Aufzählung der Interessenbindungen, die gemeldet und veröffentlicht werden müssen. Es handelt sich dabei namentlich um die hauptberuflichen Tätigkeiten, die vier Jahre vor Amtsantritt ausgeübt wurden, um die innerhalb von privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen juristischen Personen, Kommissionen und Interessengruppen wahrgenommenen Funktionen. Ebenfalls veröffentlicht werden müssen die wirtschaftlichen Interessen.

Was die Ausstandsmodalitäten anbelangt, hat der Staatsrat in einem Entscheid die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege präzisiert. Falls sich die Regierungsmitglieder aufgrund eines persönlichen Interesses im Ausstand befinden, verlassen sie zum Zeitpunkt der Behandlung des fraglichen Dossiers das Sitzungszimmer des Staatsrates. In den übrigen Ausstandsfällen, in denen die Regierungsmitglieder aufgrund ihres Amtes befangen sind, bleiben sie im Sitzungszimmer, beteiligen sich aber nicht an der Beratung.

Was die Übertragung der Aufsichtspflicht im Falle eines länger andauernden Ausstandes eines Regierungsmitglieds anbelangt, so sieht das Reglement des Staatsrates vor, dass jeder Departementsvorsteher einen Stellvertreter hat, der ihn im Abwesenheits- oder Verhinderungsfalle vertritt. Ein länger andauernder Ausstand eines Regierungsmitglieds wird einer Verhinderung im Sinne des besagten Reglements gleichgestellt. In diesem Fall nimmt der Stellvertreter auch die Aufsichtspflicht wahr.

Was die geforderte Erweiterung der Kontrolle des KFI auf die KSV anbelangt, so weist der Staatsrat auf Folgendes hin:

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist befugt, die kantonalen Steuerbehörden zu kontrollieren, die Steuerdossiers zu konsultieren, Instruktionsmassnahmen anzuordnen usw. Im Einklang mit den neuen von den Eidgenössischen Räten verabschiedeten Gesetzesbestimmungen ist die materielle Kontrolle der Veranlagungen von der obligatorischen Aufsicht ausgeschlossen, welche die unabhängigen Finanzaufsichtsorgane der Kantone ausüben müssen. Es darf kein Widerspruch zum Willen des Bundesgesetzgebers und den Richtlinien der ESTV geschaffen werden.

Was die Empfehlung der GPK hinsichtlich der Festlegung präziser Regeln über den Handlungsspielraum der KSV in Sachen Festlegung der Bussen und der steuerlichen Aufrechnung anbelangt, so würde dies gegen die geltenden Gesetzesbestimmungen und den Grundsatz der Individualisierung der Strafe verstossen. Die KSV muss denn auch die persönliche Situation des Täters, seine Beweggründe, seine finanzielle Situation und die Auswirkungen der Strafe auf seine Zukunft berücksichtigen. Angesichts der Vielzahl der möglichen Szenarien ist es unmöglich, präzise Regeln und eine vorher festgelegte Tabelle zu erlassen, welche über die vorhandenen Rahmenrichtlinien hinausgeht.

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